Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230948/2/Ste/CR

Linz, 11.07.2006

 

 

 

VwSen-230948/2/Ste/CR Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Y I, geboren am , G, P, vertreten durch S, Rechtsanwälte in W, J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 15. Mai 2006, Sich96-36-2006, wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 15. Mai 2006, Sich96-36-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt, weil er seinen minderjährigen Kindern, die türkische Staatsangehörige und somit Fremde im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes sind, und zwar der am 26. Mai 1990 in der Türkei geborenen Tochter E I seit Ablauf des mit 5. September 2002 befristeten Einreisevisums, sowie den im Inland geborenen Kindern, dem Sohn K S I, geboren am und der Tochter S H I, geboren am , seit deren Geburt einen unbefugten Aufenthalt in B, S und zuletzt seit dem 20. Oktober 2003 in G, P, trotz eingeleiteten Ausweisungsverfahrens und schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 24. Jänner 2006, den rechtswidrigen Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet bis zum 12. Februar 2006 zu beenden und deren Ausreise aus dem Bundesgebiet zu veranlassen, seit dem 13. Februar 2006 an der vom Bw angemieteten Unterkunft in G, P, weiterhin einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich ermöglicht habe und entgegen seiner Verpflichtung, da er als Vater und gesetzlicher Vertreter über den derzeitigen Aufenthaltsort seiner mj. Kinder verfüge, keine geeigneten Vorkehrungen getroffen habe, dass diese die Einreise- und Niederlassungsbestimmungen des Fremdenrechts einhalten und in Kenntnis dieser Rechtswidrigkeit und der strafrechtlichen Folgen und daher zumindest ab dem 13. Februar 2006 in vorsätzlicher Weise seinen Kindern die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe, in dem er es unterlassen habe, die notwendigen Schritte zu setzen, um die rechtzeitige Ausreise der Kinder und die Unterbringung in der Türkei zu gewährleisten, zumal diese weder über gültige Einreisetitel verfügen, noch aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt seien und sie nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels seien, ihnen kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukomme und sich im konkreten bezogenen Fall auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften keine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ergebe.

 

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/2002, iVm § 120 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 157/2005.

 

Nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs kommt die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zum Schluss, dass die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erwiesen sei.

 

Bei der Strafbemessung wägt die belangte Behörde Erschwerungs- und Milderungsgründe gegen einander ab und verhängt eine Strafe, die sich im untersten Bereich des geltenden Strafrahmens bewegt; eine Strafe in dieser Höhe erschien der belangten Behörde angemessen, um den Bw, der seit Jahren den unbefugten Aufenthalt seiner Kinder im Bundesgebiet duldet, künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde mangels näherer Angaben von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.000 Euro und Sorgepflichten für die Ehegattin sowie die drei mj. Kinder aus.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 24. Mai 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 2. Juni 2006 per Fax und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Darin werden die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt; in eventu die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Entscheidung; in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, die Bw einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt und die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Ehefrau des Bw, A I, geboren am , türkische Staatsangehörige, ist am 14. August 2002 gemeinsam mit dem Kind E, geboren am , mit einem vom vom 6. August 2002 bis 5. September 2002 gültigen Reisevisum, ausgestellt vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir, nach Österreich eingereist; sie hält sich seither durchgehend mit dem Kind beim Bw im Bezirk Grieskirchen auf.

 

Der erstgeborene Sohn A I; geboren am , hält sich bei seinen Großeltern in I, Türkei, auf.

 

Am 16. September 2002 brachte die Ehefrau des Bw, A I, in Grieskirchen den gemeinsamen Sohn K S, am die Tochter S H zur Welt.

 

Am 16. November 2001 brachte die Ehefrau des Bw beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft" im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem Ehemann ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2003 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. Mai 2003 abgewiesen. Der 21. Juli 2004 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 30. September 2004 gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 20. Oktober 2004 wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 6. Dezember 2005 abgewiesen; die daraufhin erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 17. Februar 2006 als unbegründet abgewiesen.

 

Einem Ansuchen auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 gegenüber der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat das Bundesministerium für Inneres am 21. Mai 2004 nicht zugestimmt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Ehefrau des Bw kurz vor der Geburt eines Kindes einreiste und eine offensichtliche Umgehung der Einwanderungsbestimmungen vorliege.

 

Ein am 9. November 2005 beim Bundesministerium für Inneres eingelangter neuerlicher Antrag auf Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen für die Ehefrau des Bw und die drei mj. Kinder aufgrund fehlender Wohnmöglichkeiten in der Türkei wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 abgelehnt.

 

Ein am 8. April 2004 neuerlich eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20. Jänner 2006 mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Die dagegen am 13. Februar 2006 fristgerecht erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 1. Juni 2006 abgewiesen.

Mangels Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Grieskirchen mit Bescheid vom 26. Februar 2003 die Ausweisung der Ehefrau des Bw und ihrer beiden Kinder aus dem Bundesgebiet verfügt. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 hob die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich als Berufungsbehörde den gegenständlichen Ausweisungsbescheid auf und verwies die Verwaltungsangelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstinstanz zurück. Begründend wurde festgestellt, dass wegen der vorhandenen Kinder eine allfällig erforderliche zwangsweise Durchsetzung in nächster Zeit von vornherein nicht in Frage käme.

 

Diese Interessenabwägung teilte auch der Oö. Verwaltungssenat und behob das von der belangten Behörde am 23. Oktober 2003 erlassene Straferkenntnis mit Erkenntnis vom 14. September 2004 (VwSen-230885).

 

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 wurde seitens der belangten Behörde das ruhende Ausweisungsverfahren gegen die Ehefrau des Bw und ihre Tochter E fortgesetzt und das Verfahren zur Aufenthaltsberechtigung gegen die beiden in Österreich geborenen Kinder K und S eingeleitet. Unter Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes wurde die Ehefrau des Bw aufgefordert, den nicht rechtmäßigen Aufenthalt zu beenden und das Bundesgebiet mit den Kindern bis längstens 12. Februar 2006 zu verlassen. Da dieser Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht entsprochen worden ist, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 2006 die Ausweisung der Ehefrau des Bw und der Kinder verfügt. Über die dagegen erhobene Berufung wurde bislang nicht entschieden.

 

Mit Strafverfügung vom 9. März 2006 hat die belangte Behörde über den Bw wegen vorsätzlicher Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 120 Abs. 1 Z 2 iVm § 31 Abs. 1 FG einen Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden, verhängt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 23. März 2003 durch den Rechtsvertreter des Bw fristgerecht Einspruch erhoben. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Straferkenntnis vom 15. Mai 2006 über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall von 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

 

 

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 - FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist (Z 1) oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 2). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde nach nunmehr geltender Rechtslage rechtmäßig in Österreich auf,

  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

  5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs. 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

  6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

  7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

3.2. Die drei Kinder des Bw sind Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Aufgrund eines Einreisevisums hielt sich das Kind E (gemeinsam mit der Ehefrau des Bw) lediglich vom 6. August 2002 bis zum 5. September 2002 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da das Kind E über keine rechtmäßige Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, hält es sich seit dem 6. September 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die nachfolgend in den Jahren 2002 und 2003 im Inland geborenen Kinder K und S H haben bis dato keine der im § 31 Abs. 1 FPG angeführten verschiedenen Bewilligungen erlangt, um ihren Aufenthalt rechtmäßig zu gestalten und halten sich daher seit ihrer Geburt unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

Die Verantwortung des Bw, seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder befände sich im Duldungsstatus, geht ins Leere: Die Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wurden ebenso abgewiesenen wie jene auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Aus all diesen Anträgen kann kein wie immer geartetes Aufenthaltsrecht im Gebiet der Republik Österreich ableitet werden. Die drei Kinder befinden sich daher unrechtmäßig im Bundesgebiet.

 

Verfehlt ist auch der Einwand, dass eine rechtskräftige Ausweisung der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder bis dato nicht vorliege; die Verhängung einer Ausweisung ist Folge eines unerlaubten Aufenthalts und eine allfällige Aufhebung des Ausweisungsbescheides vermag den unrechtmäßigen Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet auch nicht zu beenden. Für das gegenständliche Verfahren können daraus keine günstigen Auswirkungen für den Bw entstehen.

 

Der Bw wendet weiters ein, er sei verpflichtet, für das Wohl der Kinder zu sorgen. Der regelmäßige Schulbesuch der Kinder in einer österreichischen Schule und das gemeinsame Wohnen als Gesamtfamilie in der Nähe seines Arbeitsplatzes verpflichte ihn weiterhin für das Wohl der Kinder und somit für die Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu sorgen. Die Interessenabwägung des § 66 FPG ergäbe daher, dass eine Ausweisung nicht möglich sei; es liege daher ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG vor.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mutter der Kinder, A I, den elterlichen Pflichten bezüglich Aufsicht, Pflege und Erziehung der drei Kinder nach gemeinsamer Rückkehr auch in der Türkei nachkommen kann und für den Bw die Möglichkeit besteht, seine Familie von Österreich aus finanziell zu unterstützen. Es liegt daher kein Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG vor.

 

Dem Einwand des Bw, er habe keinerlei Vorsatz seinen Kindern einen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglich, ist entgegenzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in ihrem Schreiben vom 24. Jänner 2006, den dem sie den Bw beziehungsweise seine Ehefrau von der Fortführung beziehungsweise Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gegen die Ehefrau des Berufungswerbers und die drei gemeinsamen Kinder verständigte, die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der genannten Personen im Bundesgebiet der Republik Österreich nochmals betont hat und gleichzeitig auf die Strafbarkeit des unrechtmäßigen Aufenthalts hingewiesen hat. Dem Bw, dem die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts seiner Kinder im Bundesgebiet der Republik Österreich schon seit langem klar sein muss, wurde dieser Umstand durch das genannte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen nochmals deutlich vor Augen geführt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begeht ein Vater, der es seinen mj. Kindern ermöglicht, sich verbotswidrig ohne Aufenthaltserlaubnis in Österreich aufzuhalten, eine Verwaltungsübertretungen nach den einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit § 7 VStG (Verwaltungsgerichtshof 82/01/0135).

 

Der Bw hat offenkundig tatbestandsmäßig im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt.

 

3.3. Auch zur subjektiven Tatseite teilt der Oö. Verwaltungssenat die Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, auf die - zur Vermeidung von Wiederholungen - verwiesen wird.

 

3.4. Die verhängte Geldstrafe von 100 Euro ist mit unter zehn Prozent der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 120 Abs. 1 FPG für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 2.180 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof 2005/15/0106, 2005/02/0086, 2000/03/0074).

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.5. Aufgrund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 29.04.2008, Zl.: 2006/21/0215-9

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