Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240011/12/Gf/Hm

Linz, 25.05.1993

VwSen-240011/12/Gf/Hm Linz, am 25. Mai 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. F, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 1991, Zl. MBA23-06/081/0/Str, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 65 und § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 19. November 1991, Zl. VwSen-240011/2/Gf/Kf, wurde die Berufung des Berufungswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 1991, Zl. MBA23-06/081/0/Str, abgewiesen.

+Gegen dieses Erkenntnis hat der Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

1.2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0003, wurde der Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, daß hinsichtlich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist, weil innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

2. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind - wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat - die Verwaltungsbehörden "verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen". Unter Bindung an die im gegenständlichen Fall geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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