Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240022/2/Gf/Kf

Linz, 28.01.1992

VwSen - 240022/2/Gf/Kf Linz, am 28. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, Zl. SanRB96/48/1991-3/91/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen.

Der Berufungswerber ist daher schuldig, am 27. August 1991 in seinem Gastgewerbebetrieb in Bad Leonfelden 32 Speiseeis in Verkehr gebracht zu haben, das die verordnungsmäßig festgelegten Grenzwerte hinsichtlich der koagulasepositiven Staphylokokken, der coliformen Keime und der Enterokokken überschritten hat; er hat hiedurch die Verwaltungsübertretung des § 74 Abs.5 Z.1 i.V.m. § 77 Abs.1 Z.18 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 78/1987, und i.V.m. § 9 Abs.1 lit.b und c der Speiseeisverordnung, BGBl.Nr. 6/1973, begangen und wird hiefür mit einer Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, bestraft.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 300 S und gemäß § 45 Abs.2 des Lebensmittelgesetzes der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz den Ersatz der Untersuchungskosten in Höhe von 2.620 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 1991, Zl. SanRB96/48/1991-3/91/H, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er in seinem Gastgewerbebetrieb Speiseeis in Verkehr gebracht hat, das den Bestimmungen der Speiseeisverordnung nicht entsprochen hat. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zum Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 300 S sowie der Ersatz der Kosten für die Untersuchung der gezogenen Proben in Höhe von 2.620 S vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 1991 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 12. Dezember 1991 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, nur gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde.

2.1. Die belangte Behörde hat die Höhe der verhängten Strafe im oa. Straferkenntnis damit begründet, daß Milderungs-, Schuldausschließungs- und sonstige Entlastungsgründe nicht hervorgekommen seien, die Höhe der Strafe sowohl geeignet wäre, den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten als auch den Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gefährde, und hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - nachdem sich der Beschwerdeführer über eine entsprechende Aufforderung hin nicht geäußert hatte - von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 30.000 S auszugehen gewesen sei.

2.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, daß sich sein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Situation befände, weil zum einen hohe Investitionskosten zu tätigen gewesen wären, bei einem Einbruchsdiebstahl ein Schaden von 300.000 S verursacht worden und die Frage der Deckung durch eine Versicherung noch nicht geklärt sei sowie Mitte des vergangenen Jahres ein Sturmschaden in Höhe von 150.000 S entstanden sei, wobei ein wesentlicher Anteil vom Beschwerdeführer selbst zu tragen wäre.

3.1. Die belangte Behörde hat mit der Beschwerde die Verwaltungsakten vorgelegt und dabei keine Gegenschrift erstattet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96/48/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, sich die vorliegende Beschwerde überdies nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien des Verfahrens nicht ausdrücklich beantragt wurde, konnte davon gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 Z. 18 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 78/1987 (im folgenden: LMG), und § 9 Abs. 1 lit. b und c der Speiseeisverordnung, BGBl.Nr. 6/1973, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Speiseeis nicht so herstellt und behandelt, daß in je 1 Gramm ua. keine koagulasepositive Staphylokokken und nicht mehr als 100 coliforme Keime sowie nicht mehr als 1000 Enterokokken enthalten sind. Die diesbezügliche bakterologische Untersuchung der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vom 25. September 1991, Zl. 5102/91-Schi143, hat ergeben, daß in den im Gastgewerbebetrieb des Beschwerdeführers gezogenen Proben 5500 koagulasepositive Staphylokokken, 690 coliforme Keime und 3300 Enterokokken (Erdbeereis) bzw. 4800 koagulasepositive Staphylokokken, 180 coliforme Keime und 4000 Enterokokken (Vanilleeis) enthalten waren. Die verordnungsmäßig festgelegten zulässigen Grenzwerte wurden sonach in beiden Fällen beträchtlich überschritten. Angesichts dieses Befundes in Verbindung mit der mit dem Lebensmittelgesetz verfolgten Zielsetzung des Schutzes der Verbraucher vor Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Genuß unhygienischer Lebensmittel und auch in Anbetracht dessen, daß sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe ohnedies im untersten Achtel des gesetzlich vorgesehen Strafrahmens bewegt, mußte sowohl die persönliche finanzielle Situation des Beschwerdeführers als auch der Umstand, daß hinsichtlich seiner Person keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen, bei der Bemessung der Geldstrafe in den Hintergrund treten.

Aus diesen Gründen war daher die Höhe der verhängten Geldstrafe zu bestätigen. Der Beschwerde war jedoch insofern stattzugeben, als die Höhe der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafe mit Blick auf die durch § 74 Abs. 5 LMG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 VStG vorgegebene Relation auf 40 Stunden herabzusetzen war.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, und gemäß § 45 Abs. 2 LMG der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz in Höhe von 2.620 S aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 28. Jänner 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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