Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240026/2/Gf/Hm

Linz, 01.06.1992

VwSen - 240026/2/Gf/Hm Linz, am 1. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Jänner 1992, Zl. SanRB96/41/1991-4/92/H, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 VStG entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Jänner 1992, Zl. SanRB96/41/1991-4/92/H, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie gegen § 9 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl.Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 131/1964 (im folgenden: BAG), dadurch verstoßen hat, daß sie als Inhaberin eines Gesatgewerbebetriebes drei ausländische Aushilfskräfte beschäftigt hat, die über kein amtsärztliches Zeugnis darüber, daß gegen eine Weiterverwendung keine Bedenken im Sinne des BAG bestehen, verfügten.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 20. Jänner 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Februar 1992 - und damit rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung persönlich eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tat von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten werde und es dabei unerheblich sei, in welchem persönlichen Verhältnis sie zu den von ihr beschäftigten Aushilfskräften stehe. Da die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren keine Angaben über ihre Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse gemacht habe, sei von einer Schätzung (monatliches Nettoeinkommen: 20.000 S; kein Vermögen; keine Sorgepflicht) auszugehen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die in Rede stehenden Personen von ihr nicht als Aushilfskräfte beschäftigt worden wären; vielmehr sei einer von diesen ihr Verlobter gewesen, den sie später auch geheiratet hätte; bei den beiden anderen hätte es sich um Freunde ihres Ehegatten gehandelt. Es treffe nun zwar zu, daß ihr diese Personen in ihrem Gastgewerbebetrieb zeitweise ausgeholfen hätten, doch hätte die Beschwerdeführerin nur aus Gedankenlosigkeit nicht darauf geachtet, daß diese eines amtsärztlichen Zeugnisses bedürfen.

Aus diesen Gründen wird daher - wenngleich nicht ausdrücklich, so doch von der Intention her unzweifelhaft - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96/41/1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, mit der vorliegenden Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird und überdies bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 BAG i.V.m. § 1 Z. 1 der Ersten Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz, BGBl.Nr. 128/1946, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 358/1969 (im folgenden: BAGVO), und i.V.m. § 9 BAG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bei erschwerenden Umständen mit Geld- und Freiheitsstrafe nebeneinander, zu bestrafen, wer als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes Personen neu aufnimmt, zur Beschäftigung erstmalig heranzieht oder von einem bestimmten Zeitpunkt an weiterverwendet, ohne daß diese durch ein vom zuständigen Amtsarzt aufgrund einer vorgenommenen Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß sie ohne Gefahr für die Verbraucher sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen.

4.2. Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezog sich der Tatvorwurf explizit darauf, daß die Beschwerdeführerin "am 5.8.1991" für ihre Beschäftigten keine amtsärztlichen Zeugnisse darüber, "daß gegen eine Weiterverwendung keine Bedenken im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes bestehen", vorzulegen vermochte.

Der mit diesem Vorwurf bezogene strafbare Tatbestand der "Weiterverwendung" wird jedoch in den §§ 3 und 4 BAGVO dahingehend näher erläutert, daß die weitere Verwendung von Beschäftigten, die bislang über ein entsprechendes Unbedenklichkeitszeugnis verfügten, denen aber in der Folge - etwa im Zuge der Wiederholungsuntersuchung - ein solches nicht mehr ausgestellt wird, unter Strafsanktion gestellt ist. Im vorliegenden Fall geht es hingegen offensichtlich nicht um eine derartige "Weiterbeschäftigung", sondern vielmehr um eine "Neuaufnahme" bzw. "erstmalige Heranziehung" im Sinne des § 1 Abs. 1 BAG. Eine sich auch darauf beziehende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG läßt sich jedoch weder aus dem angefochtenen Straferkenntnis noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen. Indem aber seit dem Tatzeitpunkt binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist sohin gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG Verjährung eingetreten. Daher war es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schon von vornherein verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu modifizieren.

4.3. Aus diesem Grunde war der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in I. Instanz noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Linz, am 1. Juni 1992 Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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