Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240028/9/Gf/Hm

Linz, 27.07.1992

VwSen - 240028/9/Gf/Hm Linz, am 27. Juli 1992 DVR.0690392 - & VwSen-240028/9/Gf/Hm Linz, am 27. Juli 1992 DVR. 0069264

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung der G, gegen das Stra- ferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 1991, Zl. 101-4/1, nach der am 9. Juli 1992 durchgeführten öffentli- chen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 1992, Zl. 101-4/1, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) ver- hängt, weils sie am 13. Juni, 20. Juni und 27. Juni 1990 Teilmas- sagen nach ärztlicher Verordnung verabreicht habe, obwohl diese Tätigkeit den Angehörigen des gehobenen medizinischen Dienstes vorbehalten sei; dadurch habe sie die Bestimmung des § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefach- dienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 449/1990 (im folgenden: KrPflG), verletzt, weshalb sie gemäß § 60 lit. a KrPflG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 9. August 1991 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. August 1992 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der physiko-therapeutische Dienst, der zu den gehobenen ärztlichen Diensten zu rechnen sei, die Ausführung physikalischer Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu Heil- zwecken erfasse und daß hiezu u.a. die Mechanotherapie wie Heil- gymnastik. Massage und Ultraschllbehandlung gehöre. Indem die Beschwerdeführerin einer Kundin in drei Fällen Teilmassagen nach ärztlicher Anordnung verabreicht hätte, ohne über eine Ausbil- dung nach dem KrPflG zu verfügen, habe sie hiedurch den Tatbe- stand des § 60 lit. a KrPflG erfüllt.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß der auf der Rechnung an die Kundin enthaltene Zusatz "nach ärztlicher Verord- nung" nur deshalb enthalten sei, damit die über ärztliche Verord- nung erschienen Kunden einen Teil der Kosten vom Sozialversiche- rungsträger refundiert erhalten. Tatsächlich seien die Massagen jedoch nicht an Kranken zu Heilzwecken, sondern nur an gesunden Personen zum Zweck der Gesunderhaltung durchgeführt worden.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens bean- tragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-4/1 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter, RA Dr. W, sowie AR H als Vertreter der belangten Behörde und als Zeugen M und F erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungs- wesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, eine Angestellte des vom Zeugen geführten Privatinstitutes, hat an der Zeugin am 13. Juni, 20. Juni und 27. Juni 1991 Teilmassagen der Beine (sog. Meridianaku- punktur), entgegen dem Vermerk auf der Rechnung jedoch keine Lymphdrainage durchgeführt. Die Zeugin erschien zu diesen Behand- lungen über ärztliche Verordnung, war jedoch aus medizinischer Sicht nicht als krank zu bezeichnen. Die Massagen hatten ledig- lich die Funktion, eine entspannende und erholende Wirkung zu erzielen. Für sämtliche Beteiligten stand sohin fest, daß es sich bei diesen Massagen nicht um therapeutische Maßnahmen han- delte.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sowie der als Beschuldigte einvernommenen Beschwerdeführerin.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 60 lit. a i.V.m. § 26 Abs. 1 KrPflG begeht der- jenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der - ohne hiezu berechtigt sein - den physikotherapeutischen Dienst ausübt, zu dem u.a. die Mechanothe- rapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung) zählt, d.h. physikalische Behandlungen nach ärztlicher Anordnung zu Heilzwecken durchführt.

4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über ärztliche Anordnung Massagen i.S.d. § 60 lit. a KrPflG durchgeführt zu haben; in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich jedoch ergeben, daß diese nicht zu Heilzwecken, sondern lediglich zur Entspannung und Erholung verabreicht wurden. Dies geht insbesondere schon daraaus hervor, daß die Zeugin, der die Beschwerdeführerin die Massagen verabreicht hatte, nicht als "krank" im medizinischen Sinn anzusehen war.

Damit hat die Beschwerdeführerin aber auch nicht tatbe- standsmäßig i.S.d. § 60 lit. a i.V.m. § 26 Abs. 1 KrPflG gehan- delt.

4.3. Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches REchtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51 d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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