Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240030/2/Gf/Hm

Linz, 02.06.1992

VwSen - 240030/2/Gf/Hm Linz, am 2. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Dr. E, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Februar 1992, Zl. MBA-1/8-S/11725/91, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

II. Gemäß § 66 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens sowie zum Ersatz der Untersuchungskosten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Am 16. Juli 1991 haben Organe des Markt- und Lebensmittelpolizeiamtes des Magistrates der Stadt Linz in einem Verkaufslokal in Linz eine Warenprobe des Beschwerdeführers ("M") entnommen und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz zur Begutachtung übersendet. Letztere hat in ihrem Gutachten vom 23. Juli 1991, Zl. U.Z.:4344/91, festgestellt, daß die Warenprobe als falsch bezeichnet im Sinne des Lebensmittelgesetzes zu beurteilen ist. Der Magistrat der Stadt Linz hat daraufhin diese Rechtssache dem Magistratischen Bezirksamt für den 1. Bezirk "gem. § 37 (gemeint wohl: 27)/1 VStG 1950 übermittelt".

1.2. Der Magistrat der Stadt Wien hat daraufhin nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit Straferkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. MBA-1/8-S/11725/91, über den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es zu verantworten hat, daß diese GmbH am 5. Juli 1991 in einem Warenhaus in Linz i.S.d. Lebensmittelgesetzes falsch bezeichnete Kosmetika in Verkehr gebracht hat.

1.3. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 19. März 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. April 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wien zu Zl. MBA-1/8-S/11725/91 da aus diesem bereits ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

3.1. Die belangte Behörde geht im Spruch ihres Straferkenntnisses davon aus, daß der Bechwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel, in Linz begangen hat. Demnach wäre zur Strafverfolgung gemäß § 27 Abs. 1 VStG grundsätzlich aber nicht sie, sondern der Magistrat Linz örtlich zuständig gewesen. Anderes würde nur gelten, wenn ihr die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG übertragen worden wäre. Ein derartiger zuständigkeitsbegründender Übertragungsakt ist aber aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich, im Gegenteil: Der Magistrat der Stadt Linz hat die Rechtssache der belangten Behörde seinerseits gemäß § 27 Abs. 1 VStG übermittelt. Unabhängig davon, ob der Magistrat der Stadt Linz nun die Frage, ob das Tatbild des Inverkehrbringens von falsch bezeichneten Kosmetika im konkreten vorliegenden Fall bereits in Wien vollendet wurde (im Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte darüber, ob diese Waren etwa von Wien aus nach Linz geliefert wurden o.ä.), richtig beurteilt hat und dementsprechend die Rechtssache der belangten Behörde zutreffend gemäß § 27 Abs. 1 VStG übermittelte, hat die belangte Behörde jedenfalls als Tatort Linz angenommen; für eine Strafverfolgung außerhalb ihres Amtssitzes fehlte ihr jedoch - wie dargetan - mangels eines kompetenzbegründenden Delegationsaktes jegliche Zuständigkeit.

3.2. Indem die belangte Behörde somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr von Gesetzes wegen nicht zukam, hat sie den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grunde aufzuheben. Ob und inwieweit die belangte Behörde weitere Verfahrensschritte im gegenständlichen Strafverfahren vornehmen kann, hat diese - da Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist - aus eigenem zu beurteilen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens noch zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch der Ersatz der Untersuchungskosten vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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