Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240031/2/Gf/Hm

Linz, 06.08.1992

VwSen-240031/2/Gf/Hm Linz, am 6. August 1992

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 28. April 1992, Zl. SanRB96/12/1992-3/92/H, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 28. April 1992, Zl. SanRB96/12/1992-3/92/H, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er als Inha-ber eines Gastgewerbebetriebes seine Ehegattin beschäftigt habe, obwohl für diese kein amtsärztliches Zeugnis vorgelegen sei, daß gegen ihre Weiterverwendung keine Bedenken i.S.d. Bazillenaus- scheidergesetzes, StGBl.Nr. 153/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 131/1964 (im folgenden: BazAG) bestehen; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 1 BazAG begangen, weshalb er gemäß § 9 BazAG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 30. April 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde getroffe-nen Feststellungen als erwiesen anzusehen sei. Als straferschwe-rend sei zu werten gewesen, daß der Beschwerdeführer bereits ein- mal wegen einer übertretung des BazAG bestraft worden sei, wäh- rend Milderungsgründe nicht hervorgekommen wären. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Angaben gemacht habe, sei der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 25.000 S sowie kein Vermögen und keine bestehenden Sorgepflichten zugrun- dezulegen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß seine Gattin bereits seit 17 Jahren in seinem Betrieb beschäftigt und noch nie von der Behörde beanstandet worden sei; da sie jedoch derzeit ständig in ärztlicher Behandlung stehe, habe sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht auch noch einer Röntgenbestrahlung aussetzen wollen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96/12/1992; im übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4.1. Nach § 63 Abs. 3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Ver- waltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat eine schriftlich ein- gebrachte Berufung u.a. auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Hiebei handelt es sich jeweils um gesetzliche Min- destvoraussetzungen prozeßrechtlicher Natur, bei deren Nichtvor- liegen mit der Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Sachentschei- dung vorzugehen ist.

4.2. Diesem Erfordernis wird die vorliegende Beschwerde insofern nicht gerecht, als es ihr an dem erforderlichen Antrag (Aufhe- bungsbegehren) mangelt. So läßt sich aus der vorliegenden Beschwerde nicht einmal unzweideutig schließen, ob sich diese gegen die Bestrafung dem Grunde nach oder bloß gegen die Straf- höhe - eine Frage, die schon im Hinblick auf § 51e Abs. 2 VStG von Bedeutung ist - richtet, wenn sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf bloße Sachverhaltsfeststellungen beschränkt (vgl. auch VwSen-260017 v. 4.6.1992).

4.3. Da die vorliegende Beschwerde sohin den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG nicht entspricht, war diese gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum