Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240043/11/Gf/Hm

Linz, 05.10.1992

VwSen-240043/11/Gf/Hm Linz, am 5. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberö- sterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des F, gegen das Stra- ferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. August 1992, Zl. SanRB-96/2/1685/1991-Fu, nach der am 5. Oktober 1992 im Beisein der Schriftführerin durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 100 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. August 1992, Zl. SanRB- 96/2/1685/1991-Fu, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stun- den) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftrag- ter einer AG zu vertreten habe, daß am 16. November 1990 im Lagerraum der F zwei bis drei zerlegte Schweine unverpackt in zwei Kühltruhen gelagert und damit in Verkehr gebracht worden seien, wobei diese Kühltruhen nur mangelhaft mit teilweise auseinanderklaffenden Isolierplatten abgedeckt und auf die- sen überdies wegen der damals gerade durchgeführten Umbauarbeiten Werkzeuge, Pläne und Hanf abgelegt gewesen seien, sodaß dadurch und auch infolge der Staubentwick- lung das Fleisch hygienisch nachteilig beeinflußt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 10 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung i.V.m. § 50 Abs. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes begangen, wes- halb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 20. August 1982 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. September 1992 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer von der AG am 1.3.1990 mit seinem Einverständis zum verantwortli- chen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt worden sei. Als solcher habe er daher auch das Verschulden der in seinem Veranwortungsbereich tätigen Personen insbeson- dere deshalb zu vertreten, weil er offensichtlich keine zureichenden Vorkehrungen dafür getroffen habe, daß seine Anweisungen - nämlich die Kühltruhe mit Isolierplatten und diese wiederum mit einer schwarzen Plastikfolie abzu- decken - auch während seiner Abwesenheit eingehalten wer- den. Da das Lebensmittelaufsichtsorgan bei seiner Inspek- tion habe feststellen können, daß die Isolierplatten nicht bündig aneinanderstießen, sondern Zwischenräume offenließen, durch die der bei den Umbauarbeiten entstan- dene sowie der auf dem Werkzeug, den Plänen und dem Hanf befindliche Staub - insbesondere weil keine Plastikfolie über die Isolierplatten gebreitet war - auf das für den Verkauf gelagerte Fleisch gelangen konnte, sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat und dessen Verschul- den somit als erwiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, daß das öffentliche Inter- esse an der Hintanhaltung der hygienisch nachteiligen Beeinflußung von Fleisch nicht unwesentlich geschädigt worden wäre; die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei als strafmildernd zu werten gewesen, wäh- rend Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehal- tes der Tat, des nicht geringfügigen Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält- nisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen: 18.000 S; keine Sorgepflichten; kein Vermögen) sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die von der Behörde zur Anwendung gebrachte Fleischhygieneverord- nung bloß die Be- und Verarbeitungsbetriebe für Fleisch, nicht aber auch die Verkaufsstellen für Fleisch erfasse, weil dieser Aspekt in § 20 des Lebensmittelgesetzes (und allenfalls darauf gegründeter Verordnungen) geregelt werde. Damit sei aber der Tatvorwurf im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG jedenfalls nicht hinreichend konkretisiert, weil es am Vorwurf einer entsprechenden Unterlassungshand- lung fehle; diese nunmehr nachzuholen sei aber zum gegen- wärtigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Außerdem sei der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht in der Filiale anwesend gewesen, sodaß er auch den ihm angelasteten Sach- verhalt nicht entsprechend hätte persönlich beeinflußen können, obwohl er am Vortag entsprechende Anweisungen für eine ordnungsgemäße Lagerung des Fleisches - insbesondere für die Abdeckung der Kühltruhe mit einer Plastikfolie - gegeben habe. Schließlich lasse der Umstand, daß das bean- standete Fleisch vom Lebensmittelaufsichtsorgan nicht auch beschlagnahmt worden sei, den Schluß zu, daß die Ware tatsächlich gar nicht hygienisch nachteilig bein- flußt gewesen sei.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des ange- fochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberö- sterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. SanRB-96/2/1685/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der RA Dr. J in Vertretung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Partei sowie die Zeugen Ing. J (Lebensmittelaufsichtsorgan der Bezirks- hauptmannschaft Linz-Land) und A erschienen sind. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender ent- scheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Entsprechend seiner einvernehmlichen Bestellung vom 1. März 1990 fungierte der Beschwerdeführer am 16. November 1991 als verantwortlicher Beauftragter einer AG, die im Geschäftslokal einer Warenhauskette in N Fleischwaren zum Verkauf anbietet, für die "Einhal- tung aller" in diesem Zusammenhang "zur Anwendung gelangenden Vorschriften". Das Fleisch wird dabei von dieser Firma bestellt, zerlegt, abgepackt und verkauft. Der Verkauf selbst erfolgt in der Weise, daß die Fleisch- waren zunächst von dieser Firma preislich ausgezeichnet, dann von den Kunden an der Kasse der Warenhauskette bezahlt und die so auflaufenden Beträge erst im nachhin- ein zwischen der Firma und der Warenhauskette verrechnet werden. Zum Vorfallszeitpunkt befand sich in einem Leergu- traum eine Kühltruhe, in der die Firma zwei oder drei Schweinehälften zur weiteren Verarbeitung sowie auf die- sen stehend in einem Plastikbehälter Fleisch für den Ver- kauf gelagert hatte. Diese Kühltruhe war mit mehreren Iso- lierplatten derart abgedeckt, daß diese nicht bündig aneinandergereiht waren; eine Abdeckfolie aus Plastik war nicht darübergeschlagen. Auf den Isolierplatten waren Werkzeuge, Pläne und Hanf abgelegt. Durch die zwischen den Isolierplatten entstandenen Spalten sowie dadurch, daß der Plastikbehälter außerhalb der Kühltruhe auf den Boden gestellt wurde, ist - wie vom Lebensmittelaufsichts- organ festgestellt wurde - der sich bei den im Leergu- traum durchgeführten Umbauarbeiten entwickelt habende Staub auf das in der Kühltruhe gelagerte Fleisch gelangt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der beiden einver- nommenen Zeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwal- tungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 50 Z. 15 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 252/1989 (im folgenden: FleischUG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen der aufgrund des § 38 FleischUG erlassenen Fleischhygieneverordnung, BGBl.Nr. 280/1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 185/1992 (im folgenden: FleischHVO), zuwiderhandelt. Nach § 10 Abs. 1 FleischHVO dürfen in "Räumen" - d.s. gemäß § 3 FleischHVO solche, in denen geschlachtet oder Fleisch bearbeitet, verarbeitet oder gelagert wird - Gegenstände, welche die Beschaffenheit des Fleisches oder die Sauberkeit der hygienisch nachteilig beeinflußen kön- nen, nicht untergebracht werden. Unter "Inverkehrbringen" i.S.d. § 4 FleischHVO ist das Schlachten, Bearbeiten, Ver- arbeiten und Lagern in den in § 3 FleischHVO angeführten Räumen sowie das Transportieren des Fleisches zu verstehen.

Gemäß § 1 FleischHVO gilt diese Verordnung für Betriebe, in denen der Untersuchungspflicht nach dem FleischUG unterliegende Tiere geschlachtet werden; für Geflügel- schlächtereien; für Fleischbearbeitungs- und Fleischverar- beitungsbetriebe; für Wildzerlege- und Wildverarbeitungs- betriebe; und für Kühlhäuser.

4.2. Aus der zuletzt genannten Bestimmung wird deutlich, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, daß Betriebe, in denen Fleisch weder be- noch verarbeitet, sondern bloß verkauft wird, nicht in den Anwendungsbe- reich der FleischHVO fallen und damit auch keine Bestra- fung nach § 50 Z. 15 FleischUG erfolgen kann, zwar grund- sätzlich im Recht ist; es war aber zuvor zu klären, ob es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers tatsächlich um eine bloße Fleischverkaufsstelle oder nicht doch um einen Betrieb handelt, in dem Fleisch auch bearbeitet oder ver- arbeitet wird. Hiezu hat das Beweisverfahren ergeben, daß die Firma des Beschwerdeführers das von ihr bestellte und in der Folge angelieferte Fleisch nicht bloß verkauft, sondern zumindest auch bearbeitet. Dies wird schon offenkundig daran deutlich, daß das in Schweinehälften gelie- ferte Fleisch zerlegt und portioniert werden muß, bevor es in einem normalen Lebensmittelgeschäft - wie es das Verkaufslokal der verfahrensgegenständlichen Warenhaus- kette darstellt - zum Verkauf angeboten werden kann. Han- delt es sich damit beim Unternehmen des Beschwerdeführers im Ergebnis aber um einen zumindest auch fleischbearbei- tenden Betrieb, dann ist auf diesen aber auch das Flei- schUG und die FleischHVO anwendbar.

Daß das in einer Kühltruhe im Leergutraum unter den zuvor dargestellten Bedingungen und somit nur mangelhaft abge- deckt gelagerte und in diesem Sinne gemäß § 4 FleischHVO in Verkehr gebrachte Fleisch durch die infolge Umbauar- beiten entstandene Staubentwicklung und vom Lebensmitte- laufsichtsorgan persönlich festgestellte Staubablagerung i.S.d. § 10 Abs. 1 FleischHVO hygienisch nachteilig beein- flußt werden konnte - und für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne dieser Bestimmung reicht die bloße Möglichkeit einer derartigen Beeinflußung aus -, ist offenkundig und bedarf daher auch keines weiteren Nachweises.

Indem der Beschwerdeführer bzw. die seinem Einflußbereich unterstehenden Personen sohin nicht für eine ordnungsge- mäße Lagerung des Fleisches - die durch ein Abdecken mit Plastikfolie unschwer hätte bewirkt werden können - gesorgt haben, liegt sohin jedenfalls fahrlässiges Verhal- ten vor; als gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Vertretung nach außen Verantwortlicher hat dies aber der Beschwerdeführer zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob dieser zum Zeitpunkt der Revision durch das Lebensmittelaufsichtsor- gan anwesend war oder nicht.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis weder formell angefochten noch wurden mit der vorliegenden Berufung Argumente vorge- bracht, die die Strafbemessung durch die belangte Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe. Da auch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberö- sterreich keine diesbezüglichen Umstände hervorgekommen sind und insbesondere die von der belangten Behörde vorge- nommene Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Fami- lienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht angezweifelt wurde, sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sohin auch nicht dazu veranlaßt, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Straf- höhe zu modifizieren.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuwei- sen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, und ein Beitrag zum Ersatz der Kosten des Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, sohin ins- gesamt in Höhe von 300 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Ver- fahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustel- lung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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