Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240044/4/Gf/Hm

Linz, 04.11.1992

VwSen-240044/4/Gf/Hm Linz, am 4. November 1992 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Beschwerde des A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. August 1992, Zl. SanRB-40-1992/Pa, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. August 1992, Zl. SanRB-40-1992/Pa, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener einer GmbH zu verantworten habe, daß einer seiner Angestellten am 5. März 1992 in vier vorbestellte Original-Vakuumpackungen Berner Würstel zum Ausliefern an Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt habe, ohne daß diese Ware den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 627/1973, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 86/1975 (im folgenden: LMKV) entsprechend gekennzeichnet gewesen sei; dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geän dert durch BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 4 Abs. 1 Z. 1 und 6 LMKV begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 25. August 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Da diese Beschwerde offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von einer anderen Person unterzeichnet ist und eine entsprechende Vollmacht der Beschwerde nicht angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz des O.ö. Verwaltungssenates vom 20. Oktober 1992, Zl. VwSen240044/2/Gf/Hm, aufgefordert, binnen 14 Tagen den Unterzeichner der Beschwerde bekanntzugeben sowie den Nachweis über eine entsprechende Vollmacht dieser Person vorzulegen.

2.2. Mit dem beim O.ö. Verwaltungssenat am 29. Oktober 1992 eingelangten Schreiben vom 23. Oktober 1992 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag insofern nach, als er mitteilte, daß die Beschwerde von dem als mit der Sachlage Vertrauten und daher von ihm bevollmächtigten G, unterzeichnet wurde und lediglich verabsäumt worden sei, schon der Beschwerde eine entsprechende Vollmacht anzuschließen. Unter einem bestätigte der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben, daß die genannte Person von ihm bereits zur Unterfertigung der vorliegenden Beschwerde mündlich bevollmächtigt wurde; gleichzeitig wurde eine mit 23.

Oktober 1992 datierte und auf diese Person lautende schriftliche Vollmacht vorgelegt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

+3.1. Nach § 10 Abs. 1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, können sich die Beteiligten auch durch eigenberechtigte Personen vertre- ten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner oben unter 2.2. wiedergegebenen Stellungnahme selbst dartut, daß er den von ihm gewillkürten Stellvertreter ursprünglich bloß mündlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert und eine schriftliche Vollmacht erst am 23. Oktober 1992 ausgestellt hat, so geht daraus insgesamt hervor, daß sein Vertreter jedenfalls zum Zeitpunkt des Ablaufes der Berufungsfrist, d.i. der 8. September 1992, nicht über eine entsprechende schriftliche Vollmacht verfügte; die zu diesem Zeitpunkt nur mündlich bestehende Vollmacht wurde sohin erst nachträglich in Schriftform erteilt.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im Ermessen der Behörde, welche Form sie für Eingaben oder Vollmachten begehrt; vielmehr werden die einzuhaltenden Formvorschriften ausschließlich durch das Gesetz bestimmt, wobei in § 10 Abs. 1 AVG - der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - für die Vollmacht lediglich deren Schriftlichkeit vorgesehen ist (vgl. z.B. VwGH v. 27.11.1980, Zl. 1551/80 = VwSlg 10311 A/1980). Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebunde nen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies - auch wenn dies innerhalb der Frist zur zur Einbringung des Vollmachtsnachweises gemäß § 13 Abs. 3 AVG geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung; anders liegt der Fall allerdings, wenn das Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung schon bestand und - etwa in Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages - nur nachträglich beurkundet wird (vgl. z.B. VwSlg 10641 A/1982): Hier wird durch die nachträgliche Beurkundung bzw. durch eine seitens des Vollmachtsgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses beseitigt (vgl. z.B. VwSlg 12550 A/1987). Unter "nachträglicher Beurkundung" in diesem Sinne ist jedoch nicht schon die spätere Schriftform einer ursprünglich bloß mündlich erteilten Vollmacht, sondern vielmehr der Nachweis darüber, daß die Vollmacht - wie von § 10 Abs. 1 AVG gefordert - bereits von Anfang an schriftlich bestanden hat, zu verstehen; denn eine bloß mündlich erteilte Vollmacht wird erst mit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht der Behörde gegenüber wirksam (vgl. z.B. VwSlg 7081 A/1967; s.a. R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Wien 1991, RN 142).

3.3. Wenn der Beschwerdeführer daher erst am 29. Oktober 1992 und somit nach Ablauf der am 8. September 1992 geendet habenden Rechtsmittelfrist eine vom 23. Oktober 1992 datierte und auf seinen gewillkürten Stellvertreter laut ende schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, so folgt aus der eben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß sein Stellvertreter - weil nicht den Vorschriften des § 10 Abs. 1 AVG ensprechend ermächtigt - nicht befugt war, für ihn wirksam Beschwerde zu erheben.

Daher war die vorliegende, den Anforderungen des § 10 Abs. 1 AVG nicht entsprechende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG ohne weiteres Verfahren (vgl. § 51e Abs. 1 AVG) als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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