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VwSen-240063/11/Gf/La

Linz, 01.06.1993

VwSen-240063/11/Gf/La Linz, am 1. Juni 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F, gegen Pkt. 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Februar 1993, Zl. VetR-96/19/1991-Fu, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, Pkt. 1) des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Pkt. 1) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Februar 1993, Zl. VetR96/19/1991-Fu (zu Pkt. 2 dieses Straferkenntnisses und die dagegen erhobene Berufung vgl. die h. Entscheidung zu VwSen-230193), wurde über den Berufungswerber mit eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er mindestens seit dem 20. März 1990 bis mindestens zum 4. September 1991 in der L einen über acht Wochen alten Hund gehalten und es ünterlassen habe, diesen mit einer amtlichen Hundemarke zu kennzeichnen sowie die Haltung dieses Hundes binnen drei Tagen beim zuständigen Gemeindeamt zu melden; dadurch habe er eine Übertretung der §§ 1 und 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl.Nr. 67/1963 (im folgenden: HundemarkenVO) iVm § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988 (im folgenden: TierseuchenG), begangen, weshalb er gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TierseuchenG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 24. Februar 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. März 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund der Wahrnehmungen des aus Anlaß der Verletzung einer Person durch balgende Hunde einschreitenden Sicherheitsorganes und von entsprechenden Auskünften des Gemeindeamtes Traun als erwiesen anzusehen sei, daß der über acht Wochen alte Hund des Berufungswerbers am Tag der Erhebung, d.i. der 4. September 1991, nicht mit einer amtlichen Hundemarke gekennzeichnet gewesen und dessen Haltung bis dahin nicht der Gemeinde Traun gemeldet worden sei. Ein bloß geringfügiges Verschulden komme wegen der erheblichen Mißachtung der Schutzbestimmungen des TierseuchenG über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in Betracht, sodaß auch von der Verhängung einer Strafe nicht habe abgesehen werden können.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er seinen Hund bis zum Tag der Erhebung durch die belangte Behörde bei seiner früheren Wohnsitzgemeinde, nämlich der Stadt Linz, angemeldet gehabt habe. Hinsichtlich der unterbliebenen Ummeldung liege daher nur geringes Verschulden vor, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu das Absehen von einer Bestrafung und stattdessen die bloße Erteilung einer Ermahnung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. VetR-96/19/1991 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Partei der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und die Zeugen R und H erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 2. dargestellte Sachverhalt mit der Maßgabe als erwiesen festgestellt, daß der Hund des Berufungswerbers am 23. April 1990 beim Magistrat Linz abgemeldet und in der Folge nicht bei der Gemeinde Traun angemeldet wurde; der Berufungswerber selbst hat sich am 15. Februar 1990 von seinem früheren Wohnsitz in der L, abgemeldet und am 20. März 1990 in der L angemeldet.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TierseuchenG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der einer aufgrund der Bestimmung des § 42 Abs. 1 lit. a TierseuchenG erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Nach § 1 HundemarkenVO sind über acht Wochen alte Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, durch amtliche Hundemarken zu kennzeichnen. Gemäß § 2 Abs. 1 HundemarkenVO ist der Halter eines derartigen Hundes verpflichtet, dessen Haltung (lit. a) sowie jede Veränderung, die im Zusammenhang mit der amtlichen Kennzeichnung des Hundes bedeutsam ist (Beendigung der Hundehaltung, Verlust der Hundemarke - lit. b) binnen drei Tagen bei jener Gemeinde zu melden, in der der zu kennzeichnende Hund gehalten wird. Nach § 2 Abs. 2 HundemarkenVO hat der Hundehalter dafür zu sorgen, daß die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

4.2. Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf ist es evident, daß die Bestrafung des Berufungswerbers einerseits in bezug auf die Unterlassung der Anmeldung bei der Gemeinde nicht wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 lit. b, sondern tatsächlich wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 lit. a HundemarkenVO und andererseits in bezug auf die Verletzung der Kennzeichnungspflicht nicht wegen Übertretung des § 1, sondern tatsächlich wegen Übertretung des § 2 Abs. 2 HundemarkenVO erfolgte. Unabhängig davon liegt der Schutzzweck dieser Normen wie aus der gesetzlichen Grundlage der HundemarkenVO zweifelsfrei hervorgeht (vgl. § 42 Abs. 1 TierseuchenG) - darin, die Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit zu minimieren bzw. deren Verbreitung zu hindern. Mit Erkenntnis vom 11. Februar 1975, Zl. 413/74 (= VwSlg 8757 A/1975), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß in den Fällen einer auf § 42 TierseuchenG gestützten Verordnung die Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung für den Tatzeitpunkt nur dann gerechtfertigt ist, wenn zu Recht davon ausgegangen werden kann, daß in dem Gebiet, für welches die Verordnung seinerzeit erlassen worden ist, die zumindest latente Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht; dies bedeutet, daß es daher erforderlich ist, sich in jedem Fall der Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung aufgrund fachkundiger Begutachtung darüber schlüssig zu werden, ob die Voraussetzungen, unter denen diese seinerzeit erlassen wurde, bis zum angenommenen Tatzeitpunkt unverändert angedauert hat. Derartige Feststellungen hat die belangte Behörde aber weder tatsächlich getroffen noch dem Berufungswerber formal im Wege einer iSd § 44 Z. 1 VStG konkretisierten Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist zum Vorwurf gemacht.

4.3. Schon aus diesen Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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