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VwSen-240065/5/Gf/La

Linz, 06.12.1993

VwSen-240065/5/Gf/La Linz, am 6. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A G, vom 11. April 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Februar 1993, Zl. 101-6/1, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 11 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 160 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 22. Februar 1993, Zl. 101-6/1, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von je 1.000 S (Ersatzfreiheits strafe: je 1 Tag) verhängt, weil er 12 Packungen Gemüsemayonnaise und 12 Packungen mexikanischen Mayonnaisesalat durch Lieferung an ein Unternehmen in Graz in Verkehr gesetzt habe, obwohl die zur Roheinwaage gelangte Gemüsemenge nicht angegeben gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr.

627/1973 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975 idF BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 31. März 1993 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 1993 - und damit rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat durch die Feststellungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes der Stadt Graz sowie der Organe der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Graz als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien vier einschlägige Vormerkungen aus den Jahren 1991 und 1992 als erschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er in seinem Betrieb bereits eine Änderung der Warenkennzeichnung vorgenommen habe und seine Produkte bereits seit langem der LMKV entsprechen würden. Im übrigen sei es nicht einzusehen, daß man wegen ein und desselben Deliktes - auch die vier Vor merkungen bezögen sich auf die Probenahmen von Ende 1991 bis Anfang 1992 - mehrfach bestraft werden kann.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/1; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen der LMKV zuwiderhandelt.

Nach § 3 Z. 5 LMKV ist auf der Verpackung die Roheinwaage, d.h. die zur Füllung gelangende Gemüsemenge, nach metrischem System anzugeben.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, daß der Rechtsmittelwerber zumindest fahrlässig der Vorschrift des § 3 Z. 5 LMG nicht entsprochen hat.

Wenn er einwendet, mit dem angefochtenen Straferkenntnis nunmehr wegen solcher Verwaltungsübertretungen, hinsichtlich der er bereits zuvor mehrfach bestraft wurde, neuerlich bestraft zu werden, so geht dieser Einwand offenkundig schon deshalb fehl, weil die von der belangten Behörde bei der Strafbemessung als erschwerend herangezogenen Straferkenntnisse nicht - wie im vorliegenden Fall - einen Tatzeitraum zwischen Ende 1991 und Anfang 1992, sondern sämtliche eine in diese Phase fallenden Erledigungszeitraum durch die Behörde betreffen und sich daher - was deren Tatzeitraum betrifft - offensichtlich auf einen wesentlich früheren Tatzeitpunkt beziehen. Eine unzulässige Doppelbestrafung wegen ein und desselben Deliktes liegt daher jedenfalls aus rechtlicher Sicht nicht vor, mag sie auch vom Rechtsmittelwerber faktisch als eine solche empfunden werden.

Hingegen ist das - von der belangten Behörde sowohl im angefochtenen Straferkenntnis als auch mit der Aktenvorlage unbestritten gebliebene - Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, daß er noch während des behördlichen Ermittlungsverfahrens eine betriebliche Änderung der Warenkennzeichnung eingeleitet hat und die von ihm in Verkehr gebrachten Lebensmittel seither den Vorschriften der LMKV entsprechen, als ein von einer entsprechenden Einsicht getragenes Bemühen, weitere nachteilige Folgen zu verhindern, und damit als strafmildernd iSd § 34 Z. 15 StGB zu werten.

4.3. Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 800 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf jeweils 11 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 160 S herabzusetzen; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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