Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240069/2/Gf/La

Linz, 13.08.1993

VwSen-240069/2/Gf/La Linz, am 13. August 1993 DVR 0690392 V E R F Ü G U N G Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich findet durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Baden vom 22. April 1992, Zl. 3-38496-91, zu verfügen:

Das angefochtene Straferkenntnis wird gemäß § 51 Abs. 7 VStG aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

B E G R Ü N D U N G:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Baden vom 22. April 1992, Zl. 3-38496-91, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG Beauftragter einer GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten habe, daß am 23. Mai 1991 falsch bezeichnete kosmetische Mittel in S (Oö.) in Verkehr gebracht worden seien.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. April 1992 zugestellte Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 11. Mai 1992 Berufung erhoben und diese bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat diese Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wobei jedoch dem Akt nicht entnehmbar ist, wann diese Vorlage erfolgte.

1.3. Mit Schreiben vom 22. April 1993, Zl. Senat-BN-92-069, ho. eingelangt am 27. April 1993, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich diese Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2.1. Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

2.2. Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde am 11. Mai 1992 eingebracht; letzter Tag für die Erlassung einer Berufungsentscheidung war demnach gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG der 11. August 1993. Da bis zu diesem Tag seitens des Oö. Verwaltungssenates - der es nicht zu vertreten hat, daß die Berufung von anderen Behörden nahezu ein Jahr lang unbehandelt blieb, bis sie ihm schließlich als dem zur Entscheidung örtlich und sachlich zuständigen Organ vorgelegt wurde - eine Berufungsentscheidung nicht getroffen werden konnte, war sohin gemäß § 51 Abs. 7 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, daß das angefochtene Straferkenntnis infolge mangelhafter Konkretisierung seines Spruches in bezug auf Tatzeit und Tatort ohnedies gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG aufzuheben und das Strafverfahren damit auch aus diesem Grund einzustellen gewesen wäre, weil eine entsprechende Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat schon aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr in Betracht kam.

3. Da es sich in der gegenständlichen Rechtssache um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 51d VStG), war die Einstellung des Strafverfahrens nicht bloß durch Aktenvermerk, sondern im Wege eines Feststellungsbescheides zu verfügen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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