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VwSen-240070/2/Gf/La

Linz, 13.08.1993

VwSen-240070/2/Gf/La Linz, am 13. August 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Umgebung vom 24. Februar 1993, Zl. 6/369-2271/4-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat sowie zum Ersatz von Barauslagen (Untersuchungskosten).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Umgebung vom 24. Februar 1993, Zl. 6/369-2271/4-1992, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er dafür verantwortlich sei, daß "das Produkt 'Knacker' insofern als falsch bezeichnet zu beurteilen" sei, "als eine zu lange deklarierte Aufbrauchfrist angegeben" worden sei; diese Übertretung sei "anläßlich eines Gutachtens durch Beamte der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz am 29.10.1991, um 9.45 Uhr bei der Firma J, festgestellt" worden.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 8. März 1993 zugestellte Strafereknntnis richtet sich die vorliegende, am 22. März 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu Zl. 6/369-2271-1992; da aus diesem bereits hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß einerseits die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und daß andererseits die Identität der Tat (insbesondere nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg 11466 A/1984). Diesem Gebot ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zum einen die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch zum anderen geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11894 A/1985). Daß es bereits im Bescheidspruch selbst der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, bedarf, bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist (vgl. zB VwSlg 10521 A/1981; VwGH v. 25. September 1986, Zl. 86/02/0058); eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. zB VwSlg 11069 A/1983).

3.2. Diesen Erfordernissen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses offensichtlich schon deshalb nicht gerecht, weil darin nur ganz allgemein von einem "Produkt 'Knacker'", das als falsch bezeichnet zu beurteilen sei, die Rede ist, ohne daß gleichzeitig auf die im Probenbegleitschreiben des Lebensmittelaufsichtsorganes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Oktober 1991, Zl. 405Schi015091, näher dargestellte Umschreibung dieser Ware Bezug genommen wird. Eine entsprechende Spezifikation wäre aber im vorliegenden Fall schon deshalb erforderlich gewesen, weil - wie sich ebenfalls aus dem vorzitierten Probenbegleitschreiben ergibt - nach der Probentnahme von zwei Packungen zu je 434 Gramm im beanstandeten Betrieb ein weiterer Vorrat dieser Ware im Ausmaß von 6 kg vorhanden war und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, daß wegen dieses Postens eine weitere Beanstandung des Rechtsmittelwerbers erfolgte; damit ist aber die Gefahr einer Doppelbestrafung für letzteren evident.

Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand - wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt - "anläßlich eines Gutachtens durch Beamte der Bundesanstalt für lebensmitteluntersuchung Linz", sondern durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Betriebskontrolle und dieser weiters nicht um "9.45 Uhr" des 29. Oktober 1991, sondern um 10.30 Uhr dieses Tages festgestellt wurde.

3.3. Da zwischenzeitlich jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kommt somit eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat schon von vornherein nicht in Betracht.

3.4. Es war daher schon aus diesen Gründen der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Berufungsvorbringen überhaupt eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch der Ersatz von Barauslagen (Untersuchungskosten) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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