Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240074/2/Gf/La

Linz, 07.12.1993

VwSen-240074/2/Gf/La Linz, am 7. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R P, vom 8. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Mai 1993, Zl. MA2-SanR-1061993-Ste, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 25. Mai 1993, Zl. MA2-SanR-106-1993-Ste, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als Verantwortlicher einer GmbH zu vertreten habe, daß Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien, ohne daß dafür vorgesorgt worden wäre, daß diese nicht durch äußere Einwirkung nachteilig hygienisch beeinflußt werden; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 iVm § 74 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975 idF BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 27. Mai 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Juni 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund entsprechender Wahrnehmungen von Lebensmittelpolizeiorganen der Stadt Wels als erwiesen anzusehen sei, daß am 18. März 1993 in der Betriebsstätte der GmbH des Rechtsmittelwerbers der Kaffeeeautomat, die Bierzapfanlage und die Trinkgläser stark verunreinigt sowie der Eiswürfelautomat mit einem schleimigen Belag überzogen gewesen sei; daß sich hinter dem Geschirrspülautomaten große Mengen von Schmutzresten, Zigarettenstummeln, Korken, usw. befunden hätten; daß im unmittelbaren Bereich der Bierkühlanlage eine Temperatur von ca. 30 - 35 Grad C geherrscht hätte; und daß von den Toiletten mangels Entlüftung ein widerlicher Geruch ausgegangen sei.

Bei der Strafbemessung seien die amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage im Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle geschlossen gewesen sei und es sich bei den im Lokal anwesenden Gästen lediglich um Freunde gehandelt hätte. Außerdem sei der Eiswürfelautomat nicht mit einem schleimigen Belag, sondern mit Kalkresten überzogen gewesen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels zu Zl. MA2-SanR-106-1993; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 20 iVm § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

4.2. Die zitierte Strafnorm stellt damit erkennbar entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers - nicht darauf ab, ob die Betriebsstätte geöffnet, d.h. für einen allgemeinen Personenkreis zugänglich ist, sondern nur darauf, daß Lebensmittel - wozu auch Getränke wie Kaffee und Bier gehören - in Verkehr gebracht werden. Unter "Inverkehrbringen" iSd § 1 Abs. 2 LMG ist aber nicht bloß das Verkaufen, sondern auch jedes sonstige Überlassen für andere zu verstehen.

Es ist für die verfahrensgegenständliche Tatanlastung somit ohne Belang, ob es sich bei den im Zuge der behördlichen Kontrolle im Lokal anwesenden Personen um Freunde des Rechtsmittelwerbers oder um sonstige, diesem nicht persönlich bekannte Gäste gehandelt hat.

Der Tatvorwurf selbst wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Indem er auch selbst eingesteht, daß ihm an diesem Tag keine Reinigungskraft zur Verfügung stand, er aber trotz des deshalb verkommenen Zustandes der Betriebsstätte in dieser Getränke an andere Personen ausgeschenkt hat, ist ihm zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.3. Daß die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung schon grundsätzlich rechtswidrig vorgegangen wäre, wenn sie den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu einem Achtel ausgeschöpft hat, wird vom Berufungswerber weder behauptet noch haben sich hiefür Anzeichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben. In Ansehung der durch § 74 Abs. 5 LMG iVm § 16 Abs. 2 VStG gesetzlich vorgegebenen Relation war jedoch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das ange fochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

Kanzlei:

1. Statistikblatt entnehmen; 2. MA lt. AV; 3. Akt nach Abfertigung zurück zu Dr. Grof.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum