Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240078/2/Gf/La

Linz, 10.12.1993

VwSen-240078/2/Gf/La Linz, am 10. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E R, vertreten durch RA Dr. H H, vom 28. Juli 1993 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juli 1993, Zl. SanRB-96/2/1857/1992-Fu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juli 1993, Zl. SanRB-96/2/1857/1992-Fu, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung abgewiesen.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 14. Juli 1993 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28.

Juli 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. September 1992, Zl. SanRB96/2/1857/1992-Fu, dem Berufungswerber am 15. September 1992 zugestellt, er jedoch seinen Einspruch erst am 30. September 1992 und sohin um einen Tag verspätet nachweislich zur Post gegeben habe. Daß der Berufungswerber einen Mitarbeiter damit beauftragte, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, jener Mitarbeiter dort aber ein falsches Zustelldatum angegeben habe, woraufhin auch der Ablauf der Einspruchsfrist falsch vorgemerkt worden sei, müsse sich der Rechtsmittelwerber aber als sein eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn er diesen Mitarbeiter nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dem Rechtsanwalt das Zustelldatum bekanntzugeben bzw. dem Mitarbeiter das Zustelldatum nicht einmal bekannt war.

Aus diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er seinen Mitarbeiter anläßlich der Übergabe des Straferkenntnisses darauf hingewiesen habe, daß bei der Besprechung seines Mitarbeiters mit dem Rechtsanwalt ausdrücklich auch die Frage der Empfangnahme der Strafverfügung durch den Rechtsmittelwerber erörtert wird, und der Mitarbeiter darüber von ihm zuvor auch entsprechend informiert worden sei. Sollte sich bei dieser Unterredung deshalb ein Mißverständnis ergeben haben, weil in dieser Sache gleichzeitig auch gegen den Mitarbeiter selbst in dieser Sache ein Strafverfahren anhängig gewesen sei und er daher fälschlicherweise das Datum einer an ihn erfolgten Zustellung angegeben habe, so könne dies jedenfalls nicht dem Berufungswerber angelastet werden.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl.

SanRB-96/2/1857/1992-Fu; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung einerseits im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und andererseits ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß sich eine durch eine andere Person vertretene Partei ein Verschulden ihres Vertreters wie ihr eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. zB VwGH v.

20. September 1985, Zl. 85/11/0181). Im Falle einer bloßen Botenbestellung sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z.

1 AVG nur dann erfüllt, wenn der Besteller der ihm zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. zB VwSlg 9706 A/1978).

4.2. Selbst wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers folgt und davon ausgeht, daß er seinen als Boten bestellten Mitarbeiter anläßlich der Auftragserteilung dahingehend unterwiesen hat, dem Rechtsanwalt das richtige Zustelldatum hinsichtlich des wider den Berufungswerber ergangenen Straferkenntnisses mitzuteilen, sowie auch davon, daß - was vom Berufungswerber allerdings explizit gar nicht behauptet wird und überdies der Zeugenaussage des Mitarbeiters vom 3. März 1993 widersprechen würde (vgl. die Niederschrift der Gemeinde Marchtrenk zu Zl. III-110/r/1993-H. vom selben Tag) - dieser Mitarbeiter nach Auftragserledigung genauestens darüber befragt wurde, ob er dem Rechtsanwalt auch tatsächlich das richtige Zustelldatum der nicht wider ihn selbst ergangenen Erledigung, sondern des gegenüber dem Berufungwerber erlassenen Straferkenntnisses bekanntgegeben habe, so wäre der Rechtsmittelwerber wohl seiner Überwachungspflicht nachgekommen, im Ergebnis damit aber für ihn dennoch nichts gewonnen. Diesfalls müßte er es sich nämlich noch immer als ein Verschulden seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen, daß - dem Berufungvorbringen zufolge - anläßlich der Besprechung zwischen dem Mitarbeiter und dem Rechtsanwalt zumindest die Möglichkeit offen blieb, daß der Mitarbeiter dem Rechtsanwalt nicht das Zustelldatum der gegen den Berufungswerber ergangenen, sondern fälschlicherweise jener der wider ihn selbst erlassenen Erledigung bekanntgegeben hat. Wenn nun offensichtlich ist, daß nicht nur gegen den Berufungswerber, sondern auch gegen dessen Mitarbeiter ein Verfahren anhängig ist, das entsprechende rechtliche Schritte erfordert, so stellt es folglich nicht bloß einen minderen Grad des Versehens dar, wenn nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klargestellt wird, wann die Zustellung an die eine bzw. an die andere Person erfolgt ist. Dazu hätte es angesichts des Umstandes, daß die Einspruchsfrist gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung ohnehin noch fast zur Gänze offen war, lediglich einer gelegentlichen telefonischen Rücksprache des Rechtsanwaltes mit dem Berufungswerber bedurft. Daß eine solche bzw. gleichermaßen zweckdienliche Maßnahmen gesetzt worden wären, wird aber mit der vorliegenden Berufung nicht einmal behauptet.

Das Berufungsvorbringen ist somit nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

4.3. Aus diesem Grund war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum