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VwSen-240082/2/Gf/La

Linz, 10.12.1993

VwSen-240082/2/Gf/La Linz, am 10. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J H, vom 5. Oktober 1993 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 23. September 1993, Zl. SanLP96/72/1993/Ba, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG. Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 23. September 1993, Zl. SanLP96/72/1993/Ba, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er abgepackte Hendlkeulen durch Lieferung an ein Kaufhaus in Verkehr gebracht habe, obwohl diese nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975 idF BGBl.Nr. 226/1988 (im folgenden: LMG), iVm § 1, § 3 Z. 2, 6, 8 und 10 lit. c, § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. a und § 6 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 627/1973 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 30. September 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. Oktober 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es als erwiesen anzusehen sei, daß die Waren bereits vom Berufungswerber falsch gekennzeichnet wurden und nicht erst durch eine Umetikettierung seitens des Letztverkäufers.

Ausführungen zur Strafbemessung wurden nicht getroffen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber (im Grunde an der Sache - i.e. der "Tatvorwurf" in Gestalt des Spruches des Straferkenntnisses; siehe dazu unten, 4.2. - vorbeigehend) vor, daß die beanstandete Probe als Frischware ausgeliefert und dementsprechend gekennzeichnet worden sei. Der Letztverkäufer sei auch über die Bedingungen der Lagerung von Frischware aufgeklärt worden. Wenn jener diese Hinweise nicht beachtet hätte, so könne dieses Fehlverhalten aber nicht dem Berufungswerber zugerechnet werden.

Aus allen diesen Gründen wird daher - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

SanLP96-72/1993; da bereits aus diesem ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

4.2. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es in diesem Zusammenhang nicht einmal, wenn bloß der Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiedergegeben, ansonsten aber keine Tatkonkretisierung vorgenommen wird (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 939). Umso weniger reicht es daher hin, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal der Gesetzeswortlaut angeführt, sondern bloß die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zitiert werden.

Der Rechtsmittelwerber vermochte bei einem derartigen Spruch des Straferkenntnisses nicht im geringsten zu entnehmen, inwiefern die Verpackung seiner Ware (Frisch- oder Tiefkühlware ?) nicht den Bestimmungen der LMKV entsprochen haben soll, was zur Folge hat, daß er weder rechtlich davor geschützt erscheint, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, noch - wie die vorliegende Berufung erweist - in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Vorwurf zu widerlegen.

Eine Korrektur des Spruches durch den Oö. Verwaltungssenat kam angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung schon von vornherein nicht in Betracht.

4.3. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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