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VwSen-240085/2/Gf/La

Linz, 08.02.1994

VwSen-240085/2/Gf/La Linz, am 8. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der O.ö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F K, vom 12. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13. Dezember 1993, Zl. Vet96/52/1993+2/B, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Zuge der in dessen Spruch als verletzt zitierten Normen anstelle von "§ 15a Zi. 2" richtig "§ 15a Abs. 2" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13. Dezember 1993, Zl. Vet96/52/1993+2/B, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfrei heitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil dieser als verantwortlicher Beauftragter verbotenerweise Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 15a Z. 2 iVm § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 746/1988 (im folgenden: TierSeuchG), begangen, weshalb er gemäß § 63 Abs. 1 lit. c TierSeuchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 3. Jänner 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Jänner 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen des Amtstierarztes und des Lebensmittelaufsichtsorganes der BH Braunau als erwiesen anzusehen sei.

Da der Rechtsmittelwerber aufgrund einer zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Person in einem anderen, sachlich gleichgelagerten Verfahren um die Bewilligungspflicht hätte wissen müssen, sei ihm sohin vorsätzliche Begehungsweise zur Last zu legen gewesen. Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers - da er trotz Aufforderung entsprechende Angaben verweigert habe - von Amts wegen zu schätzen und der Umstand der bisherigen Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, daß er weder Blut noch Schlachtabfälle verfüttert habe, sondern daß es sich bei der roten Futtermischung vielmehr um zerkleinerte Rote Rüben und größere Mengen von deren Saft gehandelt habe, welche mit Getreideschrot vermischt worden seien. Wenn der Amtstierarzt unter dem Futter auch einen Klumpen Blut gefunden habe, so könne dieser nur von jenem Schwein stammen, das der Rechtsmittelwerber tags zuvor privat geschlachtet habe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

Vet96/52/1993+2; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und im übrigen mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte darüber hinaus gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.1. und 2.1. dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt (s.u., 4.2.).

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c iVm § 15a Abs. 2 TierSeuchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60.000 S zu bestrafen, der ohne behördliche Bewilligung Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttert.

4.2. Da der Rechtsmittelwerber bereits in seiner Stellungnahme (vom 27. Juli 1993) zur Rechtfertigungsaufforderung (vom 19. Juli 1993, Zl. Vet96/53/1993+2/B) - in gleicher Weise wie mit der vorliegenden Berufung - geltend gemacht hatte, daß er keine Schlachtabfälle oder geronnenes Blut, sondern lediglich Getreide und Kraftfutter an seine Schweine verfüttert habe, hat die belangte Behörde im Zuge des von ihr durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens den jenen dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tatbestand erhoben habenden Amtstierarzt sowie das Lebensmittelaufsichtsorgan zeugenschaftlich einvernommen und dabei mit diesen Vorhalten konfrontiert. In ihrer Stellungnahme blieben sowohl der Amtstierarzt als auch das Lebensmittelaufsichtsorgan bei ihren damaligen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Vet96/52/1993+2/B vom 27. September 1993 und vom 7.

Oktober 1993). Diese Beweisergebnisse wurden dem Rechtsmittelwerber auch mit der expliziten Aufforderung um Stellungnahme dazu und dem Hinweis, daß ansonsten das Verfahren ohne Anhörung fortgeführt wird, zur Kenntnis gebracht (Vet96/52/1993/B+2 vom 15. Oktober 1993); der Rechtsmittelwerber hat sich jedoch ohne ersichtlichen Grund einer entsprechenden Stellungnahme enthalten.

Wenn nun der Rechtsmittelwerber unter solchen Umständen diesen Feststellungen der sachverständigen Zeugen nicht konkret - insbesondere unter gleichzeitiger Angabe von seinem Vorbringen dienlichen Beweismitteln -, sondern weiterhin nur mit den allgemeinen, einer näheren Überprüfung nicht zugänglichen Behauptungen entgegentritt, daß er "weder Blut noch Schlachtabfälle verfüttert habe" und es sich "bei der roten Futtermischung um zerkleinerte Rote Rüben und deren größeren Mengen an Saft, welche mit Getreideschrot vermischt wurden; deshalb die rote Farbe der Mischung" gehandelt habe, darüber hinaus aber sogar eingesteht, daß sich darunter auch ein Klumpen Blut gefunden haben kann, sieht sich der O.ö.

Verwaltungssenat als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle und unter Einbeziehung der Tatsache, daß sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann, sowie des Umstandes, daß keine Verpflichtung zur Aufnahme bloßer Erkundungsbeweise besteht, auch nicht dazu veranlaßt, hier das bereits vor der belangten Behörde durchgeführte Beweisverfahren zu wiederholen.

Vielmehr war unter diesen Umständen aufgrund der Feststellungen des Amtstierarztes mit der belangten Behörde davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber tatbestandsmäßig iS des Tatvorwurfes gehandelt hat.

4.3. Indem der Rechtsmittelwerber in einem gleichgelagerten Verfahren als Zeuge einvernommen wurde und ihm in dessen Zuge die Bewilligungspflicht für die Verfütterung von Schlachtabfällen an Klauentiere damals dezidiert vor Augen geführt wurde, er im gegenständlichen Fall diese aber dennoch mißachtete, ist ihm somit eine (jedenfalls: bedingt) vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.4. Dafür, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig gehandhabt hätte, wenn sie angesichts des gravierenden Verschuldens des Rechtsmittelwerbers eine den gesetzlichen Strafrahmen zu einem Sechstel ausschöpfende Geldstrafe, deren Höhe nicht einmal das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers erreicht, als schuldangemessen zu verhängen gefunden hat, haben sich im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte ergeben; auch der Rechtsmittelwerber hat derartiges in seiner Berufungsschrift nicht behauptet.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es im Zuge der in dessen Spruch als verletzt zitierten Normen anstelle von "§ 15a Zi. 2" richtig "§ 15a Abs. 2" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 2.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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