Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240271/2/Le/Ha

Linz, 16.12.1997

VwSen-240271/2/Le/Ha Linz, am 16. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Helmut K, S, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang M, R, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 30.6.1997, GZ 101-4/9-330041853, wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes iVm der Chemikalienverordnung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 30.6.1997, wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen vier Übertretungen des § 12 Chemikalienverordnung, BGBl.Nr. 208/1989 iVm § 18 Abs.6 Chemikaliengesetz, BGBl.Nr. 326/1987 i.d.g.F. gemäß § 55 Z15 leg.cit. Geldstrafen in Höhe von je 1.000 S, insgesamt 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 6 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, daß bei der am 23.1.1996 vom Amt der o.ö. Landesregierung, Abtl. Umweltschutz, durchgeführten Chemikalien- inspektion bei der Firma Anton S Ges.m.b.H. in L, S, bei folgenden Produkten a) AS ULTRA WASCHMITTEL FLÜSSIG, 1 Liter, b) AS COLOR WASCHMITTEL FLÜSSIG, 1 Liter, c) AS KALK + ROSTREINIGER, 500 ml, d) AS BACKOFENSPRAY, 250 ml-Spraydose, Kennzeichenmängel festgestellt worden seien, für die er als Einkaufsleiter der Firma Anton S Ges.m.b.H., die diese Produkte importiert habe, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß bei den Produkten a) AS ULTRA WASCHMITTEL FLÜSSIG, 1 Liter und b) AS COLOR WASCHMITTEL FLÜSSIG, 1 Liter, die Inhaltsstoffe, die zur Einstufung der Produkte als "reizend" führten, in der Kennzeichnung nicht angeführt gewesen seien. Ebenso würden jeweils der R-Satz 38 und die entsprechenden S-Sätze fehlen. Eine Rechtfertigung zu diesen Kennzeichenmängeln seitens des Beschuldigten sei nicht erfolgt. Beim Produkt c) AS KALK + ROSTREINIGER, 500 ml, sei die Einstufung 37/- nicht nachvollziehbar. Der Rechtfertigung des Beschuldigten, daß diese Einstufung wegen einer Vorsichtsmaßnahme bezüglich einer eventuellen Produkthaftung vorgenommen worden sei, könne nicht gefolgt werden, da diese Vorgangsweise keine Deckung in den einschlägigen Vorschriften finden würde. Beim Produkt d) BACKOFENSPRAY, 250 ml-Spraydose, liege eine unzulässige "Doppelbezeichnung" vor. Die Rechtfertigung, daß hier einzig und allein das Amt der Kärntner Landesregierung für diese Doppelbezeichnung verantwortlich sei, könne nicht zur Kenntnis genommen werden. Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.8.1997, mit der das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang angefochten wird und als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte Begründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.

Im wesentlichen führte der Bw zu den einzelnen Tatvorwürfen aus:

Bezüglich des Produktes AS ULTRA WASCHMITTEL FLÜSSIG, 1 Liter, und des Produktes AS COLOR WASCHMITTEL FLÜSSIG, 1 Liter, liege jeweils eine Kennzeichnung als reizend mit dem R-Satz vor und werde in der Produktkennzeichnung als gefährlicher Inhaltsstoff Polycarboxylate NA Salze angeführt. Der Sachverständige habe bezüglich der genannten Produkte jedoch selbst keine exakte Einstufung vornehmen können, da ihm die genaue Rezeptur der Produkte zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorgelegen sei. Die Erstbehörde habe diesbezüglich nur aufgrund der vagen Ausführungen des Sachverständigen angenommen, daß die vorliegende Produktkennzeichnung mangelhaft sei. Tatsächlich habe die Behörde die genaue Rezeptur nicht erhoben, weshalb auch nicht mit Sicherheit angenommen werden könne, ob die Produktkennzeichnung als "reizend" mit dem R-Satz 36 gesetzwidrig sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, ob die Zubereitung nach der nicht erhobenen Rezeptur nur entsprechend der Produktkennzeichnung gefährlich sei und gegebenenfalls die vom Sachverständigen bemängelte Kennzeichnung für die einzelnen Inhaltsstoffe zu entfallen habe. Bekannterweise würden einzelne chemische Stoffe in einer Verbindung ihre Eigenschaften verändern. Aus dem beigelegten Schreiben der Firma Wundi gehe hervor, daß Alkylbenzolsulfunat (Anteil 7 %) und Fettalkoholethoxylat (Anteil 9 %) als Inhaltsstoffe in diesen Produkten unter dem Grenzwert von 20 % bleiben würden, sodaß keine Kennzeichnung notwendig sei. Diesbezüglich habe die Behörde jegliche Feststellungen unterlassen, sodaß die Produktkennzeichnung als reizend mit dem R-Satz 36 jedenfalls ausreichend sei und keine zusätzlichen R-bzw. S-Sätze am Produkt anzuführen seien.

Beim Produkt AS KALK + ROSTREINIGER, 500 ml, habe die Behörde in ihrer Begründung ausgeführt, daß der Rechtfertigung, wonach diese Einstufung wegen einer Vorsichtsmaßnahme bezüglich einer eventuellen Produkthaftung vorgenommen wurde, nicht gefolgt werden könne "da diese Vorgangsweise keine Deckung in den einschlägigen Vorschriften finden würde." In Wahrheit würde es sich bei dieser Begründung der Erstbehörde um eine Scheinbegründung handeln, da erst nach Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. Vorliegen eines Sachverständigengutachtens, aus dem hervorgeht, ob das Produkt AS KALK + ROSTREINIGER die Atmungsorgane reizt, eine treffende Begründung vorgenommen werden könne. Im übrigen werde nur wörtlich die Aussage des Sachverständigen "die Einstufung R 37 ist jedoch nicht nachvollziehbar" zur Begründung herangezogen. Eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung der Erstbehörde fehle völlig und sei auch wegen fehlender Feststellungen nicht möglich.

Das Produkt AS KALK + ROSTREINIGER, 500 ml, sei mit den R-Sätzen 37/38 und 41 gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung sei jedenfalls eine schärfere Einstufung als die vom Sachverständigen und gemäß EU-Stoffliste für das Produkt vorgesehene Einstufung als reizend mit den R-Sätzen 36/38. Der Sachverständige selbst führte diesbezüglich aus, daß diese schärfere Einstufung aus chemisch/technischer Sicht akzeptabel sei. Die Kennzeichnung des Produktes AS KALK + ROSTREINIGER, 500 ml entspreche daher der Kennzeichnungspflicht nach § 12 Chemikaliengesetz, da dem Zweck des § 12 Abs.2 Z4 leg.cit., auf die besonderen Gefahren von Stoffen hinzuweisen, mit der gegenständlichen Kennzeichnung zur Gänze Rechnung getragen worden sei.

Zum Produkt d) AS BACKOFENSPRAY, 250 ml-Spraydose, gab die belangte Behörde in ihrer Begründung an, daß hier unzweifelhaft eine unzulässige "Doppelbezeichnung" vorliege und "die Rechtfertigung, daß hier einzig und allein das Amt der Kärntner Landesregierung für diese Doppelbezeichnung verantwortlich sei, könne ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen werden." Die Erstbehörde habe sich diesfalls zwar mit einem Satz mit seiner diesbezüglichen Rechtfertigung auseinandergesetzt, gehe jedoch inhaltlich nicht auf seine Ausführungen ein, sondern weise diese vielmehr a priori zurück. Tatsächlich liege zu diesem Punkt keine Begründung vor, da die belangte Behörde sich inhaltlich nicht mit seiner Rechtfertigung auseinandersetzen würde, sondern sich nur darauf beschränke, die Rechtswidrigkeit auf eine unzulässige Doppelbezeichnung zurückzuführen. Warum diese Doppelbezeichnung unzulässig sei, sei der Begründung nicht zu entnehmen. Nur der in der Sachverhalts-darstellung wiedergegebenen Meinung des Sachverständigen sei zu entnehmen, daß EU-Recht vor nationalem Recht gelte. In der Begründung selbst setze sich die Erstbehörde nicht mit der zu lösenden Rechtsfrage auseinander, sondern berufe sich nur auf das Schlagwort unzulässige Doppelbezeichnung, welches offenkundig auf die Aussage des Sachverständigen zurückzuführen sei. Da im gegenständlichen Fall in Wahrheit nichts anderes als die Wiedergabe der Meinung des Sachverständigen vorliege, jedoch keine eigenständige Begründung, liege ein Verstoß gegen § 60 AVG vor.

3.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.2. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses leidet in mehrfacher Hinsicht an formalen Mängeln, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsproblemen nicht ermöglichen:

4.2.1. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.7.1996 als auch im angefochtenen Straferkenntnis warf die Erstbehörde dem Bw vor, daß bei verschiedenen (näher bezeichneten) "Produkten" "Kennzeichenmängel" festgestellt worden seien: Das Chemikaliengesetz in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. 326/1987 (im folgenden kurz: ChemG), auf das sich die Erstbehörde laut dem letzten Teil ihres Spruches stützt, kannte weder den Begriff "Produkt" noch den Ausdruck "Kennzeichen" bzw. "Kennzeichenmängel": Die Umschreibung des Tatvorwurfes unter Verwendung von im Gesetzestext nicht vorkommenden Begriffen hat zur Folge, daß die als erwiesen angenommene Tat nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG entsprechend bezeichnet worden ist. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahme-verfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

Diesen Anforderungen entspricht der gegenständliche Tatvorwurf bei weitem nicht, weil in den Begriffsbestimmungen des § 2 ChemG ausschließlich von "Stoffen", "neuen Stoffen", "Zubereitungen", "Fertigwaren", "gefährlichen Stoffen", "gefährlichen Zubereitungen" und "gefährlichen Fertigwaren" die Rede ist. An die verschiedenen Begriffe knüpfen sich auch verschiedene Anforderungen, insbesonders hinsichtlich der Kennzeichnung, sodaß es erforderlich gewesen wäre, bereits im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die jeweils richtige Bezeichnung zu wählen. Es ist dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG eine Änderung der Bezeichnung vorzunehmen. Es ist daher bereits aus diesem Grunde der Tatvorwurf unzureichend und das Straferkenntnis aufzuheben.

4.2.2. Aus Gründen der Vollständigkeit muß jedoch auch noch auf weitere gravierende Spruchmängel hingewiesen werden:

Die als "verletzte Rechtsvorschriften" bezeichneten Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und der Chemikalienverordnung sind nicht ausreichend präzise angegeben worden, sodaß nicht ausreichend konkretisiert ist, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist; es ist damit auch die Vorschrift des § 44a Z2 VStG nicht eingehalten:

§ 18 Abs.6 ChemG enthält lediglich die Ermächtigung an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 5 zu erlassen. § 18 Abs.6 leg.cit. stellt damit keine eigenständige Anordnung an den Normunterworfenen dar, sondern ausschließlich die gesetzliche Grundlage für die Chemikalienverordnung (im folgenden kurz: ChemV). § 12 dieser Verordnung enthält unter der Überschrift "Kennzeichnungspflicht" in acht Absätzen verschiedene Vorschriften über die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen. Gegen welche dieser Bestimmungen der Bw verstoßen haben soll, läßt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch unzulässigerweise offen; abgesehen davon steht auch nicht fest, ob es sich bei den angeführten "Produkten" überhaupt um "gefährliche Stoffe" oder "gefährliche Zubereitungen" handelt.

4.2.3. § 44a Z3 VStG verlangt als Bestandteil des Spruches auch die Anführung der verhängten Strafe und der angewendeten Gesetzesbestimmung. Auch diesem Erfordernis entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht, weil als gesetzliche Grundlage für die Verhängung der Geldstrafe "§ 55 Z15 leg.cit." angeführt wurde. Wenngleich das Gesetzeszitat dem zuvor erwähnten Chemikaliengesetz zugeordnet werden kann, stellt doch Z 15 des § 55 ChemG ausschließlich den Straftatbestand dar, nicht aber die Grundlage für die Verhängung der Strafe; diese ist nämlich im Ausleitungssatz des § 55 ChemG insofern zitiert, als dort die Tat zur Verwaltungsübertretung erklärt und eine Geldstrafe bis zu 200.000 S, im Wiederholungsfall bis zu 400.000 S angedroht ist. Auf diesen Ausleitungssatz hat die Erstbehörde nicht verwiesen.

Im übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Erstbehörde im Spruch ihres Bescheides zwar Übertretungen betreffend vier Produkte vorgeworfen und dafür jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S und jeweils 6 Stunden Ersatzarreststrafe festgesetzt hat, in einem weiteren Satzteil jedoch normiert hat, daß "zusammen 3.000 S" verhängt werden. Damit aber entspricht die Festsetzung der Summe der Geldstrafen nicht den verhängten Ersatzarreststrafen, sodaß auch aus diesem Grunde das Straferkenntnis rechtswidrig ist.

4.3. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher die Berufung einer inhaltlichen Prüfung nicht unterzogen werden, sondern war bereits aus den voraufgezeigten formalen Gründen das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

Zu II.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Spruchkonkretisierung; Strafnorm

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum