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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240346/2/Gf/Km

Linz, 19.11.1999

VwSen-240346/2/Gf/Km Linz, am 19. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Ing. G K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 4. November 1999, Zl. SanRB96-44-1-1999, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 100 S (entspricht  7,27 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 4. November 1999, Zl. SanRB-44-1-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 1. Juni 1999 insofern nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes Leinsamenöl, als dessen Nährwertangaben fehlten, geliefert und somit in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 5 und des § 9 der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 896/1995 (im Folgenden: NWKV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 63/1998 (im Folgenden: LMG) zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 5. November 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. November 1999 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat aufgrund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien mehrere rechtskräftige Vormerkungen wegen einer Übertretung des LMG als erschwerend zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer - der den Tatvorwurf mehrfach ausdrücklich unbestritten lässt - vor, dass er im Tatzeitraum noch die von ihm vorbestellten Restetiketten habe aufbrauchen müssen; außerdem erfolge eine Kennzeichnung nach der NWKV ohnedies bloß auf freiwilliger Basis.

Daher wird - erkennbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. SanRB96-44-1-1999; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt werden konnte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Nach § 2 NWKV erfolgt die Nährwertkennzeichnung bei Lebensmitteln grundsätzlich freiwillig; wird sie aber schließlich vorgenommen, so müssen (nur) die in § 5 NWKV zwingend vorgesehenen Angaben jedenfalls enthalten sein.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NWKV i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel mit nährwertbezogenen Angaben in Verkehr bringt, ohne deren Brennwert und deren Eiweiß-, Kohlehydrat- und Fettgehalt anzugeben.

Hingegen legt § 5 Abs. 3 NWKV fest, dass eine Kennzeichnung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NWKV u.a. auch die Menge an mehrfach ungesättigten Fettsäuren und Vitaminen erfassen kann; wird nun die Menge der ungesättigten Fettsäuren angegeben, so ist gemäß § 5 Abs. 5 NWKV auch der Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, wird die Menge der Vitamine angegeben, so ist nach § 9 Abs. 2 NWKV auch deren Prozentanteil an der empfohlenen Tagesdosis zu deklarieren.

4.1.2. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin, dass in dem Fall, dass sich der Unternehmer zur Kennzeichnung eines verpackten Lebensmittels mit nähr-wertbezogenen Angaben entschließt, jedenfalls der Brennwert sowie der Eiweiß-, Kohlehydrat- und Fettgehalt anzugeben sind; erfolgt darüber hinaus noch - wiederum freiwillig (arg. "kann" in § 5 Abs. 3 NWKV) - eine Angabe über die Menge an ungesättigten Fettsäuren und Vitaminen, so sind auch die Menge der gesättigten Fettsäuren und der Prozentanteil an der empfohlenen Tagesdosis dieser Vitamine anzugeben.

4.2. Dass der Rechtsmittelwerber - indem sich dieser zur Anbringung von Nährwertangaben auf der Verpackung entschlossen hat - der sonach im gegenständlichen Fall in diesem Umfang von ihm selbst begründeten Kennzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist, wird von ihm gar nicht in Abrede gestellt (vgl. die Niederschrift der BH Rohrbach vom 15. November 1999, Zl. SanRB96-44-1-1999, S. 1).

4.3. Da es sich bei den §§ 3, 5 und 9 NWKV jeweils um präzise und allgemein leicht verständliche Rechtsvorschriften handelt, hätte dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass die von ihm verwendeten Etiketten vorschriftswidrig ausgestattet waren.

Darüber hinaus gibt er in seiner Berufung auch unumwunden zu, dass er im Tatzeitraum die aufgrund einer Vorbestellung bereits vorhandenen fehlerhaften Restetiketten noch aufbrauchen musste; ihm ist daher nicht nur fahrlässiges, sondern sogar vorsätzliches Handeln anzulasten.

4.4. Angesichts dieser gravierenden Verschuldensform sowie des Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung und weiterer rechtskräftig festgestellter Übertretungen des LMG kann der Oö. Verwaltungssenat schließlich auch nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung eingeräumte Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wie sie ohnehin bloß eine im untersten Hundertstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Die vorliegende Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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