Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240389/2/Gf/Km, VwSen240390/2/Gf/Km, VwSen240391/2/Gf/Km,

Linz, 14.12.2000

VwSen-240389/2/Gf/Km, VwSen-240390/2/Gf/Km, VwSen-240391/2/Gf/Km,

Linz, am 14. Dezember 2000, DVR.0690392 DVR.0690392 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W H, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. November 2000, Zl. SanRB96-6-10-2000-Brot, vom 17. November 2000, Zl. SanRB96-7-10-2000-Brot, und vom 17. November 2000, Zl. SanRB96-8-10-2000-Brot, wegen insgesamt fünf Übertretungen des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren werden eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit den Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 14. November 2000, Zl. SanRB96-6-10-2000-Brot, vom 17. November 2000, Zl. SanRB96-7-10-2000-Brot, und vom 17. November 2000, Zl. SanRB96-8-10-2000-Brot, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen insgesamt fünf Delikten eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er als persönlich Haftender einer KG am 6. Juli und am 1. Oktober 1999 Lebensmittel ohne Angabe der Nettofüllmenge und ohne explizite Bezeichnung der Zutaten als solche in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im Folgenden: LMG), und i.V.m. § 4 Z. 3 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese ihm am 21. November 2000 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, bereits am 4. Dezember bei der Erstbehörde eingelangte - und damit jedenfalls rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretungen aufgrund entsprechender Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Wien als erwiesen anzusehen seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien einschlägige Übertretungen der LMKV als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Taten nicht ihm, sondern vielmehr einem gemäß § 9 VStG bestellten Bediensteten seines Unternehmens anzulasten seien. Außerdem habe das Wort "Zutaten" bei manchen Proben tatsächlich gar nicht gefehlt. Schließlich sei die Nettofüllmenge im Zuge einer einfachen Multiplikation von jedem interessierten Konsumenten leicht festzustellen gewesen, während sich aus der LMKV ohnehin nicht zwingend ergebe, dass auf der Verpackung stets die Endsumme angeführt werden muss.

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-6 bis 8-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

4.1. Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG ist der Außenvertretungsbefugte einer juristischen Person berechtigt, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, den dann die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für ein dem Unternehmen zurechenbares Fehlverhalten trifft.

Ein derartiger Haftungsübergang bedingt zu seiner Wirksamkeit jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Außenvertretungsbefugte einen noch aus der Zeit vor der Tatbegehung stammenden Zustimmungsnachweis des Beauftragten beizubringen vermag, wobei allerdings die Vorlage dieses Nachweises zugleich mit der Berufung hinreicht (vgl. z.B. VwGH v. 2. Juli 1990, 90/19/0053).

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen derartigen, am 2. Jänner 1999 - und damit vor der Tatbegehung - erstellten Zustimmungsnachweis vorgelegt, mit dem ein Bediensteter seines Unternehmens zum "verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz, welcher ..... für die Einhaltung ..... insbesondere ..... des Lebensmittelgesetzes und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung" bestellt wurde.

Damit liegt ein wirksamer Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vor, sodass die angefochtenen Straferkenntnisse schon aus diesem Grund aufzuheben waren.

4.3. Unzutreffend ist jedoch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dahin, dass im gegenständlichen Fall bereits die (gemeint: generelle) Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Denn nach § 32 Abs. 3 erster Satz VStG gilt eine gegen den Außenvertretungsbefugten gerichtete Verfolgungshandlung auch gegen den verantwortlichen Beauftragten.

Daraus resultiert aber, dass die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung der Strafverfahren hier nur gegenüber dem Beschwerdeführer selbst wirkt; hingegen steht es der belangten Behörde frei, die Verwaltungsstrafverfahren künftig gegenüber seinem Bediensteten weiterzuführen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; die angefochtenen Straferkenntnisse waren aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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