Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240418/2/Gf/Km

Linz, 21.11.2001

VwSen-240418/2/Gf/Km Linz, am 21. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. November 2001, Zl. SanRB96-220-2001, wegen einer Beschlagnahme zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. November 2001, Zl. SanRB96-220-2001, wurde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Briefsendung, die Tierarzneiwaren enthielt, für die keine Einfuhrbewilligung vorlag, in Beschlag genommen.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 8. November 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 14. November 2001 zur Post gegebene Beschwerde, in der er (nur) vorbringt, dass ihm vom Versender bestätigt worden sei, dass er gänzlich andersgeartete Produkte - nämlich keine Tierarzneiwaren, sondern Body-Building-Artikel - bestellt habe und sich folglich dieser mit der belangten Behörde "in Verbindung setzen" werde.

Die Berufung ist mithin insgesamt besehen so zu verstehen, dass eingewendet wird, dass sich der Beschlagnahmebescheid nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers an den falschen Adressaten richte.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat - nachdem gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:

2.1. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde - wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt - zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme anordnen.

§ 6 Abs. 2 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes sieht als Strafe für die widerrechtliche Einfuhr von Arzneiwaren u.a. den Verfall dieser Gegenstände vor.

2.2. Schon aus der Textierung des § 39 VStG geht zweifelsfrei hervor, dass die Anordnung der Beschlagnahme jedenfalls unabhängig von den jeweiligen Besitzverhältnissen zu erfolgen hat; der entsprechende Bescheid ist dabei jener Person zuzustellen, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme über die Ware verfügungsberechtigt ist. Die Befugnis zur Berufungserhebung gegen eine derartige Beschlagnahmeanordnung kommt aber in der Folge nicht nur dem Bescheidadressaten, sondern darüber hinaus auch dem Eigentümer der Gegenstände zu.

2.3. Da der Beschwerdeführer als Adressat der verfahrensgegenständlichen Postsendung im Zeitpunkt der Anordnung der Beschlagnahme über die Ware (jedenfalls bereits rechtlich) verfügungsberechtigt war, stellt er sich auch als zutreffender Bescheidadressat dar.

Die von ihm in der vorliegenden Berufung vertretene gegenteilige Rechtsauffassung erweist sich demgegenüber als unzutreffend.

2.4. Weil sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt aber auch sonst keine Rechtswidrigkeit ersehen lässt, war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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