Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240422/3/WEI/Be

Linz, 16.10.2002

VwSen-240422/3/WEI/Be Linz, am 16. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P, vertreten durch Z & M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2001, Zl. SanRB 96-125-1999, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idF der Novelle BGBl I Nr. 63/1998) iVm Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (BGBl Nr. 72/1993) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gem. § 9 Abs. 4 VStG als verantwortlicher Beauftragter der Fa. P GesmbH., zu verantworten, dass, wie von einem Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung bei der Kontrolle am 2.9.1999 im Kaufhaus S festgestellt wurde, die Firma P GesmbH, am 9.8.1999 1 Karton/12 Pkg. '10 Stück Ottensheimer Brezerl' an die oben angeführte Firma in, Schaunbergstraße 9 geliefert (Rechnungsdatum 10.8.1999, Rechnungsnr.: 322182/ZT) und damit in Verkehr gebracht hat, ohne diese verpackten Lebensmittel der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 entsprechend gekennzeichnet zu haben, da die Kennzeichnungselemente

1. Loskennzeichnung

2. Mindesthaltbarkeitsdatum fehlten;

3. Ziffer 1, 3a und 5 nicht im gleichen Sichtfeld angebracht waren."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde zu 1. § 4 Z 4 LMKV 1993 iVm 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975, zu 2. § 4 Z 5 LMKV 1993 iVm 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 und zu 3. § 3 Abs 2 LMKV 1993 iVm § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1. bis 3. Geldstrafen von je ATS 300,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden ATS 90,-- und als Barauslagenersatz für Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz zu UZ.: 5386/1999 wurden ATS 337,50 vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 11. Dezember 2001 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 14. Dezember 2001, die rechtzeitig am 19. Dezember 2001 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung beantragt primär die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

In der Sache selbst wird unter Hinweis auf eine Qualitätssicherung nach ISO 2859 und eine praktizierte Überprüfungsmethode nach AQL 1 entsprechend der Statistiktabelle "Qualitätssicherung" von T, Seite 337, Karl-Hauser-Verlag München-Wien ein angemessenes Kontrollsystem behauptet, das die belangte Behörde nicht auf seine Tauglichkeit übergeprüft hätte. Zum Beweis für das behauptete taugliche Kontrollsystem wäre ein Amtssachverständigengutachten beantragt worden, dessen Einholung die belangte Behörde aber ohne Angabe von Gründen abgelehnt hätte.

2.2. Mit dem am 8. Jänner 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Vorlageschreiben vom 4. Jänner 2001 (richtig: 2002) hat die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

2.3. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Eingabe vom 8. Oktober 2002 wird die mittlerweile eingetretene Strafbarkeitsverjährung geltend gemacht, weshalb der Berufung unter Abstandnahme der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben; das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Der Bw ist mit seinem Einwand der mittlerweile eingetretenen Strafbarkeitsverjährung im Recht, zumal seit dem angelasteten Tatzeitpunkt des Inverkehrbringens durch Lieferung am 9. August 1999 bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die gegenständlich angelasteten Verstöße gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung waren bereits mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 9. August 2002 war die Strafbarkeit der angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen.

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Damit entfällt auch der Ersatz für Untersuchungskosten nach § 45 Abs 2 LMG 1975.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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