Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240423/2/Gf/Km

Linz, 17.01.2002

VwSen-240423/2/Gf/Km Linz, am 17. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29. November 2001, Zl. SanRB96-10-7-2001, wegen der Zurückweisung einer Berufung als verspätet zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 8. Oktober 2001, Zl. SanRB96-10-5-2001, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am 10. Oktober 2001 im Wege der Ersatzzustellung an seiner Arbeitsstätte zugestellt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer eine am 25. Oktober 2001 zur Post gegebene Berufung erhoben. Diese wurde vom Bezirkshauptmann von Perg mit Bescheid ("Berufungsvorentscheidung") vom 29. November 2001, Zl. SanRB96-10-1-2001, wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 7. Dezember 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 19. Dezember 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

Begründend wird darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er anfangs Oktober 2001 im Ausland gewesen und erst am 22. Oktober 2001 wieder an seinen Dienstort zurückgekehrt sei. Da ihm somit effektiv nur mehr 2 Tage zur Berufungserhebung zur Verfügung gestanden wären, erweise sich die an einen Mitarbeiter seines Arbeitgebers vorgenommene Ersatzzustellung als unwirksam.

Außerdem habe er seine Berufung am 24. Oktober 2001 knapp vor dem Schließungszeitpunkt zum Postamt gebracht; dass der Poststempel bereits das Datum des nächsten Tages aufweist, sei so zu erklären, dass dieser von der Postbediensteten zu diesem Zeitpunkt bereits auf den nächsten Tag vorgestellt gewesen sei.

Aus Anlass dieser oben unter 1.2. angeführten Berufungsvorentscheidung wird daher auch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat - nachdem gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:

2.1.1. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich eine Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2001, Zl. SanRB96-10-7-2001, erhoben wurde, erweist sich diese aus folgendem Grund als berechtigt:

Gemäß § 4 ZustG ist unter einer Abgabestelle u.a. zwar auch der Arbeitsplatz des Empfängers zu verstehen. Doch darf dort eine Ersatzzustellung nach § 16 Abs. 2 ZustG nur an den Arbeitgeber oder an den Arbeitnehmer des Empfängers vorgenommen werden.

Wie ein Vergleich aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug und aus der Unterschrift aus dem diesbezüglichen Rückschein ergibt, wurde das Straferkenntnis jedenfalls nicht dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers zugestellt; dass aber eine Ersatzzustellung an einen anderen Arbeitnehmer des Arbeitgebers des Rechtsmittelwerbers durch § 16 Abs. 2 ZustG nicht gedeckt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. z.B. VwGH v. 21. September 1995, 95/07/0076).

Davon ausgehend wäre daher von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, zu welchem Zeitpunkt die Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 ZustG eingetreten ist; erst auf dieser Grundlage könnte dann die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung beurteilt werden.

2.1.2. Insoweit war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

2.2. Zur Entscheidung über den vom Rechtsmittelwerber unter einem eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag ist nach § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 4 AVG nicht der Oö. Verwaltungssenat, sondern die belangte Behörde zuständig. Eine derartige Entscheidung würde sich freilich erübrigen, wenn sich nach dem Vorausgeführten ergeben sollte, dass die Berufung unter Beachtung des Zeitpunktes der Heilung des Zustellmangels ohnehin rechtzeitig eingebracht wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. G r o f

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