Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109463/2/Sch/Pe

Linz, 12.02.2004

 

 

 VwSen-109463/2/Sch/Pe Linz, am 12. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn Dr. H F vom 1. Dezember 2003 auf Beigabe eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. November 2003, VerkR96-2324-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 12. November 2003, VerkR96-2324-2003, über Herrn Dr. H F, wegen Übertretung des § 20 Abs.1 erster Fall StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 24. März 2003 um 17.40 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Schardenberg im Ortsgebiet Gattern auf der L516 Richtung Passau gelenkt habe, wobei er auf Höhe km 10,388 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abzüglich der Verkehrsfehlergrenze um 31 km/h überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 51a Abs.1 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) hat der unabhängige Verwaltungssenat den Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Es müssen also kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen, nämlich die mangelnde Leistbarkeit der Verteidigung für den Berufungswerber und das entsprechende Interesse an der Verwaltungsrechtspflege im Sinne einer zweckentsprechenden Verteidigung.

 

Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012 u.a.).

 

Im vorliegenden Fall wird dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt, derer er sich nicht schuldig fühlt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist laut Aktenlage mittels Lasermessung festgestellt worden.

 

Weder in rechtlicher Hinsicht noch auf der Sachverhaltsebene liegen Gründe vor, die iSd zitierten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich die Beistellung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen. Die relevante Gesetzeslage (§ 20 Abs.2 StVO 1960, der im Ortsgebiet die Geschwindigkeit grundsätzlich auf 50 km/h beschränkt) ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten für den Rechtsunterworfenen verbunden; aber auch der Sachverhalt nicht, zumal die Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten mittels Lasergerät kein komplizierter Vorgang ist, sodass die Verteidigung gegen einen entsprechenden Tatvorwurf weder besondere Rechts- noch sonstige Kenntnisse erfordert.

 

Die Strafe von 200 Euro kann ebenfalls nicht als derartig hoch angesehen werden, dass damit für den Berufungswerber eine besondere Tragweite verbunden sein würde.

 

Zumal sohin eine der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG für die Beistellung eine Verteidigers nicht vorliegt, braucht auf die weitere, die zusätzlich erforderlich wäre, nicht eingegangen zu werden.

 

Im Hinblick auf die Berufung wird eine gesonderte Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ergehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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