Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240426/2/Gf/Km

Linz, 31.01.2002

VwSen-240426/2/Gf/Km Linz, am 31. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. Jänner 2002, Zl. VetRB96-11-2001, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde in Höhe von 3,63 Euro (entspricht 49,95 S) noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 7,26 Euro (entspricht 99,90 S) (d.s. insgesamt 10,89 Euro) (entspricht 149,85 S) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 8. Jänner 2002, Zl. VetR96-11-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 36,30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 17. Oktober 2001 einen zweijährigen Hund gehalten habe, ohne diesen Umstand beim Gemeindeamt zu melden und ihn mit einer amtlichen Hundemarke zu kennzeichnen; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 der Verordnung betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken, LGBl.Nr. 67/1963, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 141/1997 (im Folgenden: Oö. HundemarkenVO), i.V.m. § 63 Abs. 1 lit. c und § 63 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909 i.d.F. BGBl.Nr. 220/1978 (im Folgenden: TierSeuchG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 14. Jänner 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 2002 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete Fehlverhalten auf Grund der Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheits- und Behördenorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend sowie dessen Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber zunächst vor, dass es nicht zutreffe, dass der Hund öfter in den Wäldern herumstreicht. Außerdem sei dessen Haltung seinerzeit von seiner Mutter bei der Gemeinde angemeldet worden; nach deren Tode im Vorjahr sei jedoch die Übertragung auf ihn offenbar von der Gemeinde übersehen worden, wofür ihn jedoch kein Verschulden treffen könne.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. VetR96-11-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 218 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 lit. c TierSeuchG und i.V.m. § 2 Oö. HundemarkenVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, der als Halter eines über acht Wochen alten Hundes der Verpflichtung, binnen drei Tagen dessen Haltung sowie jede Veränderung, die im Zusammenhang mit der amtlichen Kennzeichnung des Hundes bedeutsam ist (Beendigung der Hundehaltung, Verlust der Hundemarke), beim Gemeindeamt zu melden, nicht nachkommt.

4.2. Daraus geht zweifelsfrei hervor, dass die angeführte gesetzliche Verpflichtung zur Meldung des Halterwechsels nach dem Tode seiner Mutter ausschließlich den Rechtsmittelwerber selbst - und nicht etwa, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, die Gemeinde von Amts wegen - traf.

Dass er hierüber aus Anlass des Erbschaftsantritts nicht die erforderlichen Erkundigungen bei der zuständigen Behörde eingezogen hat, begründet - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - zumindest fahrlässiges Verhalten.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.3. Dafür, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, haben sich im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte ergeben; diesbezüglich wird auch vom Beschwerdeführer selbst nichts vorgebracht.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 7,26 Euro (entspricht 99,90 S), vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. G r o f

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