Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240430/2/Gf/Km

Linz, 28.03.2002

 

VwSen-240430/2/Gf/Km Linz, am 28. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M D, H 6, 4 D, vertreten durch die RAe Dr. Vr W, Dr. A K, Dr. S W und Dr. P W, M. 5, 1 W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Februar 2002, Zl. SanLA-21/01, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 20 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 28. Februar 2002, Zl. SanLA-21/01, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer AG zu vertreten habe, dass von dieser Gesellschaft am 15. März 2001 wertgeminderte Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten worden seien, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. b und § 8 lit. g des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/2000 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. März 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand auf Grund entsprechender Wahrnehmungen des einschreitenden Aufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die von ihm selbst angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er in seiner Filiale die zum Verkauf stehenden Produkte regelmäßig einer optischen Überprüfung und einer Geruchskontrolle unterziehe, soweit diese nicht verpackt sind. Da die gezogene Probe laut Datumsaufdruck nahezu noch ein Jahr haltbar hätte sein müssen und durch die - transparente - Verpackung keine Wertminderung sichtbar gewesen sei, habe sohin auch keine Veranlassung dazu bestanden, zusätzlich noch eine Kostprobe durchzuführen. Somit liege aber auch kein vorwerfbarer Sorgfaltsverstoß vor.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu Zl. SanLA-21/01; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 218 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen, der wertgeminderte Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wurde.

4.2. Im vorliegenden Fall blieb - insbesondere im Hinblick auf das Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vom 17. April 2001, Zl. 1438/2001 - allseits unbestritten, dass die in Verkehr gebrachten Lebensmittel geruchlich und geschmacklich wertgemindert waren.

4.3. Auf der Ebene des Verschuldens vermeint der Beschwerdeführer, dass ihm - ausgehend davon, dass sein ausländischer Lieferant auf der Verpackung die Mindesthaltbarkeit mit "1. Februar 2002" angegeben hatte - Fahrlässigkeit deshalb nicht zur Last fallen könne, weil sich bei der optischen Kontrolle keine Anzeichen für eine Wertminderung ergeben hätten und schließlich auch nur eine Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung festgestellt worden sei.

Dieser Einwand ist schon vom Ansatz her verfehlt, weil nach § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG eine Strafbarkeit für jedermann besteht, der es zu vertreten hat, dass die wertgeminderten Lebensmittel tatsächlich in den Verkehr gelangen.

Dies bedeutet, dass sich derjenige, der unmittelbar mit Letztverbrauchern in Geschäftsbeziehung tritt, keineswegs ungeprüft auf Mitteilungen, Auskünfte Vorgaben, o.ä. von Großhändlern, Lieferanten, etc. verlassen darf; vielmehr resultiert aus dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eine umfassende Kontrollpflicht.

Der Beschwerdeführer hätte sich daher im gegenständlichen Fall weder mit einer stichprobenartigen optischen Kontrolle begnügen noch auf das angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum vertrauen dürfen; wenn und soweit er nicht jedes einzelne Produkt vor dem Inverkehrbringen einer gewissenhaften, auch den Geruch und den Geschmack des Produktes umfassenden Kontrolle unterzieht, trägt er jedenfalls das Risiko eines verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbaren Handelns (dessen Inkaufnahme er für sich selbst gegenüber betriebswirtschaftlichen Faktoren - wie dem finanziellen Aufwand für eine optimale Kontrolle etc. - abwägen muss).

Da der Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall nicht einmal behauptet (geschweige denn, einen derartigen Einwand entsprechend belegt) hat, dass er die konkret beanstandete, als Probe gezogene Ware zuvor einer Geruchs- und Geschmackskontrolle unterzogen hätte, liegt in dieser Unterlassung ein Sorgfaltsverstoß, der ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten verkörpert.

Er hat daher sowohl tatbestandsmäßig als auch schuldhaft gehandelt.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie (offenbar noch von der bereits überholten Fassung vor BGBl.Nr. I 63/1998 [mit der geringeren Höchststrafe von 50.000 S] ausgehend) ohnehin bloß eine im untersten Dreiundsiebzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

Diesbezüglich werden auch vom Beschwerdeführer selbst keinerlei Einwände vorgebracht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 20 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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