Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240432/2/Gf/La

Linz, 11.04.2002

VwSen-240432/2/Gf/La Linz, am 11. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K L, L 41, 4 S, vertreten durch RA Dr. C H, T 13, 1 W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2002, Zl. SanLA-17/01, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. März 2002, Zl. SanLA-17/01, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 40

Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 10. November 2000 falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c und des § 8 lit. f i.V.m. § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/20000 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. März 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorgans sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass weder auf Grund des Spruches noch im Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar sei, weshalb die beanstandete Ware falsch bezeichnet gewesen sein sollte.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Steyr vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. SanLA-17/01; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 218 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f LMG beging u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr brachte.

Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Form enthalten, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

4.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb nicht gerecht, weil diesem - auch im Zusammenhang mit der Begründung - nicht entnommen werden kann, inwiefern hier eine Falschbezeichnung vorliegen soll.

4.2.1. Diesbezüglich scheint nämlich schon das "Gutachten" der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien vom 7. Dezember 2000, Zl. 18813/2000, insoweit unschlüssig zu sein, als darin ausdrücklich auf die Etikette, auf der sich u.a. die Wendung "Mischung aus Trockenfrüchten, schokoladeüberzogenen Rosinen (36%) und joghurt-fettglasierten Erdnüssen (28%)" findet, Bezug genommen, dann aber festgestellt wird, dass es sich "um keine Trockenfrüchte i.S.d. handelsüblichen Beschaffenheit (siehe Codexkap. B 4 Abs. 8 ff), sondern vielmehr um ‚glasierte Früchte'" handelt.

4.2.2. Mit Bezug auf den "Befund" dürfte insgesamt wohl gemeint gewesen sein, dass die Bezeichnung (im Ergebnis: nur) insofern falsch war, als auf der Verpackung auch der Begriff "Trockenfrüchte" angegeben, die einzigen Bestandteile, die geeignet gewesen wären, diesen Begriff zu erfüllen - nämlich die Ananas- und Papaya-Würfel -, aber tatsächlich keine Trockenfrüchte, sondern ebenso glasiert waren wie die übrigen Bestandteile.

4.2.3. Sollte die belangte Behörde - im Anschluss an das vorzitierte Gutachten - darin das strafbare Verhalten des Rechtsmittelwerbers erblickt haben, dann hätte sie dies aber auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dezidiert zum Ausdruck bringen müssen.

Da zwischenzeitlich die Verfolgungsverjährungsfrist des § 74 Abs. 7 LMG bereits abgelaufen ist, konnte eine demgemäße Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat - abgesehen davon, dass dieser nicht als eine Anklagebehörde, sondern als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle fungiert (vgl. Art. 129 ff B-VG) - schon von vornherein nicht in Betracht gezogen werden.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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