Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240435/3/Gf/La

Linz, 20.06.2002

VwSen-240435/3/Gf/La Linz, am 20. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

VII. Kammer

unter dem Vorsitzenden Mag. G a l l n b r u n n e r,

den Berichter Dr. G r o f

und den Beisitzer Dr. L a n g e d e r

über die Berufung des Dr. R H, R, L, vertreten durch RA Dr. W M u.a., H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Mai 2002, Zl. SanRB96-250-2001, wegen einer Übertretung des Ärztegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 250 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Beitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22. Mai 2002, Zl. SanRB96-250-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.907 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 202 Stunden) verhängt, weil er an drei näher bezeichneten Tagen im September 2001 in seiner Ordination den ärztlichen Beruf ausgeübt habe, ohne in die Ärzteliste eingetragen zu sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. I 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 110/2001 (im Folgenden: ÄrzteG), begangen, weshalb er gemäß § 199 ÄrzteG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 31. Mai 2002 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 7. Juni 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Diesbezüglich führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass der Rechtsmittelwerber dem gesetzlichen Schutzzweck nach einer geordneten und kontrollierten Ausübung des ärztlichen Berufes beträchtlich zuwider gehandelt habe; außerdem seien der Umstand der wissentlichen und fortgesetzten Tatbegehung sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Unter diesen Umständen erweise sich die verhängte Strafe trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten als angemessen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber wie schon in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2002 (nur) vor, dass er im Hinblick auf die Streichung aus der Ärzteliste einkommens- sowie vermögenslos sei und sich die verhängte Geldstrafe daher nicht als angemessen erweise.

Daher wird deren wesentliche Herabsetzung beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-250-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, der den ärztlichen Beruf ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

4.2. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, sowohl einkommens- als auch vermögenslos zu sein, und die belangte Behörde diesen Aspekt im Zuge der Erlassung des Straferkenntnisses bereits berücksichtigt hat, könnte das der Behörde im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG eingeräumte Ermessen nur dann gesetzwidrig ausgeübt worden sein, wenn sie Strafzumessungsgründe nicht berücksichtigt oder diese nicht sachlich gegeneinander abgewogen hätte.

Mit Blick auf die konkreten Umstände des gegenständlichen Falles bleibt für den Oö. Verwaltungssenat als Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle (Art. 129 ff B-VG) daher in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob eine Geldstrafe von nahezu 3.000 Euro für das dem Rechtsmittelwerber angelastete Delikt (dreimalige gynäkologische [unter Einschluss der Krebsvorsorge-] Untersuchung) sachlich vertretbar ist, wenn dieser einerseits - allseits unbestritten - weder über ein laufendes Einkommen noch über nennenswertes Vermögen verfügt, andererseits aber die Tat wissentlich und fortgesetzt begangen hat.

Hingegen ist - abweichend von der diesbezüglichen Entscheidungsbegründung im angefochtenen Straferkenntnis - auf Grund des vorgelegten Aktes nicht nachvollziehbar, inwiefern eine "einschlägige" Vormerkung vorliegen soll, wenn im Dezember 2000 über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des "§ 62 Abs. 1 Ärztegesetz" - eine Vorschrift, die sich an den Landeshauptmann richtet und demnach in § 199 ÄrzteG folgerichtig gar nicht unter Strafe gestellt ist - eine Geldstrafe in Höhe von 2.180,19 Euro verhängt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Erschwerungsgrund tatsächlich nicht vorliegt.

General- und spezialpräventive Gründe sprechen dafür, dass in Fällen, wo - wie hier - sowohl individuell als auch gesamthaft betrachtet, das Ansehen, die Akzeptanz und nicht zuletzt auch der wirtschaftliche Erfolg der gesamten Berufsbranche in hohem Maße von dem von der Bevölkerung in sie gesetzten Vertrauen abhängig ist, bei Delikten, die geeignet sind, dieses Vertrauen nachhaltig zu beeinträchtigen, eine empfindliche Strafe verhängt werden muss.

Demgegenüber tritt eine Einkommens- und Vermögenslosigkeit im Hinblick auf die in § 54b VStG vorgesehenen Möglichkeiten der Ratenzahlung bzw. Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich in den Hintergrund.

Der Oö. Verwaltungssenat kann daher aus den vorangeführten Gründen nicht finden, dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie angesichts der dem Beschwerdeführer konkret angelasteten und von diesem auch nicht bestrittenen Verwaltungsübertretungen den Strafrahmen zu 80% ausgeschöpft hat. Wie bereits dargestellt, war es jedoch unzulässig, als erschwerend das Vorliegen einer "einschlägigen" Verwaltungsvormerkung anzunehmen.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 250 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Beitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r