Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240436/2/Gf/La

Linz, 20.06.2002

VwSen-240436/2/Gf/La Linz, am 20. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I F, K ,L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Februar 2002, Zl. 101-4/9-330137467, wegen einer Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 1/2 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 75 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat fällt kein Kostenbeitrag an.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. Februar 2002, Zl. 101-4/9-330137467, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil sie am 4. Juli 2001 in einer Wohnung in Linz "an einem Kunden gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ..... vorgenommen habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben"; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 117/1999 (im Folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie nach § 9 Abs. 1 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 12. März 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, offenkundig am 25. März 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Verwaltungsübertretung auf Grund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Kontrolle als erwiesen anzusehen sei und von ihr auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, die lange Dauer und oftmalige Wiederholung der Übertretung hingegen als erschwerend zu werten gewesen; infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 726,73 Euro).

2.2. Dagegen bringt die Rechtsmittelwerberin vor, erst kurz zuvor in das Bundesgebiet eingereist und daher nicht über die einschlägige Rechtslage informiert gewesen zu sein. Außerdem verdiene sie lediglich 660,00 Euro monatlich und sei für zwei Kinder sorgepflichtig.

Mangels Verschuldens wird daher eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-4/9-330137467; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 AIDS-G unterzogen zu haben.

Nach § 4 Abs. 2 AIDS-G haben sich Personen vor der Vornahme gewerbsmäßiger sexueller Handlungen an anderen einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung der Beschwerdeführerin allseits unbestritten.

Wenn diese auf der Ebene des Verschuldens einwendet, von ihrer Agentur nicht ausreichend über die in Österreich maßgebliche Rechtslage unterrichtet worden zu sein, so ist sie darauf zu verweisen, dass jedermann, der eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, aus eigenem dazu verpflichtet ist, sich über die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren. Indem die Rechtsmittelwerberin keine zweckmäßigen Erkundigungen eingeholt hat, hat sie jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Monatseinkommen unter der von Amts wegen angenommenen Höhe liege und sie die Sorgepflicht für ihre zwei minderjährigen Kinder treffe, nicht entgegengetreten.

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 34 1/2 Stunden herabzusetzen.

4.4. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 75 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war der Beschwerdeführerin gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f