Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240437/2/WEI/Ni

Linz, 30.09.2003

 

 

 VwSen-240437/2/WEI/Ni Linz, am 30. September 2003

DVR.0690392
 

 
 

B E S C H L U S S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des J O, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 7. Juni 2002, Zl. VetR 96-2-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 50 Z 27 Fleischuntersuchungsgesetz iVm § 34 Abs 3 Fleischuntersuchungsverordnung und iVm §§ 2 Z 6, 4 TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung den Beschluss gefasst:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.
 
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG 1991.
 
 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 7. Juni 2002 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S, W, zu verantworten, dass die vom Schlachtbetrieb der S in R auf Grund der durchgeführten Schlachtungen im Monat August 2001 zu erwartende Menge an spezifiziertem Risikomaterial (SRM) nicht entsprechend den unten zitierten rechtlichen Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, der Fleischuntersuchungsverordnung und der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung gesammelt und beseitigt worden ist:

 

 

 

 

Schlachtungen

 

Erwartete Menge

SRM*

 

Abgelieferte Menge

SRM*

 

August 2001 21 Rinder

1 Kalb

 

1.060 kg

 

0 kg

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt:

 

§ 50 Z. 27 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in Verbindung mit § 2 Z. 6 und § 4 der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, jeweils in der geltenden Fassung"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde "gemäß § 50 Fleischuntersuchungsgesetz" eine Geldstrafe von 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 36 Euro vorgeschrieben.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 17. Juni 2002 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 26. Juni 2002, welche am 27. Juni 2002 bei der belangten Behörde einlangte und mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. In der Sache wird bestritten, dass "im besagten Zeitraum" Schlachtungen durchgeführt worden sind und kritisiert, dass die belangte Behörde der TKV mehr Glauben schenkt als der Firma des Bw.

 

3. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Verwaltungsstrafakt am 8. Juli 2002 ohne Gegenäußerung zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde offenbar nicht erwogen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß dem § 51 Abs 7 VStG 1991 idF des Art 2 der Novelle BGBl I Nr 158/1998 (Inkrafttreten am 1.1.1999 nach § 66b Abs 8 VStG) tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind. Das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

Seit dem Einlangen der Berufung bei der belangten Behörde am 27. Juni 2002 sind bis dato bereits mehr als 15 Monate verstrichen. Da nur dem Bw ein Berufungsrecht zukam und daher die für das gegenständliche Strafverfahren maßgebliche 15-monatige Entscheidungsfrist am 27. September 2003 endete, ist das angefochtene Straferkenntnis bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Der Oö. Verwaltungssenat hatte nunmehr mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Da eine weitere Verfolgung des beschuldigten Bw ausgeschlossen ist, war das Verfahren gemäß dem § 57 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. W e i ß
 
 

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum