Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240443/2/WEI/Ni

Linz, 18.12.2003

 

 

 VwSen-240443/2/WEI/Ni Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W S, vertreten durch Rechtsanwälte OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 3. September 2002, Zl. SanRB 96-28-1-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs 4 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975 idF der Novelle BGBl I Nr. 63/1998) iVm der Lebensmittelhygieneverordnung (BGBl II Nr. 31/1998) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Die B registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in L, hat, wie am 4. August 2000, um 12.49 Uhr, von einem Lebensmittelaufsichtsorgan im Bezirksalten- und Pflegeheim R, festgestellt wurde, am 14. August 2000 Frischmilch in nicht dichten Behältern über die C & C W GmbH & Co KG, als Zwischenhändler zum oa. Heim geliefert, wodurch die Behälter zum Teil stark verschmiert entleert werden mussten. Folglich war das Lebensmittel Milch auch nicht entsprechend vor einer Kontamination geschützt und wurde somit gegen die Bestimmungen der Lebensmittelhygieneverordnung verstoßen.

 

Hiefür sind Sie als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der B registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, L, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 iVm. Abschnitt IV Z. 1 und Abschnitt IX Z. 3 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, und § 74 Abs. 4 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 218 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 21,80 Euro vorgeschrieben.

 

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. September 2002 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 26. September 2002, die rechtzeitig am gleichen Tag zur Post gegeben wurde und am 27. September 2002 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens.

 

In der Sache selbst wird ein mangelhafter Vorwurf und die fehlende Verantwortung des Bw für die Beförderung geltend gemacht. In weiterer Folge wird mangelhafte Konkretisierung iSd § 44a Z 1 VStG und das Fehlen wesentlicher Tatbestandsmerkmale ausgeführt. Schließlich wird in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht, dass die Kübel ohnehin dicht waren und nur übereinandergestapelt transportiert wurden, wobei der entstandene Druck die Kübel aufgedrückt hätte. Für die Durchführung des Transports wäre der Bw nicht zuständig gewesen, weil die B den Transport nicht durchführte.

 

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Abgesehen davon, dass die Berufungseinwände gegen das Straferkenntnis begründet zu sein scheinen, ist mittlerweile Strafbarkeitsverjährung eingetreten, zumal seit dem angelasteten Tatzeitpunkt der Lieferung am 4. August 2000 bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die gegenständlich angelasteten Verstöße gegen die Lebensmittelhygieneverordnung waren bereits mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 4. August 2003 war die Strafbarkeit der angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren jedenfalls gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

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