Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240453/3/SR/Ri

Linz, 19.05.2003

 

 

 

VwSen-240453/3/SR/Ri Linz, am 19. Mai 2003

DVR.0690392
 

 
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

I. Kammer

 
unter dem Vorsitz von Dr. G r o f,
in Anwesenheit des Berichters Mag. S t i e r s c h n e i d e r
und des Beisitzers Dr. W e i ß

 

 

über die Strafberufung des Dr. R H, vertreten durch RA Dr. T M, Hstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2003, Zl. SanRB96-69-2002, wegen Übertretung des Ärztegesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 2.500 Euro herabgesetzt wird. Die Strafbestimmung hat zu lauten: "§ 199 Abs. 1 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 110/2001".
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 250 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2003, Zl. SanRB96-69-2002, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 4.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 65 Stunden) verhängt, weil er an zwei näher bezeichneten Tagen im November 2001 in seiner Ordination den ärztlichen Beruf ausgeübt habe, ohne in die Ärzteliste eingetragen zu sein; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl.Nr. I 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 110/2001 (im Folgenden: ÄrzteG), begangen, weshalb er gemäß § 199 Abs. 1 und 2 ÄrzteG zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses seinem Vertreter am 25. April 2003 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 7. Mai 2003 bei der belangten Behörde eingelangte, ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

 

2.1. Diesbezüglich führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass der Bw dem gesetzlichen Schutzzweck nach einer geordneten und kontrollierten Ausübung des ärztlichen Berufes beträchtlich zuwider gehandelt habe; außerdem sei dem Bw bewusst gewesen, dass die von ihm vorgenommenen Untersuchungen gesetzwidrig gewesen seien. Der Umstand der verstärkten Vorsatzform sei als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die beiden einschlägigen Verwaltungsvormerkungen seien nicht erschwerend gewertet worden, da sie in der Deliktsqualifikation Ausdruck finden würden. Obwohl der Bw kein regelmäßiges Einkommen habe und den Lebensunterhalt trotzdem bestreiten könne, müsse er über Finanzquellen verfügen, wobei ein Vermögen sehr wahrscheinlich sei.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass die Erstbehörde die maßgeblichen Strafzumessungsgründe unrichtig gewichtet und diese nicht sachlich gegeneinander abgewogen habe. Milderungsgründe seien unberücksichtigt geblieben. Durch die von ihm begangene Verwaltungsübertretung sei kein Schaden entstanden und keine der Patientinnen verletzt worden. Zum Tatzeitpunkt sei er zwar nicht in der Ärzteliste eingetragen gewesen, hätte aber als ausgebildeter Facharzt für Frauenheilkunde über die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Heilbehandlung verfügt. Abgesehen von einer Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsstandes habe die Tat keine nachhaltigen Folgen nach sich gezogen. Da er sich seit den Taten im November 2001 wohlverhalten habe, liege der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB vor. Entgegen der Annahme der Erstbehörde würde er über kein Vermögen verfügen, sondern den Lebensunterhalt aufgrund von Zuwendungen von dritter Seite bestreiten. Der behördlichen Annahme würden keine Erhebungen zugrunde liegen. Daher wird eine wesentliche Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-69-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, der den ärztlichen Beruf ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

 

Gemäß § 199 Abs. 2 ÄrzteG ist der Täter mit Geldstrafe bis zu 21.800 Euro zu bestrafen, sofern aus der Tat (Abs. 1) eine schwer wiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder der Täter bereits zweimal wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist.

 

4.2. Mit Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Dezember 2000, VwSen-240387/3/Gf/Km (gynäkologische Untersuchung entgegen einem aufrechten behördlichen Untersagungsbescheid - Übertretung des § 199 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 1 Z. 1 des ÄrzteG) und vom 20. Juni 2002, VwSen-240435/3/Gf/La (ärztliche Berufsausübung ohne Eintrag in der Ärzteliste - Übertretung des § 199 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 ÄrzteG) wurde der Bw rechtskräftig bestraft.

 

Da der Bw vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt lediglich einmal (rechtskräftig) wegen unbefugter ärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist, findet die Strafbestimmung des § 199 Abs. 2 ÄrzteG keine Anwendung (vgl. VwGH vom 13.2.1992, 91/06/0140 - "als erschwerend können allenfalls bei der Strafbemessung bereits erfolgte frühere, d.h. vor der Tat liegende, rechtskräftige gleichartige Bestrafungen zugrunde gelegt werden" siehe auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, § 19 VStG, E 213). Das strafbare Verhalten war somit nach § 199 Abs. 1 ÄrzteG zu beurteilen.

 

4.3. Der Bw hat die Tat als solche nicht bestritten und nur gegen die Strafhöhe berufen. Das strafbare Verhalten des Bw ist mit Geldstrafe bis 3.630 Euro zu bestrafen.

Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war die Bemessung der Strafe im Hinblick auf § 199 Abs. 1 ÄrzteG neu vorzunehmen. Abgesehen davon, dass der Bw der belangen Behörde zu Recht vorgeworfen hat, dass sie im Rahmen der ihr gemäß § 19 VStG zustehenden Ermessensübung verhalten gewesen wäre, die Umstände (Vermögensverhältnisse) im Bereich der ihr gegebenen amtswegigen Möglichkeiten zu erheben und festzustellen (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, § 19 VStG, E 427 mit Verweis auf VwSlg 10.653 A/1982) hätte aber auch der Bw im Zuge des Berufungsverfahrens bestimmte Behauptungen über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aufstellen und diesbezügliche Beweise anbieten müssen.

Auf Grund der konkreten Umstände, der wissentlichen und fortgesetzten Tat sprechen general- und spezialpräventive Gründe dafür, dass in Fällen, wo - wie hier - sowohl individuell als auch gesamthaft betrachtet, das Ansehen, die Akzeptanz und nicht zuletzt auch der wirtschaftliche Erfolg der gesamten Berufsbranche in hohem Maße von dem von der Bevölkerung in sie gesetzten Vertrauen abhängig ist, bei Delikten, die geeignet sind dieses Vertrauen nachhaltig zu beeinträchtigen, eine empfindliche Strafe verhängt werden muss.

 

Demgegenüber tritt eine Einkommens- und allfällige Vermögenslosigkeit im Hinblick auf die in § 54b VStG vorgesehenen Möglichkeiten der Ratenzahlung bzw. Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich in den Hintergrund.

 

4.4. Aus den genannten Gründen kommt daher der Oö. Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass im gegenständlichen Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 2.500 Euro sowohl als tat- als auch als schuldangemessen erscheint. Der gegenständlichen Berufung war gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 250 Euro; zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Beitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Grof

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