Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240469/3/BMa/Be

Linz, 03.12.2003

 

 

 VwSen-240469/3/BMa/Be Linz, am 3. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Oktober 2003, Zl. SanRB-96-12-2003, wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift an Stelle des § 74 Abs. 4 Z 4 der § 23 des Lebensmittelgesetzes 1975 iVm Spruchpunkt I des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 22. Mai 2002, SanRB - 120841/1 - 2002 - Hau, angeführt wird;

hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt wird.

 

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren entfällt, für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat fallen keine Kosten an.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I. Nr. 117/2002

 

zu II.: §§ 64 und 65 VStG
 
 

 

Entscheidungsgründe:
 
 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 14. Oktober 2003, Zl. SanRB-96-12-2003, wurde dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe zumindest vom 1. Jänner 2003 bis zum 13. März 2003 der vom Landes-hauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 22. Mai 2002, SanRB-120841/1-2002-Hau, iVm den §§ 23 und 24 des Lebensmittelgesetzes 1975 getroffenen Anordnung, wonach der Einbau einer Desinfektionsanlage bei seiner Wasserversorgungsanlage in Altschwendt Nr. 26 binnen sechs Monaten abzuschließen sei, zuwider gehandelt, weil anlässlich einer am 13. März 2003 durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision festgestellt worden sei, dass dieser Einbau nicht realisiert gewesen sei.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 74 Abs.4 Z.4 des Lebensmittelgesetzes 1975 in Verbindung mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 22. Mai 2002, SanRB-120841/1-2002-Hau, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über ihn eine Geldstrafe von 140 Euro (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 74 Abs.4 Schlusssatz des Lebensmittel-gesetztes 1975 zu verhängen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 22. Oktober 2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangte als Einspruch titulierte Berufung, mit welcher der Bw im Wesentlichen vorbrachte, er habe zum Zeitpunkt der Ausstellung der Strafverfügung am 14. Oktober 2003 alle Maßnahmen, die im Bescheid des LH von Oberösterreich vom 22. Mai 2002, Zl. SanRB-120841/1-2002-Hau, gefordert worden seien, restlos erfüllt und das Delikt des Ungehorsams sei daher nicht mehr gegeben. Außerdem sei keiner seiner Kunden durch die Verwendung von nicht vollkommen entsprechendem Trinkwasser zu Schaden gekommen.

Deshalb wird die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und - erschließbar - die Stattgebung seiner Berufung beantragt. Ergänzend zu diesem Berufungsvorbringen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine vom Berufungswerber vorgelegte Bestätigung an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet, wonach der alte bestehende Brunnen am 26. August 2003 von der Firma J. J wasserdicht verschlossen worden sei.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding zu Zl. SanRB96-12-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und darüber hinaus im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß § 51 e VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.4 Z.4 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen ( Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975 idF BGBl. I Nr.69/2003 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen wer unter anderem den nach § 23 getroffenen Anordnungen zuwider handelt.

 

Der Landeshauptmann kann gemäß § 23 Abs.1 leg.cit. unter anderem die Benützung von Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer aufgrund des § 21 leg.cit. erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung-TWV), BGBl. II Nr. 3104/2001 ist eine Verordnung, die auch auf Grund des § 21 Abs.1 des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassen wurde.

Gemäß § 23 Abs.2 Lebensmittelgesetz 1975 kann der Landeshauptmann durch Bescheid auch Anordnungen zur Vorsorge u.a. gegen Verunreinigungen treffen.

 

3.2. Im konkreten Fall steht außer Zweifel, dass das Trinkwasser aus der alten Trinkwasserversorgungsanlage des Herrn F M in, der aufgrund des § 21 LMG 1975 erlassen Trinkwasserverordnung nicht entsprochen hat und unter Anwendung des § 23 LMG 1975 mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 22. Mai 2002, SanRB-120841/1-2002-Hau, unter Spruchpunkt I vorgeschrieben wurde, eine Desinfektionsanlage einzubauen, die dem österreichischen Lebensmittelbuch, III. Auflage Codexkapitel B1 Anhang IV, sowie den einschlägigen Normen entspricht, und diesen Einbau binnen 6 Monaten abzuschließen.

Die vorgeschriebene Desinfektionsanlage wurde jedoch nicht errichtet; an deren Stelle wurde vom Bw ein zweiter Trinkwasserbrunnen errichtet.

Vom alten Brunnen wurde aber weiterhin Wasser in das Wasserleitungsnetz gefördert.

Diese Sachverhaltsangaben bestritt der Bw auch gar nicht.

Der Bw hat somit tatbildlich im Sinne des § 74 Abs.4 Z.4 iVm. mit § 23 LMG gehandelt.

 

3.3 Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Hinsichtlich des Verschuldens des Berufungswerbers ist Folgendes festzuhalten:

Der Bw vertrat - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2003 ergibt - die Auffassung, dass der Einbau einer Desinfektionsanlage bei der alten Brunnenanlage deshalb nicht mehr nötig sei, weil er eine neue Brunnenanlage errichtet habe und die Entnahme des Wassers aus diesem neuen Brunnen erfolge.

Das Unterlassen der Abdichtung der alten Brunnenanlage gegenüber dem bestehenden Wasserleitungsnetz ist ein Hinweis auf Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis über die biologisch- chemischen Verhältnisse in zusammenhängenden Wasserleitungsnetzen. Denn der Bw hat den neuen Brunnen errichtet um aus diesem Trinkwasser beziehen zu können; eine Verunreinigung des neuen durch Zusammenführen der Leitungen mit dem alten Brunnen hat dazu geführt, dass auch Desinfektionsmaßnahmen am neuen Brunnen erforderlich wurden.

Es kann nicht angenommen werden, dass es jemand in Kauf nimmt, sich in diesem Ausmaß selbst zu schaden, daher kann die Verwendung des Wassers aus der alten Brunnenanlage ohne Einbau einer Desinfektionsanlage unter Berücksichtigung der komplexen biologisch - chemischen Verhältnisse in Wasserleitungsnetzen, die nicht für jedermann leicht erkennbar sind, dem Bw nur als leichte Fahrlässigkeit angelastet werden.

 

3.4. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten.

Wie unter Pkt. 3.3. dargestellt ist das Verschulden des Berufungswerbers lediglich als geringfügig einzustufen.

Die Verwendung des Wassers aus der alten Brunnenanlage ohne Installation der Desinfektionsanlage hat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen, da durch die Verwendung des Trinkwassers aus dieser Anlage niemand zu Schaden gekommen ist.

Die Voraussetzung zur Anwendung des § 21 VStG liegen somit vor.

Gleichzeitig war aber eine Ermahnung zu erteilen um den Bw hinkünftig davon abzuhalten, sorglos mit dem bestehenden Wasserleitungsnetz umzugehen und dieses nicht erneut insbesondere bakteriologisch zu belasten.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 
 
 

Mag. Bergmayr-Mann
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum