Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240471/4/BMa/Be

Linz, ..1999

 

 

 VwSen-240471/4/BMa/Be Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn G L, geb.

, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 10. November 2003, Zl. SanRB96-13-4-2003-Nis, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Textpassagen beginnend mit "In Zusammenhang mit der Bezeichnung" bis einschließlich "Henneberggasse 3, festgestellt." entfallen.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 14 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm. §§ 24, 19 und 51c Verwaltungsstrafgesetz - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

    1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der

Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als der gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellte verantwortlich Beauftragte und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ der Firma H MF in, und als Erzeuger und Verpacker zu verantworten, dass am 09.01.2003 zumindest 1 Packung Wiener Schnitzel tiefgekühlt, paniert, a´ 750 g, 4,99 Euro, an die Firma M - B AG, geliefert und somit in Verkehr gesetzt wurde, obwohl diese nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen hat.

 

Folgendes Kennzeichen fehlte:

 

 

Im Zusammenhang mit der Bezeichnung "mindestens haltbar bis ...." ist das Datum selbst oder die Stelle auf der Verpackung, an der das Datum anzugeben ist, anzuführen.

 

In vorliegender Kennzeichnung findet sich der Wortlaut "mindestens haltbar bis ..." ohne Angabe des Datums auf dem dafür vorgesehenen Feld und ohne Verweis auf eine andere Stelle der Verpackung.

 

Dies wurde anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 14.01.2003 um 16.30 Uhr in der Firma M-B AG, sowie einer Untersuchung der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien, 1030 Wien, Henneberggasse 3, festgestellt."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 74 Abs.5 Z.2 iVm § 19 Abs.1 LMG 1975 iVm § 4 Z.5 LMKV 1993 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. §74 Abs.5 Schlusssatz LMG 1975 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 7 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben. 28,08 Euro wurden als Ersatz der Barauslagen für die Lebensmitteluntersuchung vorgeschrieben.

 

    1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt, nämliche das Fehlen des Mindesthaltbarkeitsdatums auf der beprobten Packung Wienerschnitzel, sei durch die Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorganes der Wiener Landesregierung sowie die Untersuchung der Lebensmittel-untersuchungsanstalt der Stadt Wien und die eigenen Angaben des Bw erwiesen.
    2. Zum Verschulden wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe Fahrlässigkeit angenommen, denn eine Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung unter Hinweis auf ein betriebsinternes Kontrollsystem hänge davon ab, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit Grund würden erwarten lassen. Es sei für die strafrechtliche Haftung gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt worden seien, wenn der Verantwortliche, aus welchem Grund auch immer, dessen Tätigkeit und dessen Ergebnis nicht entsprechend überwachen würde oder überwachen lasse. Auch würde eine bloße Anweisung an die Angestellten, sich zu vergewissern, dass das Datum angebracht sei, wenn auch in Form einer Dienstanweisung, nicht ausreichen. Die Behörde zweifle nicht an der Richtigkeit des geschilderten Kontrollsystems, jedoch würden detaillierte Angaben darüber fehlen, worin die Überprüfung bzw. Kontrolle des Personals bestanden habe. Eine Herabsetzung der Strafe bzw. Ermahnung könne in Hinblick auf mehrere einschlägige Verwaltungsvormerkungen nicht ausgesprochen werden. Die ausgesprochene Strafe sei im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt.

      Die Verfolgungsverjährungsfrist im gegenständlichen Fall betrage gemäß § 74 Abs.7 LMG ein Jahr, eine Verfolgungsverjährung sei daher nicht eingetreten.

      Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe hätten nicht gefunden werden können; straferschwerend seien die einschlägigen Verwaltungsvormerkungen zu werten gewesen, Strafmilderungsgründe seien keine bekannt gewesen. Bei der Strafbemessung sei von geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und Sorgepflichten für drei Kinder ausgegangen worden.

       

    3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. November 2003 zugestellt wurde, richtet sich die am 17. November 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung vom 13. November 2003.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen angeführt, es werde unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Beweiswürdigung und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses gerügt.

Die Kennzeichnung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum sei so organisiert, dass alle Verkaufsverpackungen mit einem Datum versehen würden. Die Anbringung des Datums erfolge mit einem Stempel und werde von einer zuverlässigen Person durchgeführt, die auch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werde. Die Endkontrolle finde nach Befüllen und Verschließen des Kartons in der Weise statt, dass zu jeder Stunde 50 Packungen, das sind 10 Einheiten zu je 5 Endverbrauchereinheiten, geprüft würden und zwar dahingehend, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum angebracht sei. Das Ergebnis dieser Kontrolle werde in ein Formular der internen Qualitätssicherung eingetragen. Mit diesem Kontrollsystem, das auch zur Einhaltung der Fertigpackungsverordnung verwendet werde, sei die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erwarten. Ein Verschulden des Bw liege nicht vor, da alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden seien und eine entsprechende Überwachung erfolgt sei.

Der maßgelbliche Sachverhalt sei nicht als erwiesen anzunehmen, es sei auch nicht nachvollziehbar, ob das Datum auf der betreffenden Packung tatsächlich gefehlt habe. Weiters hätte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens festgestellt werden müssen, ob bzw. wie viele weitere Packungen bei der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 14. Jänner 2003 in der Tiefkühlvitrine vorhanden gewesen seien.

Eine Verfolgungsverjährung sei eingetreten, weil innerhalb der Verjährungsfrist, die am 14. Jänner 2003 begonnen habe, keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

Zur Untermauerung dieser Angaben wurde eine Kopie des Qualitätssicherungsdokuments 060, Ausgabedatum 1.1.2002, Ausgabe von Herrn Lanz, angeschlossen.

 

    1. Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des

Strafverfahrens beantragt.

 

  1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. SanRB96-13-6-2003-Ni der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung den Berufungswerber mit Schreiben vom 29. März 2004 aufgefordert, die in der Berufung genannten Qualitätssicherungsprotokolle für die Produkte "Wiener Schnitzel tiefgekühlt, paniert, a` 750 g, 4,99 Euro", die am 9. Jänner 2003 an die Firma M-B AG, geliefert wurden, binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen und deren Auswertung nachweislich darzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 1. April 2004 zugestellt und er hat am 14. April 2004 Akteneinsicht beim Unabhängigen Verwaltungssenat genommen, jedoch keine ergänzenden Angaben gemacht oder weitere Beweise vorgelegt.
  2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erscheint nach Aktenlage somit als geklärt und es sind nur Rechtsfragen zu beantworten.

     

  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

    1. Gemäß § 74 Abs.7 LMG ist die Verfolgung einer Person wegen einer der in

den Absätzen 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Die Strafverfügung vom 8. Juli 2003, mit der dem Berufungswerber die Übertretung des Lebensmittelgesetzes vom 14. Jänner 2003 vorgeworfen wurde, wurde dem Bw am 17. Juli 2003 nachweislich zugestellt und damit wurde die erste Verfolgungshandlung binnen Jahresfrist gesetzt, sodass gemäß den oben angeführten Bestimmungen des LMG eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

 

3.2. Gemäß § 74 Abs.5 Z.2 LMG macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen unter anderem einer aufgrund des § 19 erlassenen Verordnung zuwider handelt.

Gemäß § 19 Abs.1 LMG kann der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebacht werden dürfen. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV) ist eine solche, unter anderem gemäß § 19 Abs.1 LMG erlassene, Verordnung.

 

Gemäß § 4 Z.5 LMKV sind verpackte Waren, sofern die §§ 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, wie folgt zu kennzeichnen:

Der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) ist mit den Worten anzugeben:

"mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird;

"mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr genannten werden, bestimmt nach

  1. Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,
  2. Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und
  3. dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt.

In Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

 

Der Berufungswerber ist für das Inverkehrbringen von zumindest 1 Packung Wiener Schnitzel tiefgekühlt, paniert, á 750 g, 4,99 Euro, am 9. Jänner 2003, verantwortlich; dies wurde von ihm auch nicht bestritten.

Aus dem Gutachten des amtlichen Untersuchungszeugnisses der Lebens-mitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien vom 12. März 2003 geht hervor, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum auf der oben bezeichneten vom Bw in Verkehr gebrachten Ware nicht angegeben war.

 

Das Tatbild des § 74 Abs.5 Z.2 iVm. § 19 Abs.1 LMG 1975 iVm. § 4 Z.5 LMKV 1993 ist somit erfüllt.

 

3.3. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anlangt, ist der diesbezüglichen Argumentation im Erkenntnis der belangten Behörde zu folgen. Ergänzend ist dem Vorbringen des Bw entgegenzuhalten, dass ihn auch die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems, wie es in der Berufungsschrift dargestellt wurde und an dessen Bestehen das erkennende Mitglied des Verwaltungssenats keinen Zweifel hegt, nicht davon entbindet darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben ist nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116) nicht ausreichend.

Der Berufungswerber hat es in diesem Zusammenhang auch - trotz Aufforderung - verabsäumt, seine abstrakten Darstellungen durch Vorlage eines Qualitätssicherungsprotokolls, das sich auf das gegenständliche Produkt bezieht, zu untermauern.

Eine weitere Beweisaufnahme, wie in der Berufung beantragt wurde, ob bzw. wie viele weitere Packungen bei der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle am 14. Jänner 2003 in der Tiefkühlvitrine vorhanden waren, erübrigt sich, da eine Verwaltungsübertretung lediglich hinsichtlich einer einzigen Packung vorgeworfen wurde.

Als Grad seines Verschuldens hat die belangte Behörde zutreffend Fahrlässigkeit angenommen. So hätte der verantwortliche Beauftragte dafür sorgen müssen, dass auch die gegenständliche Packung nicht ohne entsprechende Kennzeichnung in Verkehr gebracht wird.

 

Er hat daher auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Normen erfüllt.

 

  1. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3.600
  2. Euro folgendes zu erwägen:

     

    4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

     

    Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

     

    Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

     

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Strafzumessungsgründe auf die zutreffenden Ausführungen im Erkenntnis der belangten Behörde verwiesen.

     

  3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war zu korrigieren, da die
  4. Textpassagen, die zu entfallen haben, Teil der Begründung sind.

     

  5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 
 

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