Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240474/2/SR/Ri

Linz, 02.02.2004

 

 

 VwSen-240474/2/SR/Ri Linz, am 2. Februar 2004
 

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H J H, M, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 6. November 2003, Zl. SanRB96-39-2003 wegen Übertretung des Lebensmittelgesetz 1975 (im Folgenden: LMG) in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (im Folgenden: TWV), zu Recht erkannt:

 

 

 

I. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe wird aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung erteilt.

 

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren entfällt, für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat fallen keine Kosten an.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 24 und § 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I. Nr. 117/2002
zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 9. November 2003, Zl. SanRB96-39-2003, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als Betreiber der Wasserversorgungsanlage M bis 08.05.2003 unterlassen, die Wasserversorgungsanlage dieses Hauses durch Abstellung der am 27.8.2001 festgestellten technischen Mängel, nämlich dass der Brunnen mit einem geteilten Deckel, welcher nicht versperrbar ist, abgedeckt ist und sich im Brunnen Schnecken befinden, dem Stand der Technik entsprechend in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird, obwohl Sie bereits mit Schreiben vom 2.7.2002 aufgefordert wurden, diese Mängel unverzüglich beheben zu lassen. Bei einer Nachschau am 21.10.2002 wurde Ihrer Gattin neuerlich mündlich aufgetragen, die Behebung dieser Mängel unverzüglich in die Wege zu leiten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 74 Abs.4 Z.1 1. Alternative Lebensmittelgesetz -LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 98/2001 iVm. § 5 Z. 1 Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

100,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Stunden

gemäß

§ 74 Abs. 4 iVm Abs.1 LMG 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

2. Gegen das dem Bw am 10. November 2003 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz am 20. November 2003 persönlich und damit rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz führte im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage bis zum 8. Mai 2003 technische Mängel aufgewiesen habe. Der Brunnen sei mit einem geteilten, nicht versperrbaren Deckel versehen gewesen und im Brunnen hätten sich Schnecken befunden. Der mikrobiologische sowie der chemisch-physikalische Befund habe keine eindeutigen Hinweise auf eine negative Beeinflussung des Trinkwassers ergeben. Doch könnten künftige Verunreinigungen durch Eindringen von Oberflächenwasser, Insekten etc. nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund des Untersuchungsgutachtens vom 8. Mai 2003 vom Umweltlabor Dr. B stünden die technischen Mängel fest und es sei erwiesen, dass die Wasserversorgungsanlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Von vorsätzlicher Tatbegehung sei auszugehen, da der Bw bereits mit Schreiben vom 2. Juli 2002 auf die Bestimmung der Trinkwasserverordnung hingewiesen worden sei. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend die vorsätzliche Tatbegehung gewertet worden. Auf die Vermögens- und Familienverhältnisse sei Bedacht genommen worden.

 

2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass die Wasserqualität immer in Ordnung gewesen und für die Verschlechterung der Wasserqualität das Hochwasser des Jahres 2002 ursächlich sei. Von vorsätzlicher Tatbegehung könne nicht gesprochen werden, da er sich die Brunnensanierung nicht früher leisten hätte können und darüber hinaus niemandem geschadet worden sei. Normalerweise sei eine Strafe nur insoweit zu verhängen, als sie notwendig sei, um den Täter von einer weiteren vorsätzlichen Tat abzuhalten. Da eine neuerliche Tatbegehung auf Grund der Brunnensanierung nicht mehr möglich sei und die Gesamtkosten für die Sanierung eine große Ausgabe für seine Verhältnisse dargestellt hätten, beantrage er u.a. die Aufhebung der ausgesprochenen Strafe.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu Zl. SanRB96-39-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und darüber hinaus im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte gemäß § 51 e VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Es steht unstrittig fest, dass die Brunnenabdeckung im Tatzeitraum nicht versperrbar war und aus einem geteilten Betondeckel bestanden hat. Der behördlichen Aufforderung, die technischen Mängel an der Wasserversorgungsanlage zu beheben, ist der Bw bis September 2003 nicht nachgekommen. Im Einspruch gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 22. September 2003, Zl. SanRB96-39-2003 teilte der Bw vor der Behörde erster Instanz die Beseitigung der festgestellten Mängel und die hohe Kostenbelastung durch die Brunnensanierung mit. Dem vorgelegten Gutachten des Umweltlabors Dr. B GmbH vom 2. Oktober 2003 ist zu entnehmen, dass sich die Anlage beim Lokalaugenschein am 22. September 2003 in ordnungsgemäßen Zustand befunden hat.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2003 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt.

 

Wer gemäß § 74 Abs. 4 leg.cit. den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Trinkwasserverordnung (BGBl. II Nr. 304/2001) hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird.

 

4.2. Wie unter Punkt 3.2. dargelegt, steht fest, dass der Bw nicht vorgesorgt hatte, dass durch den Zustand der Wasserversorgungsanlage eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wurde, weil der Betondeckel aus zwei Hälften bestand und dieser nicht versperrbar war. Den Mangel als solchen hat der Bw nicht bestritten. Ob durch die mangelnde Vorsorge bereits eine negative Beeinflussung des Wassers stattgefunden hat, ist nicht entscheidungsrelevant, da der Betreiber zur Vorsorge verpflichtet ist, eine (zukünftige) negative Beeinflussung hintanzuhalten.

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt.

 

4.3. Spätestens auf Grund des dem Strafverfahren vorgelagerten Verfahrens wusste der Bw, dass er als Betreiber der Wasserversorgungsanlage vorzusorgen hat, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird und dass seine Wasserversorgungsanlage technische Mängel aufweist, die eine negative Beeinflussung des Wassers ermöglichen.

 

Der Bw ist , indem er es unterlassen hat den technischen Mangel abzustellen, somit zumindest bedingt vorsätzlich der Vorsorgeverpflichtung nicht nachgekommen.

 

4.4. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Bw geringfügig ist. Dem Bw ist einzuräumen, dass dies auch bei vorsätzlichem Unterlassen der Fall sein kann, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB. drückende Notlage diesen Schluss rechtfertigen.

Die Unterlassung der erforderlichen Vorsorgehandlungen hat keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen. Es ist niemand zu Schaden gekommen und die Schuld ist geringfügig, da das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Norm bleibt hier die Schuld erheblich zurück. Auf Grund der durchgeführten Mängelbeseitigung zeigt der Bw deutlich auf, dass es auch aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe bedurfte und mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden konnte. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG und der Unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung der Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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