Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240494/3/SR/Ri

Linz, 19.04.2004

 

 

 VwSen-240494/3/SR/Ri Linz, am 19. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des K S, vertreten durch E-R & S, Rechtsanwalts-Partnerschaft, S, W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zl. SanRB96-151-2001 vom 18. Februar 2004, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der B GesmbH, Fstraße, E, zu verantworten, dass, wie am 10.05.2001 um 08.15 Uhr anläßlich einer Probenziehung in der B GesmbH, Fstraße, E, festgestellt wurde, gemischtes Faschiertes zum Verkauf bereitgehalten wurde, das laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz, als wertgemindert gemäß § 8 Lebensmittelgesetz 1975 zu beurteilen war. Die entnommene Probe wies leichte Geruchs- und Geschmacksfehler und einen leicht erhöhten Keimgehalt auf, wodurch eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften bewirkt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 lit.b i.V.m. § 8 lit. g i.V.m. § 74 Abs. 2 Ziff. 1 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG), BGBl.Nr. 86/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 21/2001.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie gemäß § 74 Abs. 2 LMG eine Geldstrafe von 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10% der Strafe, das sind 7,20 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, zu zahlen.

Gemäß § 64 Abs. 3 VStG haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen (Untersuchungsgebühr) von 99,77 Euro für die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz durchgeführten Untersuchungen zu ersetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 178,97 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 9. März 2004 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat dem Bw "als zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 VStG der B GesmbH, Fstraße, E" den Vorwurf gemacht, dass er die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

2.2. Der Bw hat in der Berufungsschrift unter Punkt 2.4 ausgeführt, dass Frau M B für den fraglichen Zeitraum hinsichtlich der "Filiale Fstraße, E" zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt gewesen sei. Die Bestellungsurkunde liege der Berufungsschrift bei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen hinreichend geklärt erscheint.

 

 

  1. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. sind zur Vertretung nach außen Berufene berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

4.2. Voraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sind u.a. die Zustimmung des Beauftragten und der Besitz einer Anordnungsbefugnis für den klar abgegrenzten Bereich.

 

Spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens muss ein - aus der Zeit vor der Begehung der gegenständlichen Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten bei der Behörde eingelangt sein. Es reicht aus, wenn der Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt wird (VwGH 2.7.1990, 90/10/0053 u.a.).

 

Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortbarkeit erfordert es, dass die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. Der räumliche oder sachliche Bereich ist klar abzugrenzen.

 

4.3. Der Vertreter des Bw hat im Zuge der Vorlage der Berufungsschrift den Zustimmungsnachweis der verantwortlichen Beauftragten - M B - vorgelegt.

 

Aus der Beilage geht hervor, dass Frau M B, geb., wohnhaft in M, Bweg, zur verantwortlichen Beauftragten für die Filiale 403, Enns bestellt worden ist. Die Verantwortung erstreckt sich auf alle beim Betrieb der Filiale zur Anwendung gelangenden Vorschriften, im Besonderen auf das Lebensmittelgesetz und die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. Weiters ist die Beauftragte zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten und in Ergänzung allgemein ergangener Dienstanweisungen berechtigt und verpflichtet, alle Anweisungen für ihren Verantwortungsbereich zu erlassen. Am 28. Dezember 2000 hat Frau M B der Beauftragung zugestimmt und am 3.Jänner 2001 wurde die Zustimmungserklärung vom Bw als Geschäftsführer der B GesmbH gegengezeichnet.

 

Da im Zustimmungsnachweis nur die Filiale "403, E" angesprochen ist, wurde der Bw um Klärung dahingehend ersucht, ob es sich bei dieser Filiale um die Filiale der B GesmbH in "E, Fstraße" handelt.

 

Mit Fax vom 19. April 2004 teilte der Vertreter des Bw mit, dass der Bw in E nur eine einzige Filiale betreiben und sich diese in der Fstraße , E, befinden würde.

 

4.4. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Bw, bei dem es sich um den zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführer handelt, nachweislich vor der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine verantwortliche Beauftragte für einen klar abgegrenzten Bereich bestellt hat. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zur Tatzeit war somit die verantwortlich Beauftragte strafrechtlich verantwortlich.

 

4.5. Gemäß § 45 Abs.1 Z. 2 VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, da der Bw die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Auf die weiteren Berufungsgründe war nicht mehr einzugehen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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