Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240512/2/BMa/Be

Linz, 25.10.2004

 VwSen-240512/2/BMa/Be Linz, am 25. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des E K, vom 10. August 2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 27. Juli 2004, Zl. SanRB96-049-2004, wegen Übertretungen der Trinkwasserverordnung iVm dem Lebensmittelgesetz 1975 zu Recht erkannt:


Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis
aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.3, 51c sowie 51e Abs.3 Z.3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.117/2002.
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Mitterbuch II am 23. April 2004 in,

1. die Wasserversorgungsanlage in keinem ordnungsgemäßen dem Stand der Technik entsprechenden Zustand gehalten und damit nicht vorgesorgt, dass keine negative Beeinflussung des Wassers möglich gewesen sei.

  1. Zu diesem Zweck hätte die Anlage fachgerecht von einer geschulten Person gewartet und instand gehalten werden müssen und
  2. es wären über Maßnahmen gemäß lit. a Aufzeichnungen insbesondere über Wartungsarbeiten zu führen gewesen.

2. Er habe für Untersuchungen keine Proben, zumindest an den von der zuständigen Behörde festgelegten Probeentnahmestellen, entnehmen lassen.

[Offenbar gemeint: 3.] Er habe die von der Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Untersuchungen (Kontrolluntersuchungen) nicht durchgeführt. (Die Behörde könne den Untersuchungsumfang und die Untersuchungshäufigkeit für eine Wasserversorgungsanlage erforderlichenfalls erhöhen oder gegebenenfalls einzelne Parameter zusätzlich vorschreiben, um die Erhaltung oder Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu überwachen.)

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 5 Z. 1 lit. b Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001 iVm § 74 Lebensmittelgesetz 1975

zu 2. § 5 Z. 3 Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001 iVm § 74 Lebensmittelgesetz 1975

zu 3: § 7 Z. 4 Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001 iVm § 74 Lebensmittelgesetz 1975

 

Von der Verhängung einer Strafe werde jedoch abgesehen und letztmalig gem.

§ 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) habe erst am 8. März 2003 bei einer Versammlung der Wassergenossenschaft Mitterbuch II das Amt des Obmanns zurückgelegt. Es stehe somit fest, dass er bis zum 8. März 2003 der verantwortliche Betreiber der Wassergenossenschaft gewesen sei. Vom ersten Trinkwasseruntersuchungsbefund, der mit "nicht als Trinkwasser geeignet" beurteilt worden sei, bis zum 8. März 2003 sei er der Verantwortliche der Wassergenossenschaft Mitterbuch II gewesen. Von regelmäßig durchgeführten Untersuchungen könne nicht ausgegangen werden, da zwischen dem 12. November 2002 und dem 16. Mai 2004, also auch in der Zeit während der Bw Obmann gewesen sei, keine Untersuchung durchgeführt worden und die einwandfreie Qualität des Trinkwassers auch nicht gewährleistet gewesen sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung würden vorliegen und diese werde letztmalig erteilt.

 

1.3. Gegen diesen ihm am 29. Juli 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende am 10. August 2004 (und damit rechtzeitig) bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden persönlich eingebrachte Berufung.

 

1.4. Darin führt der Berufungswerber im Wesentlichen an, ihn treffe keinerlei Verschulden, daher müsse das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden. Er sei seit Winter 2002 nicht mehr Obmann der Wassergenossenschaft Mitterbuch II, habe seit der Zurücklegung des Amtes keiner Versammlung der Wassergenossenschaft mehr beigewohnt und daher auch keinen Einfluss auf die Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage. Es sei nicht richtig, dass keine Untersuchungen vorgenommen worden seien. Er habe den Untersuchungsbefund der Dr. A B GmbH vom 28. April 2004 bereits mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgelegt. Die Probenentnahme sei am 20. April 2004 erfolgt. Auch vor dieser Untersuchung seien mehrmals Untersuchungen, ebenfalls entsprechend den Vorschriften und Aufforderungen der Behörden, vorgenommen worden. Das Wasser sei laut diesem Untersuchungsbefund wieder in Ordnung. Auch sei die Wasserversorgungsanlage immer in einem ordnungsgemäßen und dem Stand der Technik entsprechenden Zustand gewesen.

Während seiner Zeit als Obmann der Wassergenossenschaft sei er immer sehr bemüht gewesen, alle Vorschriften aufs Genaueste einzuhalten. Es treffe ihn keinerlei Verschulden an den ihm vorgeworfenen Verstößen gegen die Trinkwasserverordnung, weil er nicht mehr Obmann sei und daher keinerlei Einfluss mehr auf die Wassergenossenschaft ausübe. Die Wasserqualität der Wasserversorgungsanlage sei jetzt wieder ausgezeichnet.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und - konkludent - die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden

(§ 51c 1. Satz VStG).

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

3.1. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat konkretisiert mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu beinhalten.

So hat der VwGH in der Entscheidung vom 10. April 1991, Zl. 90/03/0283 erkannt:

 

"§ 44a Z.1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z.6 leg.cit) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

  1. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu

schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."

 

3.2. Im konkreten Fall wurde als Tatzeitpunkt der 23. April 2004 angeführt. Herr K soll laut angefochtenem Straferkenntnis die Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung zu diesem Zeitpunkt als Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Mitterbuch II begangen haben. Aus der Begründung des angeführten Erkenntnisses ergibt sich aber, dass der Bw nur bis zum 8. März 2003 (als Obmann der Wassergenossenschaft) der verantwortliche Betreiber dieser Wassergenossenschaft gewesen ist und zum angeführten Tatzeitpunkt nicht mehr als Betreiber zur Verantwortung gezogen werden kann. Unbeachtlich ist diesbezüglich die Angabe des Bw, er sei nur mehr bis Winter 2002 Obmann der Wassergenossenschaft gewesen, da sowohl der in der Bescheidbegründung angeführte Zeitpunkt der Beendigung der Obmannfunktion als auch der vom Berufungswerber genannte einige Monate vor dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt liegen.

Überdies wurde hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen, die sich auf einen Zeitpunkt oder einen Zeitrahmen während der Funktion des Bw als Obmann beziehen, eine Konkretisierung nicht vorgenommen. Dem Berufungswerber ist es daher nicht möglich, sich auf einen konkreten, terminlich bestimmten Zeitpunkt oder einen konkreten Zeitraum für seine Rechtfertigung zu beziehen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Im konkreten Fall wurde - da als Tatzeit der 23. April 2004 aufscheint, also ein Zeitpunkt, zu dem der Bw nicht mehr Obmann und damit nicht Verantwortlicher für die Wassergenossenschaft war - durch die Erstbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten (§ 31 Abs.2 VStG) keine taugliche Verfolgungshandlung dahingehend gesetzt, dass der Berufungswerber eindeutig zu den ihm vorgeworfenen Übertretungen in einem konkreten Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum Stellung nehmen konnte.

Eine Ergänzung bzw. Präzisierung der vorgeworfenen Übertretungen kann außerhalb der für Verfolgungshandlungen vorgesehenen Sechsmonatsfrist nicht mehr durchgeführt werden.

 

Das Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Bergmayr-Mann

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