Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240515/2/SR/Ri

Linz, 24.01.2005

 

 

 VwSen-240515/2/SR/Ri Linz, am 24. Jänner 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dr. A S O, D-E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 6. September 2004, Zl. VetR96-8-2004 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als Tierarzt am 19.12.2003 beim Rinderbestand des landwirtschaftlichen Betriebes von Frau M H in E Nr. das Tierarzneimittel "Nuflor" Essex Tierarznei, Zul. Nr. 400455.00.00, Ch.B.: RKPB 3246, 100 ml Injektionslösung, angewendet, ohne dass es sich dabei um eine in Österreich zugelassene Arzneispezialität handelte. Das angewendete Tierarzneimittel war in Deutschland zugelassen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs.1 Z. 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

100 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

gemäß

 

§ 13 Abs.1 Schlusssatz des Tierarzneimittelgesetz

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 110 Euro."

 

1.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Bw nach dem 7. September 2004 zu eigenen Handen zugestellt. Innerhalb offener Frist hat er dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die Beigabe eines Verteidigers beantragt. Das - unbegründete - Berufungsschreiben langte am 10. September 2004 per e-mail bei der Behörde erster Instanz ein.

 

2.1. Die Behörde erster Instanz hat in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw die Anwendung des gegenständlichen Tierarzneimittels beim Rinderbestand des landwirtschaftlichen Betriebes von Frau M H nicht bestritten, sondern sich lediglich auf § 4a des Tierärztegesetzes berufen habe. Da dem Bw auf Grund der Anmeldung einer tierärztlichen Praxis und tierärztlichen Hausapotheke in Braunau, S V eine Berufung auf die Ausnahmebestimmung des § 4a Tierärztegesetz nicht zukomme, stünde der strafbare Tatbestand einwandfrei fest.

 

2.2. In der Berufung, die als unbegründet zu betrachten ist, hat der Bw vorerst die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

3.1. Die Behörde erster Instanz hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschreiben dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 14. September 2004 vorgelegt.

 

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Bei der am 24. Februar 2004 erfolgten Kontrolle nach dem Tierarzneimittelkontrollgesetz (im Folgenden: TAKG) im Betrieb der M H in E Nr. wurde eine Restmenge des gegenständlichen Arzneimittels samt Abgabeschein und Arbeitsanleitung vorgefunden. Laut Abgabeschein, Belegnummer 1281 wurde das Arzneimittel Nuflor 100 ml am 19. Dezember 2004 im Betrieb der Frau M H im Zuge der Erstbehandlung vom Tierarzt Dr. M 20 Rindern verabreicht. Der Beleg weist lediglich die Unterschrift des behandelnden Tierarztes auf. Im Anschluss an die Kontrolle wurde von Mag. S S ein Bericht an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Veterinärdienst und an den Bezirkshauptmann von Schärding verfasst. Unter Punkt "ad 4)" des Berichtes ist ausgeführt, dass Herr H angegeben habe, dass "die Erstbehandlungen hauptsächlich durch Herrn M oder Herrn S erfolgen" würden und er selbst die Nachbehandlungen vornehmen würde.

 

Im Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Schärding führte Frau Mag. S aus, dass der Bw sowohl über einen österreichischen als auch deutschen Praxissitz verfügen würde.

 

Mit Schreiben vom 22. April 2204 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an den Bezirkshauptmann von Braunau am Inn abgetreten.

 

Mit Schreiben vom 28. April 2004 hat der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn den Akt gemäß § 27 Abs. 1 VStG rückgemittelt, da der Bw "in 5280 Braunau am Inn nie aufhältig gewesen" sei. Bei der Adresse 5280 Braunau am Inn, S V, habe es sich lediglich um eine "Postkastenadresse" gehandelt. Schriftstücke seien dort nicht entgegen genommen worden.

 

Auf Grund der Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 1. Juni 2004 und 13. Juli 2004 teilte der Bw schriftlich mit, dass er "ohne nähere Prüfung, nur auf den Angaben in ihrem Schreiben basierend" den gegen ihn erhobenen Vorwurf zurückweise. Das Präparat "Nuflor" habe er ausschließlich in seiner deutschen tierärztlichen Hausapotheke bevorratet und eine Anwendung, wie vorgeworfen komme also nur in seiner Eigenschaft als grenzüberschreitender Tierarzt im Sinne des § 4a Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz in Betracht.

 

3.3. Im Gegensatz zu den Annahmen der Behörde erster Instanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses steht auf Grund der Aktenlage fest, dass der Tierarzt Dr. M zur Tatzeit am Tatort das Präparat Nuflor angewendet hat. Dem Kontrollbericht vom 25. Februar 2004 wurde eine Kopie des Beleges, Nr. 1281 über "Tierärzliche Verrichtungen" bei Frau M H beigelegt. Daraus ist ersichtlich, dass am 19. Dezember 2003 das Tierarzneimittel Nuflor 100 ml bei 20 Rindern im Zuge der Erstbehandlung angewendet worden ist. Dem Beleg ist lediglich die Unterschrift des behandelnden Tierarztes zu entnehmen. Auf die Beifügung des Namens in Schreibschrift wurde verzichtet. Im Vergleich mit weiteren Belegen (z.B. aus den Unterlagen des gleichgelagerten Falles - VwSen-240514), die sowohl Unterschrift als auch Beifügung des Namens in Schreibschrift aufweisen, ist zu erkennen, dass die Unterschrift auf Beleg Nr. 1281 vom Tierarzt Dr. M stammt. Es steht somit fest, dass Dr. M und nicht Dr. S das Arzneimittel Nuflor 100 ml angewendet hat.

 

Aus dem Schreiben des Bw vom 27. Juli 2004 ist nicht abzuleiten, dass der Bw damit die Tat gestehen wollte. Er machte lediglich basierend auf den Angaben der Behörde erster Instanz Angaben zum Verwahrungsort und einer allfälligen Anwendung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 TAKG gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr, das In-Verkehr-Bringen, die Anwendung, das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von Tierarzneimitteln (einschließlich Reinsubstanzen).

 

Gemäß § 4 Abs. 1 TAKG dürfen als Tierarzneimittel - abgesehen von § 4a des Tierärztegesetzes - nur in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten angewendet werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3 TAKG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen des § 4 TAKG zuwiderhandelt.

 

4.2. Die Strafbestimmung des § 13 TAKG stellt auf die handelnde Person ab (arg.: "wer ..... zuwiderhandelt"). Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass der Bw das Tierarzneimittel nicht angewendet hat.

 

4.3. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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