Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240524/2/Gf/Gam

Linz, 05.04.2005

 

 

 VwSen-240524/2/Gf/Gam Linz, am 5. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H B, vertreten durch die RAe Dr. W und Dr. K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 28. Jänner 2005, Zl. SanRB96-32-2004, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 28. Jänner 2005, Zl. SanRB96-32-2004, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 23. März 2004 drei Packungen Forellenfilets an eine Fleischwaren-AG in Innsbruck geliefert worden seien, die am Ende der Haltbarkeitsfrist erheblich verminderte wertbestimmende Eigenschaften aufwiesen; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 lit. f und § 74 Abs. 1 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund des Gutachtens der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit GmbH vom 10. August 2004, Zl. 1895/2004, feststehe, dass die im Zuge einer Untersuchung entnommenen Proben deutlich überhöhte Koloniezahlen und eine überhöhte Zahl an Pseudomonaden ("klassischen" Fleischverderbern) aufgewiesen hätten und daher die spezifisch wertbestimmenden Eigenschaften als erheblich wertgemindert zu beurteilen gewesen seien.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 29. Jänner 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Februar 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass die Forellen in seinem Betrieb grundsätzlich nur auf Bestellung und insoweit stets frisch sowie unter Beachtung sämtlicher Hygieneanforderungen hergestellt und verpackt würden. Die angegebene Mindesthaltbarkeitsfrist sei sowohl durch unternehmenseigene als auch durch Lagerversuche in autorisierten Untersuchungsanstalten abgesichert worden.

Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Kirchdorf zu Zl. SanRB96-32-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 und § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 74 Abs.1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel falsch bezeichnet oder falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.

Nach § 74 Abs. 2 Z. 1 LMG begeht hingegen u.a. derjenige, der wertgeminderte Lebensmittel in Verkehr bringt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist als verletzte Rechtsvorschrift explizit "§ 74 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelgesetz" angeführt.

Da § 74 Abs. 1 LMG keine, wohl aber § 74 Abs. 2 eine Z. 1 enthält, bleibt damit insgesamt offen, ob der Rechtsmittelwerber tatsächlich wegen des Inverkehrbringens falsch bezeichneter oder vielmehr wegen des Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel bestraft werden sollte. Dies geht auch aus dem übrigen Spruch nicht eindeutig hervor, weil ihm dort einerseits angelastet wird, "falsch bezeichnetes Forellenfilet ..... geliefert" zu haben, andererseits aber auch, dass am Ende der Haltbarkeitsfrist "die spezifisch wertbestimmenden Eigenschaften erheblich vermindert" waren.

Im Hinblick auf das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, aber auch unter dem Aspekt des Verbots der Doppelbestrafung des Art. 4 des 7. ZPMRK kommt einer diesbezüglich eindeutigen Festlegung essentielle Bedeutung zu.

Unter diesem Aspekt genügt daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zum Ausdruck gebrachten strengen Anforderungen an das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 2 VStG.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem formellen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

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