Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240531/2/Ste

Linz, 21.02.2005

 

 VwSen-240531/2/Ste Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der S G, T, S, gegen die Vorschreibung der Untersuchungskosten in der Ermahnung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 3. Jänner 2005, Zl. SanRB96-103-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der die Vorschreibung der Untersuchungskosten betreffende Spruchteil der Ermahnung wird ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 3. Jänner 2005 hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) unter Absehung von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG ermahnt, weil sie als verantwortlich Beauftragte eine näher bestimmte Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975 in Verbindung mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 begangen hat.

Im Spruch dieses Bescheids wurde der Bwin vorgeschrieben: "Die durch die Untersuchungskosten entstandenen Barauslagen in der Höhe von 26,00 Euro sind gemäß § 64 Abs. 3 VStG zu ersetzen." Diese Entscheidung wurde nicht näher begründet.

 

2. Ausdrücklich nur gegen diesen trennbaren Teil des Bescheids, der der Bwin am 5. Jänner 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 20. Jänner 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz per Post eingelangte Berufung.

Die Bwin verweist darin begründend darauf, dass eine Ermahnung nach § 21 VStG keine Strafe darstellt, der Ersatz der in einem Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Barauslagen nach § 64 Abs. 3 VStG allerdings lediglich dem Bestraften aufzuerlegen sei. Nachdem eine Ermahnung keine Strafe darstelle, liege diese Voraussetzung nicht vor, sodass die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei.

Insgesamt stellt die Bwin - erkennbar - den Antrag auf Aufhebung des Spruchteils der Ermahnung, mit dem die Untersuchungskosten vorgeschrieben werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser - da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 64 Abs. 3 VStG ist in dem Fall, in dem im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen, dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen.

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Vorschreibung von Barauslagen nicht zulässig, wenn nach § 21 Abs. 1 VStG nur eine Ermahnung ausgesprochen wird. Da diese keine "Strafe" im Sinn des VStG ist (vgl. ua. VwGH vom 19. Mai 1993, 92/09/0031), ist der Ermahnte nämlich nicht "Bestrafter" im Sinn der genannten Bestimmungen (vgl. so ausdrücklich auch die Fragenbeantwortung des Bundeskanzleramts zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, IX. Folge, Z. 88, abgedruckt bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, zu § 64, Seite 1175).

 

Die Vorschreibung der Untersuchungskosten im Ermahnungsbescheid war daher rechtswidrig, weshalb dieser - vom übrigen Inhalt zweifelsfrei trennbare - Teil des Bescheids ersatzlos aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Wolfgang Steiner

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