Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240539/2/Ste

Linz, 05.07.2005

VwSen-240539/2/Ste Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung S K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 20. April 2005, SanRB96-163-2004, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Vöcklabruck vom 20. April 2005, SanRB96-163-2004, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der O Handels GmbH und sohin zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft an einem bestimmten Tag in der Betriebsstätte 4840 Vöcklabruck, Wagrainerstraße 31, eine als Nahrungsergänzungsmittel einzustufende genau bestimmte Ware gelagert und in Verkehr gebracht hat, obwohl diese Ware in (mehreren) beschriebenen Punkten nicht der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprach. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 iVm. genau bezeichneten Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 begangen, weshalb sie gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 Lebensmittelgesetz 1975 zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt auf Grund der vor Ort stattgefundenen Revision und des Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmitteluntersuchung erwiesen sei. Darüber hinaus setzt sich die belangte Behörde in der Begründung mit verschiedenen Vorbringen der Bwin aus dem bis daher geführten Verfahren auseinander.

Bei der Strafbemessung seien die von der Bwin bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Da die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis 3.633,64 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Bwin angemessen. Die ausgesprochene Strafe von 50 Euro stelle die unterste Grenze dar, die gerade noch ausreichen müsste, die Bwin in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 26. April 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 10. Mai 2005 (per Telefax) und somit rechtzeitig - eingebrachte Berufung. Darin wird einerseits gegen "die Höhe der festgesetzten Strafgebühr Einspruch" erhoben und "um eine Herabsetzung der Strafe" gebeten, andererseits eine "Milderung der oben genannten Strafsätze" erbeten.

Die Berufung richtete sich damit ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Bwin hat die genannte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen. Sie bezieht ein monatliches Netto-Einkommen von rund 1.200 Euro, besitzt kein nennenswertes Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Besondere Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, ist das LMG 1975 auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln anzuwenden.

Nach § 19 LMG 1975 kann der zuständige Bundesminister zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, dass Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen. Als Kennzeichnung, die dem Ausschluss der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information dient, gelten dabei insbesondere der Zeitpunkt der Verpackung, die empfohlene Aufbrauchfrist sowie die Angabe der Bestandteile und enthaltene Zusatzstoffe. Die entsprechenden Regelungen wurden mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 erlassen.

Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer ua. den Bestimmungen einer auf Grund des § 19 LMG 1975 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden näher einzugehen. Die Bwin hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; sie ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.2. Die verhängte Geldstrafe von 50 Euro ist mit knapp über 1 % (!) der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 74 Abs. 5 LMG 1975 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 3.600 Euro verhängt werden können.

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal die Bwin solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.3. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4. Bei diesem Ergebnis war der Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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