Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240553/2/Ste

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-240553/2/Ste Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der H K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 23. Juni 2005, VetR96-5-2005, wegen zwei Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 48 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 23. Juni 2005, VetR96-5-2005, wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) zwei Geldstrafen in Höhe von je 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 5 Stunden) und eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Stunden) verhängt, weil sie es zu verantworten habe, dass am 18. März 2005, ab 13.00 Uhr, im Anwesen, anlässlich der Schlachtung eines Kalbes genau bezeichnete gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden und an diesem Tag auch Bestimmungen der Milchhygieneverordnung nicht gehalten wurden. Dadurch habe sie Übertretungen genau bezeichneten Bestimmungen der Frischfleisch-Hygieneverordnung (zu Punkt 1) und des Lebensmittelgesetzes iVm. der Milchhygiene-Verordnung (zu Punkt 2) begangen, weshalb sie gemäß § 50 Z. 22 des Fleischuntersuchungsgesetz (zu Punkt 1) und gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes (zu Punkt 2) zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt auf Grund der vor Ort von zwei Amtstierärzten der Bezirkshauptmannschaft gemachten Wahrnehmungen als erwiesen sei. Darüber hinaus setzt sich die belangte Behörde in der Begründung mit verschiedenen Vorbringen der Bwin aus dem bis daher geführten Verfahren auseinander.

 

Bei der Strafbemessung seien die gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden; strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheine die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Bwin angemessen. Die ausgesprochene Strafe stelle die absolut unterste Grenze dar, die gerade noch ausreichen müsste, die Bwin in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 29. Juni 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 4. Juli 2005 (mündlich) und somit rechtzeitig - erhobene Berufung. Darin wird zu den einzelnen Vorwürfen noch einmal Stellung genommen und abschließend die Aufhebung des Straferkenntnisses, jedenfalls eine Minderung des Strafausmaßes beantragt; eine Verwarnung wäre "genug gewesen".

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen, da in dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch ein 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.2.1. Im Betrieb der Bwin war unmittelbar beim oder in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Einrichtung zur Desinfektion der Hände vorhanden. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seiten 1 und 2 und Abbildung 2.

 

2.2.2. Im Betrieb der Bwin war unmittelbar beim oder in der Nähe des Arbeitsplatzes oder in einem angrenzenden Raum keine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seiten 1 und 2 und Abbildung 2.

 

2.2.3. Der Milchtankraum und die Milchkammer sowie die entsprechenden Armaturen waren in keinem leicht zu reinigenden Zustand. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seiten 16 und 17 und Abbildungen 33 und 34.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Grund am Inhalt des Protokolls zu zweifeln, das überdies in den wesentlichen Punkten die Vorgänge auch mit Fotos dokumentiert. Die Bwin konnte dem im Übrigen weder im bisherigen Verfahren noch in der Berufung substanziell etwas entgegen setzen.

 

Sie verfügt über ein monatliches Einkommen von rund 600 Euro, ist Hälfteeigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs und hat keine Sorgepflichten. Besondere Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2003, macht sich ua. derjenige, der gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 4.360 Euro zu bestrafen.

 

Nach den genannten Regelungen des § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes kann der Bundesminister - vereinfacht gesagt - genaue Bestimmungen über die hygienischen Vorkehrungen beim Schlachten der Tiere und in diesem Zusammenhang durch Verordnung erlassen.

 

Diese näheren Bestimmungen enthält ua. die Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 401/2003.

 

3.1.1. Nach § 16 Abs. 1 Z. 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, der sich im 8. Hauptstück dieser Verordnung "Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion" befindet, müssen bei solchen Betrieben ua. in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände zur Verfügung stehen.

 

Im Betrieb der Bwin war unmittelbar beim oder in der Nähe des Arbeitsplatzes keine Einrichtung zur Desinfektion der Hände vorhanden.

 

Sie hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.1.2. Nach § 16 Abs. 1 Z. 3 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, der sich im 8. Hauptstück dieser Verordnung "Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion" befindet, muss in solchen Betrieben eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte an Ort und Stelle oder in einem angrenzenden Raum vorhanden sein.

 

Im Betrieb der Bwin war unmittelbar beim oder in der Nähe des Arbeitsplatzes oder in einem angrenzenden Raum keine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden.

 

Sie hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.2. Gemäß § 20 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, hat ua. diejenige, die Lebensmittel in Verkehr bringt dafür vorzusorgen, dass die Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Nach § 21 leg.cit. hat der Bundesminister dazu ua. über die Beschaffenheit von Räumen nähere Vorschriften durch Verordnung zu erlassen.

 

Die entsprechend näheren Bestimmungen dazu enthält die Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 873/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2002 und die Verlautbarungsberichtigung BGBl. II Nr. 103/2005. Gemäß § 10 dieser Verordnung hat die Inhaberin eines Erzeugerbetriebs (vgl. dazu § 2 Z. 8 der Milchhygieneverordnung) Anhang A Kapitel I bis IV einzuhalten. Nach Anhang A Kapitel II lit. A Z. 2 müssen Räume in denen Tiere gemolken werden oder in denen Milch gelagert, behandelt, oder gekühlt wird so gelegen und beschaffen sein, dass eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist. Sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und mindestens über Folgendes verfügen: "a) Wände und Fußböden, die an den Stellen, welche verunreinigt oder infiziert werden können, leicht zu reinigen sind; [...] f) Armaturen und Ausrüstungen, die leicht abzuwachen, zu reinigen und zu desinfizieren sind."

 

Wer diesen Bestimmungen zuwider handelt, macht sich nach § 74 Abs. 4 Z. 1 des LMG 1975 einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt.

 

Der Milchtankraum und die Milchkammer sowie die entsprechenden Armaturen im Betrieb der Bwin waren in keinem leicht zu reinigenden Zustand.

 

Sie hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.3. Die Bwin hat damit die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig begangen.

 

Die Taten sind auch nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht.

 

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie grundsätzlich von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit der Bwin auf der Basis der genannten Bestimmungen ausging.

 

3.4. Wie auch die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung ausgeführt hat (auf die im Übrigen im Detail verwiesen wird), genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Konkrete Angaben darüber, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Bestimmungen - trotz Ankündigung der Kontrolle - einzuhalten, hat die Bwin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

 

Die Bwin hat sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung damit argumentiert, dass Geräte defekt gewesen wären und eine Desinfektion sehr wohl stattgefunden hätte. Mit diesen Hinweisen kann er nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats allerdings insgesamt ein mangelndes Verschulden nicht beweisen. Ganz abgesehen davon, ob die Angaben im Detail stimmen oder ob es sich dabei um bloße Schutzbehauptungen handelt, musste - wie auch die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hatte - die Bwin als Betriebsinhaberin über die Anforderungen und die gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein. Dies gilt auch im Hinblick auf den angeblich defekten Wasserkocher. Die Bwin musste über die Notwendigkeit zur Reinigung und Desinfektion bescheid wissen; wenn ihr die dazu notwendigen Arbeitsmittel und Geräte - aus welchem Grund auch immer - nicht zur Verfügung standen, musste sie unverzüglich für Ersatz sorgen oder durfte er die Schlachtung nicht durchführen lassen.

 

Gleiches gilt auch hinsichtlich der Behauptung, dass sich die Räumlichkeiten zur Lagerung der Milch (noch) in Bau befunden haben. Da die skizzierten Regelungen in dieser Hinsicht keine wie immer gearteten "Übergangsbestimmungen" enthalten, lag es in der Verantwortung der Bwin die notwendigen Vorkehrungen zu treffen bevor sie die Milch lagerte. Mit dem Argument, dass die Milch von der Molkerei dennoch als beste Qualität festgestellt wurde, verkennt die Bwin, dass die Frage der (mangelnden) Qualität kein Tatbestandsmerkmal der genannten Bestimmungen ist.

 

Im Übrigen dürften die von der Bwin angesprochenen Gesichtspunkte ohnehin im Rahmen der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt worden sein.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit der Bwin ist daher gegeben.

 

3.5. Die verhängten Geldstrafen von je 70 Euro sind mit knapp über 1 % (!) der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 4.360 Euro verhängt werden können.

 

Gleiches gilt für die Geldstrafe nach dem LMG 1975, wo im § 74 Abs. 4 der Strafrahmen bis 7.300 Euro geht.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens und dem Schutzzweck der Norm scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal die Bwin solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.6. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

4. Bei diesem Ergebnis waren der Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro je Übertretung zu Punkt 1 und 20 Euro zur Übertretung nach Punkt 1, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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