Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240554/2/Ste

Linz, 05.09.2005

 

 

 

VwSen-240554/2/Ste Linz, am 5. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des J A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 20. Juni 2005, VetR96-4-2005, wegen vier Übertretungen des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 40 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 20. Juni 2005, VetR96-4-2005, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 4 Stunden) verhängt, weil er sich am 18. März 2005, ab 13.00 Uhr, im Anwesen S, anlässlich der Schlachtung eines Kalbes in vier genau geschilderten Punkten entgegen bestehenden Vorschriften verhalten habe. Dadurch habe er Übertretungen genau bezeichneten Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung (zu Punkt 1 und 3) und der Frischfleisch-Hygieneverordnung (zu Punkt 2 und 4) begangen, weshalb er gemäß § 50 Z. 22 des Fleischuntersuchungsgesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt auf Grund der vor Ort von zwei Amtstierärzten der Bezirkshauptmannschaft gemachten Wahrnehmungen als erwiesen sei. Darüber hinaus setzt sich die belangte Behörde in der Begründung mit verschiedenen Vorbringen des Bw aus dem bis daher geführten Verfahren auseinander.

 

Bei der Strafbemessung seien die gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden; strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheine die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Bw angemessen. Die ausgesprochene Strafe stelle die absolut unterste Grenze dar, die gerade noch ausreichen müsste, den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 23. Juni 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 4. Juli 2005 (mündlich) und somit rechtzeitig - erhobene Berufung. Darin wird zu den einzelnen Vorwürfen noch einmal Stellung genommen und abschließend die Aufhebung des Straferkenntnisses, jedenfalls eine Minderung des Strafausmaßes beantragt.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen, da in dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch ein 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.2.1. Der Bw hat Messer auf dem verschmutzten Boden abgelegt und dann - ohne vorherige Reinigung - wieder bei Arbeiten am Fleisch verwendet. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seite 5 und Abbildung 7.

 

2.2.2. Der Bw verwendete das selbe Messer zum Vorenthäuten und Enthäuten, ohne es dazwischen gereinigt und desinfiziert zu haben. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seite 5 und 6.

 

2.2.3. Der Bw verwendete einen Fleischhaken ohne vorherige Reinigung am offenen Fleisch. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seite 4 und Abbildung 5 sowie Seite 7 Abbildungen 10 und 11.

 

2.2.4. Der Bw zog Fleisch über den verschmutzten Boden. Diese Tatsache ergibt sich aus dem Protokoll der Überprüfung des Amtstierarztes vom 18. März 2005, Seite 7 und Abbildung 13, die auch deutliche Schleifspuren zeigt.

 

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Grund am Inhalt des Protokolls zu zweifeln, das überdies in den wesentlichen Punkten die Vorgänge auch mit Fotos dokumentiert. Der Bw konnte dem im Übrigen weder im bisherigen Verfahren noch in der Berufung substanziell etwas entgegen setzen.

 

Er ist Hälfteeigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs und hat vier Sorgepflichten. Besondere Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2003, macht sich ua. derjenige, der gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu 4.360 Euro zu bestrafen.

 

Nach den genannten Regelungen des § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes kann der Bundesminister - vereinfacht gesagt - genaue Bestimmungen über die hygienischen Vorkehrungen beim Schlachten der Tiere und in diesem Zusammenhang durch Verordnung erlassen.

 

Diese näheren Bestimmungen enthalten ua. die

 

3.1.1. Nach § 20 Abs. 6 der Fleischhygieneverordnung, der sich im Abschnitt V dieser Verordnung "Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe" befindet, darf Handwerkzeug für die Bearbeitung von Fleisch nicht auf dem Fußboden gelagert werden, sondern ist in Messerscheiden zu tragen, an Hakten aufzuhängen oder sonstwie in geeigneter Form zu verwahren.

 

Der Bw hat Messer auf dem verschmutzten Boden abgelegt.

 

Er hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.1.2. Nach § 7 Abs. 1 Z. 3 der Frischfleisch-Hygieneverordnung müssen Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein und genau umschriebenen Anforderungen entsprechen: "Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe und am Ende jedes Arbeitstages sowie bei Verunreinigung und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren."

 

Der Bw verwendete das selbe Messer zum Vorenthäuten und Enthäuten, ohne es nach der Verunreinigung durch das Vorenthäuten gereinigt und desinfiziert zu haben.

 

Er hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.1.3. Nach § 20 Abs. 6 der Fleischhygieneverordnung, der sich im Abschnitt V dieser Verordnung "Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe" befindet, sind Messer und andere Werkzeuge je nach ihrer Verwendung mehrmals im Laufe sowie am Ende des Arbeitstages und bei Verunreinigung, stets aber vor ihrer Wiederverwendung, sorgfältig zu reinigen.

 

Der Bw verwendete einen Fleischhaken ohne vorherige Reinigung am offenen Fleisch, wobei sich die Verunreinigung in erster Linie dadurch ergab, dass der Haken durch die unreine Haut und das reine Bindegewebe durchgestochen wurde.

 

Er hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.1.4. Nach § 7 Abs. 4 der Frischfleisch-Hygieneverordnung darf Fleisch nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.

 

Der Bw zog - letztlich auch von ihm selbst eingeräumt - Fleisch über den verschmutzten Boden; jedenfalls ist nämlich unter Boden im Sinn dieser Bestimmung auch eine am Boden liegende Verunreinigung (Haut) zu verstehen.

 

Er hat damit zweifellos das objektive Tatbild erfüllt.

 

3.2. Der Bw hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig begangen.

 

Die Taten sind auch nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht.

 

Im Ergebnis kann der Unabhängige Verwaltungssenat der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie grundsätzlich von der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit des Bw auf der Basis der genannten Bestimmungen ausging.

 

3.3. Wie auch die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung ausgeführt hat (auf die im Übrigen im Detail verwiesen wird), genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Konkrete Angaben darüber, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Bestimmungen - trotz Ankündigung der Kontrolle - einzuhalten, hat der Bw im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Der Bw hat sowohl im Verfahren erster Instanz als auch sich in verschiedene Richtungen verantwortet. Mit den Hinweisen kann er nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats allerdings insgesamt ein mangelndes Verschulden nicht beweisen. Ganz abgesehen davon, ob die Angaben im Detail stimmen oder ob es sich dabei um bloße Schutzbehauptungen handelt, musste - wie auch die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hatte - der Bw über die Anforderungen und die gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein. Wenn er sich über die Notwendigkeiten nicht oder nicht hinreichend informiert hatte, handelte er zumindest fahrlässig. Nach nachvollziehbar ist das Argument, wonach die Punkt 1 und 2 des Straferkenntnisses zu einer Doppelbestrafung führten, werden damit doch sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der übertretenen Verwaltungsvorschriften eindeutig zwei von einander klar unterscheidbare faktische und rechtliche Vorgänge bestraft.

 

Im Übrigen dürften die vom Bw angesprochenen Gesichtspunkte ohnehin im Rahmen der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt worden sein.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.4. Die verhängten Geldstrafen von je 50 Euro sind mit knapp über 1 % (!) der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 4.360 Euro verhängt werden können.

 

In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens und dem Schutzzweck der Norm scheint die Straffestsetzung - auch unter den gegebenen Einkommensverhältnissen - insgesamt sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z 10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal der Bw solche konkrete Umstände nicht behauptet hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.5. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

4. Bei diesem Ergebnis waren dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro je Übertretung, vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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