Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240561/3/SR/Ri

Linz, 29.09.2005

 

 

 

VwSen-240561/3/SR/Ri Linz, am 29. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der S S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, Rstraße, T b W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 9. August 2005, Zl. SanRB96-13-1-2005 wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben. Die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen werden aufgehoben und statt dessen wird eine Ermahnung erteilt.

 

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren entfällt, für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat fallen keine Kosten an.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs. 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Anlässlich einer am 29.03.2005 um 10.30 Uhr im Betrieb U Handelsges.m.b.H. & Co KG in O i I Nr., durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass bei dem zum Verkauf bereitgehaltenen und damit in Verkehr gebrachten verpackten und als Käse Taste KG bezeichneten Lebensmittel

  1. als Gewichtsangabe 0,446 kg statt des tatsächlichen Nettofüllgewichts von 0,189 kg angeführt war. Diese Angabe ist zur Irreführung des Verbrauchers und über einen nach der Verbrauchererwartung wesentlichen Umstand geeignet. Der Käse wurde daher als falsch bezeichnet in Verkehr gebracht;
  2. die handelsübliche Sachbezeichnung unvollständig war, da die Bezeichnung F.i.T. oder Fettstufenbezeichnung fehlte, obwohl diese Ware als verpacktes Lebensmittel der LMKV unterliegt und bei Käse die entsprechende F.i.T. oder Fettstufenbezeichnung der Sachbezeichnung beizufügen ist.

 

Sie wurden von der U Handelsges.m.b.H. & Co KG mit dem Sitz in der Gemeinde T als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die Feinkostabteilung der Filiale O i I bestellt. Aus diesem Grund sind Sie für diese Übertretungen verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Zu 1.: § 74 Abs. 1 iVm § 7 Abs.1 lit.c und § 8 lit. f Lebensmittelgesetz - LMG 1975, BGBl.Nr. 86/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

zu 2.: § 4 Z. 1 lit. a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 /1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/2003 iVm § 74 Abs.5 Z.2 Lebensmittelgesetz - LMG 1975.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

100,00 Euro zu 1.

30,00 Euro zu 2.

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Stunden zu 1.

von 3 Stunden zu 2.

gemäß

§ 74 Abs.1 LMG 1975 zu 1.

§ 74 Abs. 5 LMG 1975 zu 2.

Ferner haben Sie gemäß § 45 LMG 1975 iVm § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

54,08 Euro als Ersatz der Barauslagen für Untersuchungskosten.

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 197,08 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Vertreter der Bwin am 16. August 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bwin "ein Gewicht von 0,446 kg auf der Etikette" und das Fehlen der Bezeichnung "F.i.T." nicht mehr bestritten habe. Die im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen seien daher unbestritten. Da einerseits die Angabe eines falschen Gewichtes auf einer Ware eine klassische Falschbezeichnung darstellte und andererseits das Fehlen der Fettstufenbezeichnung nicht durch die Angabe "Käse Taste KG" saniert werden könne, sei der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse abgestellt worden. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. § 21 VStG gelangte nicht zur Anwendung, da nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne. Im Verfahren habe die Bwin nicht aufgezeigt, dass sie ein entsprechendes Kontrollsystem zur Verhinderung derartiger Straftaten eingerichtet hatte.

 

2.2. Dagegen hat der Rechtsvertreter vorgebracht, dass das fehlende Kennzeichnungselement auf der Käseverpackung auf ein einmaliges Versehen der Bwin zurückzuführen sei. In der Abteilung der Bwin würde täglich die Portionierung von Käseprodukten vorgenommen und die Etiketten durch das firmeninterne Waagesystem ausgedruckt. Nach Eingabe einer entsprechenden Zahlenkombination würde das Etikett mit den darauf notwendigen Kennzeichnungselementen automatisch ausgedruckt und von der Bwin oder ihren Mitarbeiterinnen auf das Käseprodukt aufgeklebt. Gleichzeitig würde die Bwin und ihr Team von Mitarbeiterinnen die Etiketten auf das Vorhandensein der notwendigen Kennzeichnungselemente kontrollieren. Bis zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren habe es seitens der Lebensmittelbehörde keinerlei Beanstandungen gegeben. Auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrungen habe die Bwin auf das Vorhandensein vollständig ausgedruckter Etiketten vertrauen können. Trotz der stets durchgeführten stichprobenartigen Kontrollen dürfte das gegenständlich mangelhaft gekennzeichnete Etikett durchgerutscht sein. Dem Antrag der persönlichen Einvernahme sei die Behörde erster Instanz nicht nachgekommen. Im Falle ihrer Einvernahme hätte die Bwin den Etikettier- und Kontrollvorgang im Einzelnen schildern können und im Hinblick auf die täglich anfallenden Warenmengen wäre die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gekommen, dass es sich lediglich um ein Versehen geringeren Grades handeln würde. Auf Grund der falschen Gewichtsbezeichnung gehe die Behörde erster Instanz davon aus, dass ein nicht unmaßgeblicher Teil der Verbraucher getäuscht werden könnte. Hier könne von einer Täuschung der Verbraucher nicht ausgegangen werden, da die Gewichtsangabe um mehr als das Doppelte von dem tatsächlichen Gewicht abgewichen sei. Diese Gewichtsdifferenz wäre jedenfalls dem Normalverbraucher aufgefallen. Weiters sei eine Bestrafung nach § 4 Z. 1 lit. a iVm § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Verwechslung auf Grund des Erzeugnisses für den Käufer gar nicht möglich sei. Mangels Verschulden hätte die Behörde erster Instanz auch keine Strafe verhängen dürfen.

 

Nach weitergehenden Ausführungen zum Kontrollsystem führt der Rechtsvertreter aus, dass die Bwin seit vielen Jahren bei der Firma U Handelsges.m.b.H. & Co KG als pflichtbewusste Abteilungsleiterin angestellt sei und bislang weder in verwaltungsstrafrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen habe.

 

Abschließend wird u.a. die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt SanRB96-13-1-205 mit Schreiben vom 8. September 2005 vorgelegt.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Am 29.03.2005 um 10.30 Uhr wurde im Betrieb U Handelsges.m.b.H. & Co KG in O i I Nr., das ausschließlich als "Käse Taste KG" bezeichnete Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten und damit in Verkehr gebracht. Auf dem Lebensmittel war als Gewichtsangabe 0,446 kg statt des tatsächlichen Nettofüllgewichts von 0,189 kg angeführt.

 

Die Übertretungen wurden bei der zum genannten Zeitpunkt durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Kontrolle festgestellt.

 

Verantwortliche Beauftragte für die Feinkostabteilung der U-Filiale in Ort im Innkreis ist die Bwin.

 

Abgesehen von den Tatvorwürfen, die sich auf die Menge und die Verpackung des Lebensmittels beziehen, ergab die vom Institut für Lebensmitteluntersuchung am 30. März 2005 vorgenommene sensorische und chemische Untersuchung keinerlei Beanstandung.

 

Das gegenständliche Etikett weist u.a. folgende Angaben auf:

"0,446 kg", "0,50 Euro/kg", "0,22 Euro".

 

In unmittelbarer Nähe zum Etikett wurde auf der Originalpackung ein Aufkleber mit der Angabe "50% BILLIGER" angebracht.

 

Die Erhebungen in der U-Filiale in Ort im Innkreis (Feinkostabteilung, Frau D) ergaben, dass Etiketten wie das vorliegende nicht für den Verbraucher bestimmt sind. Bei der Käseabpackung und der Erstellung von Aufklebeetiketten wird jene Taste (Zahlenkombination), die einen vergleichbaren Ausdruck erbringen würde, nicht betätigt. Neben der falschen Gewichtsangabe ist auch der Kilopreis von 0,50 Euro unzutreffend.

 

Bezogen auf das Lebensmittelrecht ist die Bwin in strafrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Trotz der Vielzahl der Produkte in der Feinkostabteilung, die täglich mit Aufklebeetiketten versehen werden, kam es während der Abteilungsleitertätigkeit der Bwin zu keinerlei Anzeigen. Auch bei der fallbezogenen lebensmittelpolizeilichen Kontrolle wurde ausschließlich die gegenständliche Käsepackung beanstandet.

 

3.2. Unstrittig ist, dass das als "Käse Taste KG" bezeichnete Lebensmittel entsprechend der Spruchanlastung (falsche Gewichtsangabe und ua. Fehlen der Fettstufenbezeichnung) durch Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht wurde. Die Bwin hat glaubwürdig ein - grundsätzlich - funktionierendes Kontrollsystem geschildert. Ebenfalls ist unstrittig, dass das Kontrollsystem versagt hat, weil die gegenständliche Käsepackung trotz entsprechender Vorkehrungen und interner Anleitungen teilweise falsch und teilweise unvollständig beschriftet zum Verkauf bereitgehalten wurde.

 

Die befragte Mitarbeiterin der Bwin hat im Zuge der ergänzenden Erhebung durch ihr glaubwürdiges Vorbringen die Angaben der Bwin dem Grunde nach bestätigt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 126/2004) ist es verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

 

Gemäß § 8 lit. f leg. cit. sind Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden.

 

Gemäß § 4 Z. 1 lit. a Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV (BGBl. Nr. 72/1993, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 111/2005) sind verpackte Waren, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen, nach der Sachbezeichnung einer Ware zu kennzeichnen. Das ist jene Bezeichnung, die in den für diese Waren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Beim Fehlen von Rechtsvorschriften ist die Sachbezeichnung die handelsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung der Ware und erforderlichenfalls ihrer Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte.

 

Nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches Kapitel B 32, Teilkapitel Käse II. Bezeichnung ist die Fettstufenbezeichnung der Sachbezeichnung beizufügen.

 

Gemäß § 74 Abs. 1 LMG macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt.

 

Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. macht sich, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

 

4.2.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Wie unter den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, wird das zum Verkauf Bereithalten und somit in Verkehrbringen des gegenständlichen - falsch bezeichneten - Käseproduktes nicht bestritten (u.a. arg. in der Berufungsschrift auf Seite 3: "... dürfte die mangelhaft gekennzeichnete Etikette durchgerutscht sein.").

 

Dass das tatsächliche Nettogewicht von 0.189 kg weniger als die Hälfte des auf der Packung angegebenen Gewichtes von 0,446 kg betragen hat, ist somit als erwiesen anzusehen.

 

Der Begründung der Behörde erster Instanz ist insoweit beizupflichten, als zutreffend ist, dass nicht auf die tatsächliche Irreführung des Verbrauchers abzustellen ist, sondern darauf, ob Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung insbesondere nach der Verbrauchererwartung wesentlich sind, zur Irreführung geeignet sind. Wie der Gesetzgeber in § 8 lit. f LMG ausführt, sind Angaben über das Gewicht Umstände, die nach der Verkehrsauffassung insbesondere nach der Verbrauchererwartung wesentlich sind.

 

Die falsche Gewichtsbezeichnung stellt daher eine Angabe dar, die zur Irreführung geeignet ist. Durch die Bereithaltung der gegenständlichen Käsepackung zum Verkauf ist bereits der objektive Tatbestand erfüllt.

 

4.2.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Unbestritten ist, dass die Klebeetikette weder eine handelsübliche Bezeichnung noch eine hinreichende Beschreibung der Ware enthalten hat.

 

Da für Käse gesetzliche Regelungen fehlen, die die Bezeichnung dieser Ware regeln, ist die handelsübliche Bezeichnung des Produktes erforderlich. Hiezu war, wie die Behörde erster Instanz in ihrer klaren und schlüssigen Begründung dargelegt hat, auf das Österreichische Lebensmittelbuch abzustellen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den diesbezüglichen Begründungsteil (Seite 6 des angefochtenen Straferkenntnisses) verwiesen.

 

Mit der ausschließlichen Bezeichnung "Käse Taste KG" kann auch nicht erkannt werden, dass die Bwin eine hinreichend genaue Beschreibung der Ware vorgenommen hat. Das Etikett ermöglicht dem Verbraucher weder die tatsächliche Art des Käses zu erkennen noch ihn von ähnlich aussehenden Käseerzeugnissen zu unterscheiden, mit denen er verwechselt werden könnte. Im Hinblick auf die schier unüberschaubare Zahl von Käseerzeugnissen bedurfte die Behörde erster Instanz keiner weiteren Erörterungen um darzulegen, dass sehr wohl eine Verwechslung mit Erzeugnissen anderer Art gegeben ist.

 

Durch die mangelhafte Bezeichnung ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bwin initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Seite 1217).

 

Die Bwin hat die angelastete Verwaltungsübertretung zwar in Abrede gestellt, aber in der Berufungsschrift zum Ausdruck gebracht, dass ihr das gegenständlich mangelhaft gekennzeichnete Etikett durchgerutscht sein dürfte. Trotz des anschaulich geschilderten Kontrollsystems konnte die Bwin daher nicht glaubhaft machen, dass sie an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

 

Im Hinblick auf die angelasteten Verwaltungsübertretungen hat die Bwin schuldhaft und fahrlässig gehandelt. Bezogen auf das Kontrollsystem, der Vielzahl der Waren im Feinkostbereich und der Beanstandungen, die sich nur auf ein Produkt bezogen haben, war hier nur von einem geringfügigen Verschulden und leichter Fahrlässigkeit auszugehen.

 

4.4. Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, 1369 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Nach der Aktenlage und den nachträglichen Erhebungen ist erwiesen, dass der gegenständliche Vorfall einzigartig war und durch die Verkettung kaum vorhersehbarer Umstände eingetreten ist.

 

Auch wenn der Behörde erster Instanz und ihren Ausführungen zu § 21 VStG grundsätzlich zu folgen wäre, ist hier auf Grund der besonderen Umstände ein anderer Maßstab anzulegen. So hat das genaue Aktenstudium und die nachträgliche Erhebung im U i O i I erbracht, dass der Aufdruck auf dem vorliegenden Klebeetikett durch mehrere Fehlleistungen zustande gekommen ist. Neben der falschen Gewichtsangabe wurde auch ein Kilogrammpreis (0,50 Euro) eingegeben, der höchstens 10% des tatsächlichen Preises betragen hat. Alleine schon aus diesem Grund konnte eine Verbraucherschädigung nicht eintreten. Darüber hinaus wurde ein "50% BILLIGER" Aufkleber angebracht, der den Preis der - gutachterlich für vollkommen in Ordnung befundenen - Ware noch einmal um die Hälfte reduziert hat. Der Preis des untersuchten Käseproduktes (0,189 kg) hätte somit für einen allfälligen Endverbraucher lediglich 0,11 Euro betragen.

Bei dieser Sachlage spricht die Abwägung der Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG. Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds konnte unter diesen Umständen mit einer Ermahnung der Bwin das Auslangen gefunden werden.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt auch im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Bwin hat auch keinen Barauslagenersatz zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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