Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240571/2/BMa/Be

Linz, 24.03.2006

 

 

 

VwSen-240571/2/BMa/Be Linz, am 24. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des M P, vertreten durch Dr. K W und Dr. M K, gegen die Höhe der mit Strafbescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 7. Februar 2006, SanRB96-41-2005-Ni, festgesetzten Strafe wegen Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz in Verbindung mit der Lebensmittelhygieneverordnung zu Recht erkannt:

 

  1. Der Strafberufung wird insofern statt gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt werden. Der Klammerausdruck "(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)" entfällt; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen.
  2.  

     

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 25 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 10/2004 iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG, 65 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als der gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte und somit als das nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortliche der Firma B Aktengesellschaft, mit dem Sitz in, zu vertreten, dass am 18.07.2005 um 9.18 Uhr in der B-Filiale in ca. 10 Packungen Schärdinger Vollmilch à 1,0 l im Selbstbedienungskühlregal bei 11,1° C zum Verkauf angeboten und daher in Verkehr gesetzt wurden, obwohl pasteurisierte Vollmilch bei maximal 6° C gelagert werden darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 74 Abs.4 Z.1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl.Nr. 86/1975 i.d.F. BGBl.Nr. 126/2004, in Verbindung mit Abschnitt XI der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl.Nr. 31/1998 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 500 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

Gemäß § 74 Abs.4 Lebensmittelgesetz BGBl.Nr. 86/1975 i.d.F. BGBl.Nr. 126/2004, Schlussteil

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

---Euro als Ersatz der Barauslagen -------------

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

550 Euro".

2. Gegen dieses der rechtsfreundlichen Vertretung des Berufungswerbers am 9. Februar 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Februar 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung gegen die Strafbemessung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zur Strafbemessung im Wesentlichen begründend aus, es werde hinsichtlich des Verschuldens Fahrlässigkeit angenommen, da der Berufungswerber erst ab 3. Jänner 2005 als verantwortlicher Beauftragter für den gegenständlichen Bereich der B-Filiale in Steyregg bestellt worden sei.

Vom Lebensmittelaufsichtsorgan sei jedoch in der Anzeige festgehalten worden, dass schon 2003 und 2004 mündlich und schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass ein Anlieferungskühlraum unbedingt erforderlich sei, da die Temperaturen (gemeint offenbar der gelagerten Milch) bei 20 Einzelmessungen über einen Zeitraum von drei Jahren erheblich überschritten worden seien. Durch das Fehlen eines Anlieferungskühlraumes werde die Kühlkette, die ein wichtiger Bestandteil zur Aufrechterhaltung der Lebensmittelsicherheit darstelle, unterbrochen.

Als mildernd sei die Unbescholtenheit gewertet worden. Erschwerungsgründe seien keine bekannt. Schuldausschließungs- oder sonstige Entlastungsgründe hätten ebenfalls nicht gefunden werden können. Die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 7.300 Euro) befinde, sei angemessen und geeignet, den Berufungswerber von weiteren Übertretungen abzuhalten.

Die von der Behörde zugrunde gelegte Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sei vom Berufungswerber nicht korrigiert worden und daher der Strafbemessung zugrundegelegt worden.

2.2. Dagegen wendet die Berufung ein, die Einteilung der Lieferzeiten diverser Produkte erfolge grundsätzlich nicht durch den Berufungswerber; er sei dabei auf die eingeteilten Liefertouren angewiesen.

Den vorliegenden Beanstandungsfall habe er jedoch zum Anlass genommen, eine Änderung der Anlieferung hinsichtlich der Milch- und Milchprodukte zu erwirken. Die Anlieferung in der warmen Jahreszeit erfolge nunmehr zwischen 7.00 und 8.00 Uhr früh, also zu einem Zeitpunkt, wo bereits Filialpersonal vor Ort tätig sei und die Ware übernehmen und sofort in die vorhandenen Kühlvitrinen schlichten könne. Aufgrund des Umstandes, dass die Milch- bzw. Milchprodukte gekühlt angeliefert würden und die Einschlichtung unmittelbar nach der Anlieferung erfolge, sei eine Unterbrechung der Kühlkette auf diese Art und Weise nicht mehr gegeben. Dadurch habe er alle ihm möglichen Maßnahmen ergriffen. Weiters sei der Berufungswerber der Meinung, dass diese Umstände bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden seien, die verhängte Geldstrafe sei weder tat-, noch schuldangemessen, insbesondere verweise er auf die von ihm nunmehr getroffenen Maßnahmen.

Daher wird beantragt die verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-41-2005-Ni; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet sowie ein entsprechender Antrag einer Verfahrenspartei nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs.3 Z.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Aufgrund der eingeschränkten Berufung - ausschließlich gegen die Höhe der Strafe - ist der Schuldspruch des angefochtene Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat daher die eingetretene Rechtskraft zu beachten und davon auszugehen, dass der Berufungswerber zumindest fahrlässig gehandelt hat.

4.2. Gemäß § 74 Abs.4 Z.1 LMG 1975 ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 zu bestrafen, wer unter anderem den Bestimmungen einer aufgrund des § 10, der §§ 21 und 29 erlassenen Verordnung zuwider handelt.

Die 31. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über allgemeine Lebensmittelhygiene (Lebensmittelhygieneverordnung) BGBl.II Nr. 31/1998 idF BGBl.II Nr.319/2004 ist eine auf dieser Grundlage erlassene Verordnung.

Gemäß Abschnitt XI des Anhangs zu dieser Verordnung darf Milch (roh und pasteurisiert) nicht bei höheren Temperaturen als 6 °C gelagert, befördert oder zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher angeboten werden, wenn nicht gemäß Milchhygieneverordnung höhere Temperaturen toleriert werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

4.3. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, dass die Tat - zumindest nach der Aktenlage - keine Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus brachte der Berufungswerber in seiner Berufung glaubhaft vor, dass er nunmehr die Umstände, die zur Verwirklichung des Tatbestandes geführt haben, nämlich zu lange Lagerzeiten nach der Anlieferung vor dem Einschlichten der Ware in Kühlvitrinen, geändert hat.

Damit hat sich der Berufungswerber einsichtig gezeigt, sodass spezialpräventive Gründe in den Hintergrund treten.

Es konnte daher im konkreten Fall mit einer Geldstrafe von 250 Euro das Auslangen gefunden werden.

5. Die Herabsetzung der Strafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG ). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Der Klammerausdruck "(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)" kann sich, da keine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, nur auf die Festsetzung der Ersatzarreststrafe beziehen. Dies würde bedeuten, dass die Ersatzfreiheitsstrafe doppelt festgesetzt wurde, nämlich einerseits mit 24 Stunden und andererseits mit ca. 33 Stunden (500 Euro Strafe / 15 Euro).

Zugunsten des Berufungswerbers ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Anführung des vorgenannten Klammerausdrucks lediglich um einen EDV-bedingten Schreibfehler handelt, der durch diesen Bescheid berichtigt wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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