Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250003/5/Weg/La

Linz, 24.08.1992

VwSen - 250003/5/Weg/La Linz, am 24. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 7. März 1991 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Februar 1991, Pol-96-29-1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem niederschriftlich festgehaltenen Straferkenntnis vom 15. Februar 1991 über Frau B wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt, weil diese als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung der Rathauscafe Betriebsges.m.b.H., R, nach außen zur Vertretung Berufene in der Zeit vom 1. September 1990 bis 31. Dezember 1990 die jugoslawische Staatsangehörige G, geb. am 14. Jänner 1972, ohne Beschäftigungsbewilligung und ohne daß die Ausländerin eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besessen hätte, beschäftigt hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

II. Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden vom 31. Jänner 1991 zugrunde, wonach feststeht, daß laut firmenmäßig gezeichneter Arbeitsbescheinigung die Ausländerin während des genannten Zeitraumes beschäftigt wurde. Eine Beschäftigungsbewilligung sei (so die Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden) trotz Urgenz durch die Ausländerin nicht beantragt worden.

III. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat das Landesarbeitsamt im Verwaltungsstrafverfahren nicht beteiligt und diesem auch das Straferkenntnis nicht direkt zugestellt. Das Straferkenntnis wurde dem Landesarbeitsamt Oberösterreich vom Arbeitsamt Gmunden übersendet und ist dieses am 4. März 1991 beim nunmehrigen Berufungswerber eingelangt. Die Berufung vom 7. März 1991 ist daher als rechtzeitig zu werten. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von allen Parteien des Verfahrens verzichtet, sodaß nach der Aktenlage zu erkennen ist.

IV. Vom Berufungswerber wird lediglich die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes im Sinne des § 20 VStG bekämpft, sodaß sich der Streitgegenstand ausschließlich auf diese Thematik einschränkt, zumal gegenüber der Bestraften infolge des eingebrachten Rechtsmittelverzichtes das vom Landesarbeitsamt Oberösterreich bekämpfte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist. Nicht zur Beurteilung steht sohin vor allem das mangelhaft durchgeführte Verfahren der Erstbehörde und der mangelhafte Spruch im Sinne des § 44a VStG an.

V. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den hinsichtlich des Vorliegens von Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen ergänzend ermittelten Sachverhalt wie folgt erwogen:

Die Beschuldigte ist entsprechend der Aktenlage sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch justizstrafrechtlich unbescholten. Damit steht die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch. Dies wird als - im übrigen sehr gewichtiger - Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.2 StGB gewertet.

Daß es sich bei der gegenständlichen unerlaubten Beschäftigung nicht um eine typische Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" handelt, also nicht vorsätzlich die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mißachtet wurden, erhellt aus der Tatsache, daß die Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung ordnungsgemäß angemeldet war. Die Beschuldigte stellte der Ausländerin auch eine Arbeitsbescheinigung - offensichtlich zum Zwecke des Antrages auf Gewährung des Arbeitslosengeldes - aus, wodurch der Fall letztlich auch aufgedeckt wurde.

Die unbestritten gebliebene Behauptung, daß die gegenständliche Arbeitnehmerin dialektfrei Deutsch spricht, da sie schon seit dem 3. Lebensjahr in Österreich aufhältig ist, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar. Bei verständiger Gesamtwürdigung der im Berufungsfall maßgebenden oben erwähnten Umstände ist jedoch davon auszugehen, daß die Tat im Beschwerdefall unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen. Dies stellt einen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z.11 StGB dar.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vier Monate andauerte. Es wird dabei der Beschuldigten zugute gehalten, daß sie aufgrund der irrigen Annahme, die Beschäftigte sei eine Inländerin, dieses illegale Beschäftigungsverhältnis eben in Nichtwissenheit um die Unerlaubtheit solange duldete.

Wirtschaftliche Vorteile, die sich als straferschwerend auswirken, sind im Gegensatz zur Meinung des Landesarbeitsamtes nicht feststellbar. Es wird der Ansicht des Landesarbeitsamtes entgegengetreten, daß allein aus der Tatsache der unerlaubten Beschäftigung gegenüber der Konkurrenz, die sich gesetzeskonform verhält, ein die Strafhöhe beeinflussender wirtschaftlicher Vorteil erwächst.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe (sie beträgt im gegenständlichen Fall 5.000 S) bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist klargestellt, daß im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen so deutlich überwiegen, daß die Anwendung und volle Ausnützung des § 20 VStG seitens der Erstbehörde im Ergebnis nicht als mit Rechtswidrigkeit behaftet angesehen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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