Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250011/5/Weg/Ka

Linz, 21.08.1992

VwSen - 250011/5/Weg/Ka Linz, am 21. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 7. März 1991 gegen das Straferkenntnis (richtig wohl: Bescheid) der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Februar 1991, Pol96-8-1991, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid festgestellt, daß Frau R das Tatbild des § 28 Abs.1 lit.a i.V.m. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) objektiv verwirklicht hat. Von einer Bestrafung wurde jedoch im Sinne des § 21 VStG abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Worin das die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigende geringe Verschulden bzw. die Unbedeutendheit der Folgen der Übertretung gelegen sein sollen, ist in diesem Bescheid nicht erwähnt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 28 Abs.1 lit.a AuslBG ist nach der Aktenlage darin begründet, daß die jugoslawische Staatsbürgerin D am 9. Dezember 1990 im Berghotel Grünberg, wiedereingestellt wurde, ohne daß eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bestanden hätte und ohne daß eine solche beantragt worden sei. Das illegale Dienstverhältnis dauerte vom 9. Dezember 1990 bis 7. Jänner 1991.

2. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Anzeige des Arbeitsamtes Gmunden vom 7. Jänner 1991 zugrunde, wonach die Beschäftigungsbewilligung nur für die Zeit vom 14. August 1990 bis 24. Oktober 1990 vorgelegen sei, die Wiedereinstellung per 9. Dezember 1990 sei ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung erfolgt und sei eine solche auch nicht beantragt worden. In der Anzeige ist noch festgehalten, daß es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz handelt. Ferner ist festgehalten, daß der Umstand der illegalen Beschäftigung durch die gesetzlich vorgesehene Kontrollmitteilung der O.ö. Gebietskrankenkasse aufgedeckt wurde.

3. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden brachte das Landesarbeitsamt Oberösterreich als im erstbehördlichen Verfahren übergangene Partei in der Berufungsschrift vom 7. März 1991 sinngemäß vor, daß weder ein geringes Verschulden der Beschuldigten nachweisbar bzw. nachvollziehbar sei und daß auch die Folgen einer derartigen Übertretung keinesfalls als unbedeutend beurteilt werden könnten.

4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, zumal auf die Durchführung derselben verzichtet wurde und der Sachverhalt durch die Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dazu ist anzumerken, daß die wesentlichen Sachverhaltselemente erst im Berufungsverfahren ermittelt wurden und im Berufungsverfahren auch die Parteistellung des Landesarbeitsamtes berücksichtigt wurde.

5. Da vom Berufungswerber lediglich die Anwendung der Rechtswohltat nach § 21 VStG bekämpft wird, schränkt sich der Streitgegenstand ausschließlich auf diese Thematik ein, zumal gegenüber der Beschuldigten infolge Rechtsmittelverzicht das nunmehr vom Landesarbeitsamt Oberösterreich bekämpfte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist. Nicht zu beurteilen ist in dieser Entscheidung das mangelhaft durchgeführte erstbehördliche Verfahren bzw. der im Sinne des § 44a VStG mangelhafte Spruch des Bescheides.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden sich aufgrund der Aktenlage ergebenden und als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu beurteilen:

Die jugoslawische Staatsbürgerin M, geb. am 27. Jänner 1969 war vom 14. August 1990 bis 27. Oktober 1990 im Berghotel G, dessen Pächterin Frau R war, beschäftigt. Es bestand für diese Zeit auch eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung. Diese Beschäftigungsbewilligung war in ihrer Gültigkeit bis 30. Juni 1991 befristet. Durch die Lösung des Dienstverhältnisses am 27. Oktober 1990 ist auch die Beschäftigungsbewilligung erloschen. Die Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte deshalb, weil die genannte Jugoslawin aus ihrer Heimat telefonisch mitteilte, daß sie wegen einer Familienangelegenheit länger als geplant in Jugoslawien bleibe. Nach ihrer Rückkehr wurde sie am 9. Dezember 1990 wiedereingestellt, wobei der Behauptung der Hotelpächterin nicht entgegengetreten werden kann, daß sie der (wenn auch unrichtigen) Ansicht war, die bis 30. Juni 1991 laufende Beschäftigungsbewilligung sei durch das kurzfristige Ausscheiden in ihrer Gültigkeit nicht berührt worden. Die Dienstnehmerin wurde bei der O.ö. Gebietskrankenkasse mit 9. Dezember 1990 angemeldet. Aufgrund der erfolgten Kontrollmitteilung der O.ö. Gebietskrankenkasse an das Arbeitsamt Gmunden ist der Umstand der illegalen Beschäftigung aufgedeckt worden. Das Dienstverhältnis wurde laut telefonischer Mitteilung des Arbeitsamtes Gmunden, die ihre Information wiederum von der O.ö Gebietskrankenkasse hatte, mit 7. Jänner 1991 gelöst. Die Hotelpächterin ist nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, insbesondere handelt es sich auch um den erstmaligen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.

7. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen. Die Anwendbarkeit der Rechtswohltat nach § 21 VStG ist nur dann rechtens, wenn beide Sachverhaltselemente (nämlich das geringfügige Verschulden und die Unbedeutendheit der Folgen der Verwaltungsübertretung) vorliegen.

Zum Verschulden: Durch die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausländerin bei der O.ö. Gebietskrankenkasse gilt es als erwiesen, daß die Hotelpächterin die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht vorsätzlich begehen wollte, sohin die illegale Beschäftigung von der typischen Erscheinungsform der "Schwarzarbeit" abweicht. Das Verhalten wird als leicht fahrlässig angesehen.

Dieses fahrlässige Verhalten wird im Schuldgehalt noch dadurch gemindert, daß die Hotelpächterin infolge der ursprünglich bis 30. Juni 1991 gültigen Beschäftigungsbewilligung dem Rechtsirrtum unterlegen ist, die kurzfristige Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses habe keine Auswirkung auf die ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung.

Erhärtet wird die Annahme des geringfügigen Verschuldens noch durch den Umstand, daß die Hotelpächterin ansonsten immer bemüht war, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes einzuhalten.

Es liegt also ein die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigendes geringes Verschulden vor.

Zur Unbedeutendheit der Folgen der Tat:

Es wird dem Landesarbeitsamt insofern beigepflichtet, als Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz im Regelfall, insbesondere wenn es sich um eine typische Schwarzarbeit handelt, in ihren Folgen nicht unbedeutend sind. Im gegenständlichen Fall jedoch werden diese Folgen deshalb als unbedeutend gewertet, weil eine bis 30. Juni 1991 gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag. Wenn das Dienstverhältnis am 27. Oktober 1990 nicht gelöst worden wäre, so wäre die ab 9. Dezember 1990 wiederaufgenommene Beschäftigung nicht illegal gewesen. Es hatte also das inkriminierte Verhalten der Hotelpächterin keine einschneidenden Auswirkungen auf die durch das Ausländerbeschäftigungsgesetz geschützten Rechtsgüter. Die Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung werden als unbedeutend gewertet.

Bei verständiger Gesamtwürdigung der maßgebenden oben erwähnten Umstände ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden - auch wenn die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden - im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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