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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250023/5/Fra/Kf

Linz, 11.11.1991

VwSen - 250023/5/Fra/Kf Linz, am 11. November 1991 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Ing. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juni 1991, SV96-118-1990, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 36/1991, (im folgenden AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 19. Juli 1991 wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der angefochtene Schuldspruch wird insofern berichtigt, als die Worte "gemäß § 9 VStG" zu entfallen haben. Die Sanktionsnorm wird auf "§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a AuslBG" präzisiert.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG. Enscheidungsgründe:

Zu Spruchteil I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Juni 1991, SV96-118-1990, über den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl.Nr. 36/1991, gemäß § 28 Abs.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma Ing. Hans S, den rumänischen Staatsbürger J, geb. 16. März 1933, in der Zeit von 3. November 1990 bis 23. Dezember 1990 in seinem Betrieb beschäftigt hat, obwohl ihm für den Ausländer für diesen Zeitraum weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war (die Gültigkeit der erteilten Bewilligung war mit 2. November 1990 abgelaufen) noch dieser selbst im Besitz eines Befreiungsscheines (ein solcher wurde Herrn W erst mit Wirkung vom 24. Dezember 1990 ausgestellt) oder einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis war.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten in Höhe von 500 S, das sind 10 % des Strafbetrages, verpflichtet.

2. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige des Arbeitsamtes Vöcklabruck vom 3. Jänner 1991 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren.

3. Der Beschuldigte bringt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen folgendes vor:

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe seine Schwester E am 2. April 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft mündlich zu Protokoll gegeben, weshalb es dazu gekommen sei, daß Herr Joan W in der Zeit vom 3. November 1990 bis 23. Dezember 1990 ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb beschäftigt bzw. in Krankenstand gewesen war. Diese Begründungen seien jedoch von der Erstbehörde als Rechtfertigung nicht anerkannt worden. Trotzdem ersuche er bei der Beurteilung des Falles folgende Fakten zu berücksichtigen: Herr W sei bereits 1982 von Rumänien nach Österreich gekommen und sei hier seit April 1982 beschäftigt gewesen. Im Gegensatz zu den anderen in seinem Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitskräften habe er sich um die zeitgerechte Verlängerung der Sichtvermerke nie kümmern müssen, da Herr W eine Dauer-Aufenthaltsgenehmigung besitze. Dies sei wegen der Arbeitsüberlastung seiner Angestellten auch ein Grund gewesen, daß es bedauerlicherweise verabsäumt worden sei, ihn rechtzeitig darüber zu informieren, ob Herr W den Befreiungsschein auch tatsächlich beantragt hatte. Es sei Tatsache, daß sich Herr W am 21. Dezember 1990, also einen Tag, nachdem er für ihn den Befreiungsschein beim Arbeitsamt beantragt hatte, krank meldete. Erst nachdem Herr W ihm mitteilte, daß er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde und um vorzeitige Pensionierung angesucht habe, sei das Dienstverhältnis mit 8. März 1991 gelöst und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse durchgeführt worden. Er weise noch einmal darauf hin, daß in seinem Betrieb seit 1965 ausländische Arbeitskräfte beschäftigt werden und es nun zum ersten Mal verabsäumt wurde, rechtzeitig um Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung anzusuchen, weshalb er ersuche, von einer Bestrafung abzusehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Unbestritten ist die Verwirklichung des Tatbestandes der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht. Die Ausführungen des Berufungswerbers zielen in die Richtung mangelnden Verschuldens und sind somit rechtlicher Natur. Wenn die Erstbehörde ausführt, zur subjektiven Tatseite sei festzustellen, daß von einem langjährigen Gewerbetreibenden erwartet werden könne, daß er die für die Beschäftigung von Ausländern geltenden Bestimmungen kennt, so ist dazu anzumerken, daß der Berufungswerber den Umstand der mangelnden Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschrift als Argument für ein mangelndes Verschulden nicht vorbringt. Seine Argumentation geht in die Richtung der mangelnden Befähigung bzw. Zumutbarkeit der erforderlichen Sorgfaltsausübung. Doch auch damit kann der Berufungswerber keinen rechtlichen Erfolg haben, zumal er nicht einmal erwähnt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Ausländer aufzufordern, den Befreiungsschein vorzulegen. Es wird auch nicht ausgeführt, ob der Bauleiter bzw. Polier angewiesen wurde, den hier in Rede stehenden Ausländer zur Vorlage des Befreiungsscheines aufzufordern. Für die mangelnde Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt spricht auch der Umstand der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der O.ö. Gebietskrankenkasse sowie die korrekte Verrechnung der Steuern. Der Berufungswerber hätte sich daher, da er ja langjährige Erfahrungen mit der Beschäftigung von Ausländern aufweist, auch Gewißheit über das Vorliegen des Befreiungsscheines verschaffen müssen. Wenn der Berufungswerber behauptet, daß es nie seine Absicht gewesen sei, einen Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung zu beschäftigen, so ist dieser Aussage durchaus Glauben zuzumessen. Es wird von einer vorsätzlichen Begehungsform der ihm zur Last gelegten Übertretung auch nicht ausgegangen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch bereits fahrlässiges Verhalten strafbar. Weiters handelt es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt, d.h. zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Bei diesen Delikten ist Fahrlässigkeit bereits bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens ist jedoch dem Berufungswerber mit seiner Argumentation nicht gelungen. Vom Berufungswerber wurde wie oben ausgeführt - nicht dargetan, daß er zur objektiven Verpflichtung zur Sorgfaltsübung subjektiv nicht befähigt oder ihm die Sorgfaltsübung nicht zumutbar gewesen wäre.

Zusammenfassend war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung derselben Abstand genommen werden. Da es sich beim Betrieb des Beschuldigten um keine juristische Person oder Personengemeinschaft handelt, war der Spruch im Sinne des § 44a lit.a VStG i.Z.m. § 66 Abs.4 AVG zu berichtigen. Außerdem war die Strafsanktionsnorm zu präzisieren.

6. Die Erstbehörde hat bei der Festsetzung der Strafbemessung der Kriterien des § 19 VStG entsprechend berücksichtigt. Zudem ist festzuhalten, daß die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund zu werten ist. Da jedoch die Erstbehörde ohnehin die Mindeststrafe verhängt hat, war eine noch weitere Reduzierung der Strafe nicht mehr möglich, zumal auch für die Anwendung des § 20 VStG keine Anhaltspunkte vorliegen. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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