Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250024/4/Kl/Rd

Linz, 23.01.1992

VwSen - 250024/4/Kl/Rd Linz, am 23. Jänner 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Wels vom 4. Juli 1991, MA2-SV-62-1991/Ste, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens sind 20% der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat Wels hat mit Straferkenntnis vom 4. Juli 1991, MA2-SV-62-1991/Ste, über den Beschuldigten Jürgen H, wegen einer Übertretung nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.3 i.V.m. § 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J, es zu verantworten hat, daß die tschechische Staatsbürgerin J in der Zeit vom 18. Juni 1990 bis 20. September 1990 in dieser Firma beschäftigt wurde, ohne daß für sie um eine Beschäftigungsbewilligung beim zuständigen Arbeitsamt angesucht und eine solche erteilt wurde. Gleichzeitig wurde als Beitrag zu den Verfahrenskosten ein Betrag von 500 S festgesetzt. Dieses Straferkenntnis stützt sich im wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsamtes Wels, die Rechtfertigung des Beschuldigten sowie die Stellungnahme des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich.

2. Dagegen richtet sich die nunmehr fristgerecht eingebrachte Berufung, und es wird im wesentlichen darin ausgeführt, daß die Arbeitnehmerin J exzellent Deutsch - sogar leicht oberösterreichischen Dialekt spricht und mit Herrn W, einem Bekannten des Beschuldigten, verheiratet ist. Es sei dem Beschuldigten beim Abschluß des Dienstvertrages nicht bekannt gewesen, daß Frau W tschechische Staatsbürgerin ist und es hat diese ihn auch nicht darüber informiert. Aufgrund der besonderen Umstände wird daher um die Abstandnahme von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe ersucht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates Wels. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.

4. Da der Sachverhalt in entscheidungsrelevanten Punkten geklärt und vom Berufungswerber auch nicht bestritten ist, und die Berufung im wesentlichen nur Unkenntnis bzw. einen Irrtum geltend macht, sowie eine mündliche Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich hat folgenden unbestrittenen und erwiesenen Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Aufgrund der Arbeitsbescheinigung vom 24. September 1991, ausgestellt von Mag. R, Wirtschaftstreuhand KG in Wels, hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma J, geb. am 3.12.1970, in der Zeit vom 18. Juni bis 20. September 1990 als Hilfsarbeiterin beschäftigt und auch sozialversichert. Die Arbeitnehmerin ist tschechische Staatsbürgerin. Eine Beschäftigungsbewilligung des zuständigen Arbeitsamtes wurde nicht beantragt und liegt nicht vor.

Das Landesarbeitsamt Oberösterreich hat im Berufungsverfahren gemäß § 28a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Stellungnahme abgegeben und darauf hingewiesen, daß der Rechtfertigung des Beschuldigten durch die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe Rechnung getragen wurde. Im übrigen wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

6. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, (im folgenden kurz: AuslBG), darf ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z.1 lit.a leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit einer Geldstrafe von 5.000 S bis 60.000 S.

Da für die Arbeitnehmerin J eine Beschäftigungsbewilligung nicht beantragt wurde und im übrigen diese auch keine gültige Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein besitzt, ist der Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Wenn der Berufungswerber wie im Verfahren erster Instanz nunmehr auch im Berufungsverfahren Unkenntnis über die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmerin J geltend macht, so muß dem Berufungswerber angelastet werden, daß er sich einerseits über die Persönlichkeit der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu erkundigen und dabei alle Sorgfalt aufzuwenden hat und andererseits auch sich als Gewerbetreibenden über die die Ausübung des Gewerbes betreffenden Vorschriften zu unterrichten hat. Er hat daher im Sinne der von ihm einzuhaltenden Vorschriften alle nötige Sorgfalt bei der Auswahl und Beschäftigung seiner Arbeitnehmer aufzuwenden. Im übrigen genügt nach § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Die Bestimmung des § 28 AuslBG stellt lediglich die Nichtbefolgung eines Gebotes unter Strafdrohung, ohne daß zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört, sodaß gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es hätte daher nunmehr der Beschuldigte initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und ein diesbezügliches geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten bzw. geeignete Beweismittel beizubringen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen aber für eine Glaubhaftmachung bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen nicht aus. Das Berufungsvorbringen des Berufungswerbers ist aber nicht geeignet, seine Unschuld an der Rechtsverletzung glaubhaft zu machen und es hat der Berufungswerber keine entsprechenden Beweismittel angeboten. Es war daher von der fahrlässigen Begehung des Berufungswerbers auszugehen.

6.2. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die belangte Behörde die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erhoben (ledig, ein Haus, Einkommen laut Bilanz, keine Sorgepflichten). Die Unbescholtenheit des Beschuldigten wurde als mildernd gewertet. Angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von 5.000 S bis 60.000 S hat die belangte Behörde unter Abwägung aller Strafbemessungsgründe zu Recht die Mindeststrafe von 5.000 S verhängt. Hinsichtlich des Berufungsantrages, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, bestimmt § 21 Abs.1 VStG, daß die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Unterlassung von Erkundigungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, also hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit, stellt eine Sorgfaltsverletzung und daher fahrlässiges Verhalten des Berufungswerbers dar. Dies insbesondere auch deshalb, da schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer behördlichen Bewilligung bedarf, und daher diesem Umstand besondere Aufmerksamkeit zugelenkt werden muß. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.8.1991, 91/09/0022, erkannt, daß die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt und daher in Bezug auf die Unterbindung der "Schwarzarbeit" das öffentliche Interesse sehr hoch einzuschätzen ist. Dauert daher die inkriminierte Beschäftigung nicht bloß einen Tag, sondern erstreckt sie sich über mehrere Tage, so schließt dies aus, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dies ist auch im gegenständlichen Fall - nämlich Beschäftigung über einen Zeitraum von drei Monaten - jedenfalls gegeben. Die Voraussetzungen des Absehens von einer Strafe gemäß § 21 VStG sind daher nicht erfüllt.

Die Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der belangten Behörde als Milderungsgrund gewertet. Ist auch dem Berufungswerber zugute zu halten, daß er die beschäftigte Ausländerin nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gemeldet hat, so kann dieser Umstand aber kein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe begründen, sodaß auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht erfüllt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20% der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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