Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250025/6/Weg/Ri

Linz, 28.12.1992

VwSen - 250025/6/Weg/Ri Linz, am 28. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des M vom 31. Juli 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 1991, SV96-24-1991, zu Recht:

I.: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt. Der Antrag auf Absehen von der Bestrafung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 (AVG), i.V.m. § 20, § 21, § 24 und § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 250 S. Kosten für das Berufungsverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber als zur Vertretung nach außen berufenes und damit gemäß § 9 VStG verantwortliches Organ der J.B Söhne Ges.m.b.H. in wegen Übertretung des § 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil in der Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 16. Jänner 1991 der Ausländer E, geb.14.10.1966, in der Feilen-Werkzeugfabrik beschäftigt wurde, obwohl die für den Ausländer erteilte Beschäftigungsbewilligung nur bis 31. Dezember 1990 gültig war und der Betreffende erst ab 17.Jänner 1991 selbst im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß die Firma J.B Söhne KG rückwirkend per 1. Juli 1989 im Zuge einer Realteilung getrennt worden sei. Damit verbunden sei die Verselbständigung und Trennung der Bereiche Personal und Finanzen gewesen. Per Oktober 1990 sei die Zentralrechenanlage, wovon sämtliche Personal-und Finanzdaten betroffen seien, umgestellt worden. Dabei seien Übertragungsprobleme und Detailfehler nie ganz auszuschließen. In einem weiteren Schriftsatz vom 16. September 1992 teilt der Berufungswerber mit, daß der genannte Ausländer in der Feilenfabrik seit Anfang 1990 beschäftigt gewesen und lediglich übersehen worden sei, um die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung einzukommen. Dies stelle ein rein formales Versäumnis dar und liege kein bewußtes Fehlverhalten vor, weshalb ersucht werde, von einer Bestrafung abzusehen.

Das dem Verfahren beigezogene und Parteistellung geniessende Landesarbeitsamt Oberösterreich kann der Argumentation des Berufungswerbers nicht beitreten und repliziert, daß dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, es verabsäumt zu haben, für die Zeit der EDV-mäßigen Umstellung entsprechende Kontrollmechanismen vorzusehen, auf Grund deren die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet gewesen wäre, wobei letzteres vom Beschuldigten nicht einmal behauptet worden sei. Der Beschuldigte habe es überdies unterlassen, das zur Bereinigung des gesetzwidrigen Zustandes Erforderliche zu veranlassen, da er niemals einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung eingebracht habe. Es könne dem Beschuldigten nicht mildernd angerechnet werden, daß sich der Ausländer selbst um eine Arbeitserlaubnis bemüht hat, welche schließlich auch erteilt wurde.

I.3. Die Verwirklichung des objektiven Tatbildes im Sinne des § 28 Abs.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, nämlich die Beschäftigung eines Ausländers in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 16. Jänner 1991, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein vorgelegen ist, blieb unstrittig. Es ist ferner unstrittig, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und insbesondere auch nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nie negativ in Erscheinung trat. Es wird weiters als erwiesen angenommen, daß die Firmenteilung sowie die Umstellung auf eine andere Zentralrechenanlage Mitursache dieses objektiven Fehlverhaltens war, was Auswirkungen auf die Bewertung des Grades des Verschuldens nach sich zieht. Das Verschulden wird als leicht fahrlässig bewertet, wobei der Argumentation des Landesarbeitsamtes insofern beigetreten wird, daß keine wirksamen Kontrollmechanismen, auf Grund derer die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewährleistet gewesen wäre, vorgesehen wurden, obwohl dies eben wegen der Umstellung der Zentralrechenanlage und der damit verbundenen und voraussehbaren Fehlerquellen notwendig gewesen wäre.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Antrag auf Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG konnte nicht entsprochen werden. Der Anwendung dieser Rechtswohltat steht entgegen, daß die Dauer der unerlaubten Beschäftigung, nämlich 16 Tage, nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. So hat beispielsweise der VwGH mit Erkenntnis vom 30.8.1991, 91/09/0022, erkannt, daß ein Absehen von der Strafe und eine allfällige Ermahnung dann nicht rechtmäßig ist, wenn eine unerlaubte Beschäftigung während mehrerer Tage vorliegt. Auch nach der Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates ist von einer kurzen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und somit von der Anwendbarkeit des § 21 VStG nur dann auszugehen, wenn diese Beschäftigung nicht länger als eine Woche währt. Der gegenständliche Sachverhalt läßt das Verschulden nicht so geringfügig erscheinen, wie dies für die Anwendbarkeit des § 21 VStG erforderlich wäre.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

In der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wird ein gewichtiger Milderungsgrund gesehen. Diese Unbescholtenheit ist auch deswegen als besonders mildernd zu werten, weil im Betrieb des Beschuldigten nach Auskunft des Arbeitsamtes Vöcklabruck viele Ausländer beschäftigt sind und der Berufungswerber noch nie ein Fehlverhalten nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gesetzt hat. Als mildernd wird auch gewertet, daß der Beschuldigte bei der Gebietskrankenkasse gemeldet war, also keine typische Form der Schwarzarbeit vorlag. Diesen Milderungsgründen steht kein Erschwerungsgrund entgegen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß im gegenständlichen Fall von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist und der Berufungswerber somit einen Rechtsanspruch auf die Rechtswohltat der Anwendung des § 20 VStG hat. In Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat als gesetzeskonform, das außerordentliche Milderungsrecht in vollem Umfang zuzuerkennen, also die Geldstrafe mit 50% der vorgesehenen Mindeststrafe festzusetzen.

Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 28 Abs.1 lit.a AuslBG im Falle der Beschäftigung eines Ausländers 5.000 S, sodaß die Geldstrafe auf 2.500 S und demgemäß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage zu reduzieren war.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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